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Vorlage - DrS/2015/131  

 
 
Betreff: Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Kreistages / Änderung der Hauptsatzung des Kreises Segeberg (5. Nachtragssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Schramm, Gernot
Federführend:Gremien, Kommunikation, Controlling Bearbeiter/-in: Schramm, Gernot
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
30.06.2015 
30. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
02.07.2015 
15. Öffentliche Sitzung des Kreistages geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Hauptsatzung_5_Nachtrag_2015_Änderungssatzung_Final  

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 19.02.2015 hat der Hauptausschuss zur Vorlage (DrS/2015/035) mehrheitlich beschlossen:

 

„Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Kreistages sind zulässig.

 

Die Verwaltung wird beauftragt,

 

a)      die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufzeichnung und Bereitstellung des öffentlichen Teils von Kreistagssitzungen als Audioprotokoll sowie für Übertragungen und Bereitstellung des öffentlichen Teils von Kreistagssitzungen über das Internet zu prüfen;

b)      die dafür nötigen technischen Voraussetzungen und finanziellen Aufwendungen zu prüfen;

c)      auf der Grundlage der Prüfergebnisse einen Beschlussvorschlag zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen zu erarbeiten und dem Hauptausschuss/Kreistag möglichst zeitnah vorzulegen.“

 

Die rechtliche Prüfung durch den Fachdienst L/30.00 – Rechtsamt, Kommunalaufsicht – stellt sich wie folgt dar:

 

Rechtsgrundlage für die Frage, ob und wie Bild- und Tonübertragungen live während der Kreistags- und Ausschusssitzungen (bzw. im Livestream via Internet) erfolgen können, ist § 30 Abs. 4 KrO (oder § 35 Abs. 4 GO) i. V. m. dem Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene (Gesetz vom 6.5.2014, GVOBl. Schl.-H. Nr. 28., S 75).

 

Durch das o. g. Gesetz hat sich die Rechtslage gegenüber früher ein wenig geändert. Während bisher die Zulässigkeit, z. B. eines Livestreams, von der Zustimmung aller Kreistagsabgeordneten abhängig war, geht man nunmehr von einem generellen Erlaubnisvorbehalt mit Widerspruchsmöglichkeit aus. D. h., eine Liveübertragung mittels Ton- und Bild ist (stets) zulässig, es sei denn, ein einzelner Kreistagsabgeordneter widerspricht dem (jedoch nur bezogen auf sich; dazu gleich mehr).

 

Der Landesgesetzgeber hat die Kommunen ermächtigt, selbst darüber zu entscheiden, ob sie mittels eines Mehrheitsbeschlusses einer Liveübertragung zustimmen oder nicht und - sollte ein derartiger Beschluss gefasst werden - angeordnet, dies in der Hauptsatzung verbindlich zu regeln. § 30 Abs. 4 KrO legt daher fest, dass Film- und Tonaufnahmen nur durch eine Regelung in der Hauptsatzung zugelassen werden können.

 

Dem Kreis steht es somit nach der neuen Rechtslage frei, von der gesetzlichen Wertung einer bisher lediglich möglichen Beschränkung der Saalöffentlichkeit abzuweichen und Film- und Tonaufnahmen durch seine Hauptsatzung generell zuzulassen (VGH Kassel, KommJur 2014, S. 14) – oder eben auch nicht.

 

Die Regelungskompetenz stellt allerdings nur die formellen Voraussetzungen an die Gestaltung von Aufnahmen dar; bezüglich der materiell-rechtlichen Anforderungen gibt es keine konkret formulierten Anforderungen. Die materiell-rechtlichen Anforderungen können nur im Rahmen einer umfangreichen Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen.

