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Vorlage - DrS/2015/086  

 
 
Betreff: Zustimmung zur Einrichtung einer weiteren Stellvertretung für die Kreiswehrführung
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Lorenzen, Jens
Federführend:Feuerwehrwesen, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
05.05.2015 
29. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses als Polizeibeirat gem. § 8 Abs.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG) ungeändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
07.05.2015 
14. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Zustimmung_zweiter_Stellvertreter_Anlage  

Sachverhalt:

Der Kreiswehrführer im Kreis Segeberg hatte bisher einen Stellvertreter. Alternativ lässt § 15 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) seit 2008 zu, dass weitere Stellvertreter mit Zustimmung des Kreistages gewählt werden können.

Auf der Jahreshauptversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Segeberg am 27.03.2015 in Sülfeld wurde einstimmig beschlossen, dem Kreistag die Einrichtung einer weiteren Stellvertretung zu empfehlen. Die Aufgaben der Kreiswehrführung sind vielfältig und arbeitsintensiv. Um diese mit der erforderlichen Sorgfalt abarbeiten, neue Ideen vorantreiben zu können und gleichzeitig einer ehrenamtsfreundlichen Arbeitsteilung Sorge tragen zu lassen, ist die Installation einer weiteren Stellvertretung für die Kreiswehrführung notwendig.

Gemäß der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg (§ 1 Abs. 13) erhalten der Kreiswehrführer und seine Stellvertretung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung beträgt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EntschVOfF höchstens 1.075,00 € und für seine Stellvertretungen gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 höchstens die Hälfte der Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung (537,50 €).

Daneben wird dem Kreiswehrführer und seiner Stellvertretung gem. § 3 der EntschoVOfF ein Kleidergeld gezahlt. Gem. Absatz 2 monatlich 36,00 € für die Kreiswehrführung und gem. Absatz 4 für die Stellvertretungen monatlich höchstens die Hälfte der Pauschale nach Absatz 2 (18,00 €).

Die finanziellen Auswirkungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Der Haushaltsansatz für das laufende Jahr ist, aufgrund der aufgetretenen Vakanzen, ausreichend. Der Ansatz für die Folgejahre ist entsprechend anzupassen.

Die Wahl der beiden Stellvertretungen des Kreiswehrführers soll am 15. Juni bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes durchgeführt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt:
Der Einrichtung einer weiteren Stellvertretung für die Kreiswehrführung wird zugestimmt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

siehe Anlage 1

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 126 11 00

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 5421 400 000

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

Anlage/n:

Aufwandsentschädigung/Kleidergeld für die Kreiswehrführung – Finanzielle Auswirkungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Zustimmung_zweiter_Stellvertreter_Anlage (37 KB)