Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Kreiswehrführer im Kreis Segeberg hatte bisher einen Stellvertreter. Alternativ lässt § 15 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) seit 2008 zu, dass weitere Stellvertreter mit Zustimmung des Kreistages gewählt werden können. Auf der Jahreshauptversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Segeberg am 27.03.2015 in Sülfeld wurde einstimmig beschlossen, dem Kreistag die Einrichtung einer weiteren Stellvertretung zu empfehlen. Die Aufgaben der Kreiswehrführung sind vielfältig und arbeitsintensiv. Um diese mit der erforderlichen Sorgfalt abarbeiten, neue Ideen vorantreiben zu können und gleichzeitig einer ehrenamtsfreundlichen Arbeitsteilung Sorge tragen zu lassen, ist die Installation einer weiteren Stellvertretung für die Kreiswehrführung notwendig. Gemäß der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg (§ 1 Abs. 13) erhalten der Kreiswehrführer und seine Stellvertretung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung beträgt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EntschVOfF höchstens 1.075,00 € und für seine Stellvertretungen gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 höchstens die Hälfte der Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung (537,50 €). Daneben wird dem Kreiswehrführer und seiner Stellvertretung gem. § 3 der EntschoVOfF ein Kleidergeld gezahlt. Gem. Absatz 2 monatlich 36,00 € für die Kreiswehrführung und gem. Absatz 4 für die Stellvertretungen monatlich höchstens die Hälfte der Pauschale nach Absatz 2 (18,00 €). Die finanziellen Auswirkungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Der Haushaltsansatz für das laufende Jahr ist, aufgrund der aufgetretenen Vakanzen, ausreichend. Der Ansatz für die Folgejahre ist entsprechend anzupassen. Die Wahl der beiden Stellvertretungen des Kreiswehrführers soll am 15. Juni bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt:
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Anlage/n: Aufwandsentschädigung/Kleidergeld für die Kreiswehrführung – Finanzielle Auswirkungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||