 

Interessenabwägung

Die Vertretungskörperschaft, die bisher im Rahmen der allgemeinen Ordnungsgewalt (ausgeübt durch den jeweiligen Vorsitzenden/Sitzungsleiter/Kreispräsidenten) eine Interessenabwägung – hier: die Interessenabwägung zwischen dem Recht an einem ungehinderten Medienzugang und an einer umfassenden Informationsgewinnung des Bürgers einerseits und dem Recht des Kreistagsabgeordneten an der Ausübung seines freien Mandats andererseits – im begründeten Einzelfall vornahm, ist nun gehalten, diese umfassende Interessenabwägung im Rahmen der Beschlussfassung vorzunehmen und nachher – sofern Bild- und Tonaufnahmen zugelassen werden sollen - materiell-rechtlich in der Hauptsatzung auszuformulieren.

 

Die Interessenabwägung hat folgenden Inhalt: Nach der herrschenden Rechtsprechung kann der durch Art. 5 GG geschützten Rechtsposition der Medien oder des interessierten Bürgers (außerhalb des Sitzungssaals) nur die in Art. 28 II GG i. V. m. § 27 I KrO/§ 32 Abs. 1 GO garantierte freie Mandatsausübung entgegengehalten werden (so z. B. das OVG Saarlouis in: AfP 2011, 307).

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kreistagsabgeordneten, hergeleitet aus Art. 2 I GG, welches ebenfalls ein Bestandteil der freien Mandatsausübung ist, hat gegenüber dem umfassenden Öffentlichkeitsgrundsatz weniger Bedeutung (BVerwG, NJW, 1991, 118), da es in dieser Konstellation vorrangig um den Kreistagsabgeordneten in seiner Position als Amtsträger geht und nicht um ihn als Privatperson. Die Ausübung des freien Mandats – zumal es sich vorliegend auch um keinen Berufsparlamentarier handelt sondern um ein Ehrenamt – verlangt bei der Interessenabwägung gleichwohl Berücksichtigung zu finden. In einem beschränkten Umfang kann daher durchaus auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandatsträgers zurückgegriffen werden, sofern der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in seiner Wirkung massiv eingeschränkt wird.

 

Gerade bei einem unkommentierten Livestream im Internet werden die Persönlichkeitsrechte der Mandatsträger berührt werden. Denn zu den grundlegenden Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebes gehört es, eine von psychologischen Hemmnissen möglichst freie Sitzungsatmosphäre zu schaffen. Insoweit dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass weniger redegewandte Mitglieder der Vertretungskörperschaft im Bewusstsein eines Ton- und Filmmitschnitts ihre Spontanität verlieren, u. U. ihre Meinung nicht mehr geradeheraus vertreten oder schweigen. Hintergrund dieses Verhaltens sei, dass jede Nuance ihrer Rede einschließlich rhetorischer Fehlleistungen und etwaiger sprachlicher Unzulänglichkeiten sowie Gemütsbewegungen dauerhaft und ständig reproduzierbar konserviert werden. Diese in der Kommentierung auf Mitschnitte von Zuhörern abgestellte Argumentation gilt wegen derselben Folgen auch für Mitschnitte der Verwaltung. Daraus resultierend ist jeder Mandatsträger berechtigt, für sich – aber eben nur für sich - den Livestream zu untersagen.

Es bietet sich daher an, in der Hauptsatzung zu regeln, dass Mandatsträger die Möglichkeit haben, einer Bild- und Tonaufnahme ihrer Person schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit – aber rechtzeitig - vor einer Sitzung schriftlich gegenüber dem Kreispräsidenten erfolgen; er kann ebenso vor jeder Sitzung schriftlich widerrufen werden.

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt aber für jeden interessierten Bürger, der sich im Saal als Zuhörer aufhält. Aus Datenschutzgründen ist es daher nicht zulässig, Bild- und Tonaufnahmen aus dem Raum zu gewinnen, d. h., es könnte keine schwenkbare Kamera aufgebaut werden, die (nicht anlassbezogen) durch den Raum schwenkt und dabei Bild- und Tonaufnahmen von Dritten (hierzu zählen auch Kreisverwaltungsmitarbeiter) macht.

