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Herr Kaldewey erläutert seinen Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt. Um die Handlungsfähigkeit des Kreises zu erhalten bittet er in Punkt 1 des Beschlussvorschlags folgenden Satz aufzunehmen: „Eine Kündigung des Vertrages ist ab 2015 mit einer Frist von 10 Jahren durch Beschluss des Kreistages möglich. Im Fall der Kündigung endet der Vertrag zum Ende des 10. darauffolgenden Geschäftsjahres des WZV.“ Aus seiner Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine so lange Festlegung des Kreises ohne Ausstiegsklausel. Eine Frist von 10 Jahren schlage er vor, damit der Kreis ausreichend Zeit habe, um sich neu zu organisieren und auch der WZV sich auf die Situation einstellen könne. Anschließend führt Herr Mohr aus, dass der neue Abs 2 von § 5, welchen der UNK-Ausschuss beschlossen habe, unnötig sei, da dieses bereits durch Abs. 1 abgedeckt sei. Herr Wolf bestätigt dies, Abs. 2 sei unnötig und könne gestrichen werden. Um jedoch eine Möglichkeit zu haben, den Vertrag vorzeitig zu beenden verständigt sich der Ausschuss darauf, Abs. 2 neu zu fassen. Er solle zukünftig „Beide Vertragsparteien können mit einer Frist von einem Jahr zum 31.12.2031 eine vorzeitige Vertragsaufhebung verlangen“ lauten. Mit dieser Änderung erklärt sich auch Herr Kretschmer einverstanden. Zum Antrag von Herrn Kaldewey erklärt die Mehrheit des Ausschusses, dass dieser mit einer Frist von 10 Jahren nicht sinnvoll sei. Anschließend stellt der Vorsitzende den Antrag zur Abstimmung.
Abstimmungsergebnis: abgelehnt Zustimmung: 1Ablehnung: 11Enthaltung: -
Anschließend stellt der Vorsitzenden die Empfehlung des UNK-Ausschusses mit der heute besprochen Änderung in § 5 zur Abstimmung.
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich Zustimmung: 11Ablehnung: 1Enthaltung: -
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich Zustimmung: 11Ablehnung: 1Enthaltung: -
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