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Sachverhalt: Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen eine weitere Förderschiene aufgelegt. Das Sozialministerium hat am 26.03.2015 einen Erlass „Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen 2015“ (Amtsbl. Sch.-H. S. 492) verabschiedet (siehe Anlage). Das Land stellt in 2015 den Kommunen 4,7 Mio. € für die Qualitätsentwicklung zur Verfügung, der Anteil des Kreises Segeberg beläuft sich auf 477.073 € (siehe Anlage zum Erlass). Da das Land beabsichtigt, diese Förderung auf Dauer einzurichten, ist es sinnvoll dass der Kreis Segeberg die Durchführung in einer Richtlinie regelt. Der Entwurf der „Richtlinie des Kreises Segeberg für die Förderung der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen“ befindet sich anbei.
Gemäß Erlass hat der Kreis Folgendes zu regeln: 1. Der Kreis hat die Wahlfreiheit, ob die Förderung direkt an die Träger oder über die Standortkommunen erfolgen soll. Um die Standortkommunen nicht mit dieser zusätzlichen Aufgabe zu belasten, sollten die Landesmittel direkt an die Letztempfänger (Träger von Kindertageseinrichtungen) weitergeleitet werden (Ziff. 2.1 Erlass, Ziff. I. 2. Richtlinie). 2. Es ist der Verteilungsschlüssel festzulegen. Neben einem vordringlich kindbezogem Schlüssel ist eine Grundpauschale möglich (Ziff. 3.1 Erlass). Damit kleinere Einrichtungen nicht benachteiligt werden, wird vorgeschlagen eine Grundpauschale in Höhe von 1.000 € pro Einrichtungen festzulegen. Der Rest der Fördersumme verteilt sich nach genehmigter Platzzahl der Einrichtungen (Ziff. IV. 4. Richtlinie). 3. Der Kreis Segeberg kann für zusätzliche Verwaltungsaufgaben, die auf kommunaler Ebene aufgrund der Landesförderung von Qualitätsentwicklung entstehen und entstanden sind vor der Weiterleitung der Fördermittel an die Letztempfänger bis zu einem Prozent der jeweiligen Fördersumme zur Kompensation einbehalten (Ziff. 3.3 Erlass). Sofern die Landesmittel durch ein geringeres Antragsaufkommen eines Jahres nicht ausgeschöpft werden, behält der Kreis Segeberg zur Kompensation seiner Verwaltungskosten 1 % von der Landeszuweisung für sich ein (Ziff. III Richtlinie). 4. Die Förderanträge sind bis zum 30.06. des Jahres zu stellen.
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt zur Durchführung der Landesförderung von Qualitätsentwicklung in Kindertagesstätten die „Richtlinie des Kreises Segeberg für die Förderung der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen“.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Anlagen: Erlass Qualitätsentwicklung 2015 Anlage zum Erlass Qualitätsentwicklung 2015 Richtlinie Fachberatung 2015 Entwurf
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