 

Ob man von der Möglichkeit der zeitversetzten Übertragung Gebrauch machen möchte, ist eher eine sicherheitstechnische, denn eine rechtliche Frage. Es könnte sich aber anbieten, um versehentlich übertragene Daten doch noch rechtzeitig zu löschen.

 

Ergebnis

1)      Der Kreistag kann beschließen, dass während des öffentlichen Teils der Kreistags- oder Ausschusssitzung Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können; das gilt auch mittels Livestream.

2)      Einzelne Kreistagsabgeordnete können einer Aufnahme ihrer Person schriftlich gegenüber dem Kreispräsidenten widersprechen.

3)      Die Aufnahmemöglichkeit und die Widerspruchsmöglichkeit sind in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein hat die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigungsfähigkeit der 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung in der anliegenden Fassung gemäß § 4 KrO nach entsprechender Beschlussfassung durch die politischen Kreisgremien bereits in Aussicht gestellt.

 

Die technische Prüfung des Fachdienstes I/10.50 – Informations- und Kommunikationsmanagement – stellt sich wie folgt dar:

 

In der Hauptausschusssitzung vom 19.02.2015 wurde angesprochen, dass bereits in Lübeck und Kiel eine Bild- und Tonübertragung stattfindet. Vor diesem Hintergrund wurde in beiden kreisfreien Städten angefragt,

 

-          Welche Gremien (nur Ratsversammlung oder auch Fachausschüsse) werden in welcher Form (Audio/Video) aufgezeichnet/übertragen?

-          Erfolgt die Übertragung in Eigenregie (durch eigenes Personal) oder ist die Realisierung fremdvergeben?

-          Gibt es eine Auswertung der NutzerInnen dieses Angebots? Wenn ja, wie viele NutzerInnen greifen in der Regel auf das Angebot zu?

-          Können Sie ggf. etwas zu Kosten (Personal, Technik, Streaming) sagen? Wenn ja, wäre ich dankbar für eine grobe Angabe pro Sitzung.

-          Wie ist die Aufzeichnung rechtlich geregelt (Hauptsatzung o.ä.)?

 

Die Hansestadt Lübeck hat sich leider bis zum Datum der Vorlagenerstellung nicht zurückgemeldet. Die Landeshauptstadt Kiel hat sich wie folgt geäußert:

 

Welche Gremien (nur Ratsversammlung oder auch Fachausschüsse) werden in welcher Form (Audio/Video) aufgezeichnet/übertragen?

Es werden nur die Sitzungen der Ratsversammlung übertragen. Die Landeshauptstadt Kiel erstellt eine Audiodatei. Zusätzlich nimmt der Offene Kanal Kiel die Sitzung als Video auf. Die Aufnahmen werden live im OKK gezeigt und – nach Tagesordnungspunkten gegliedert – für ein Jahr auf der Seite www.kiel.de veröffentlicht.

 

Erfolgt die Übertragung in Eigenregie (durch eigenes Personal) oder ist die Realisierung fremdvergeben?

Mit der Erstellung der Audiodateien wurde eine Firma beauftragt. Die Aufzeichnung wird über die Beschallungsanalage des Ratssaales durchgeführt. Hierzu ist ein Aufzeichnungsgerät der Firma Tascam (Tascam SS-R05) mit der Anlage gekoppelt und die Aufzeichnung kann bei Bedarf aktiviert werden.

 

Gibt es eine Auswertung der NutzerInnen dieses Angebots? Wenn ja, wie viele NutzerInnen greifen in der Regel auf das Angebot zu?

Nein.

 

Können Sie ggf. etwas zu Kosten (Personal, Technik, Streaming) sagen? Wenn ja, wäre ich dankbar für eine grobe Angabe pro Sitzung.

Die Audiodateien werden von der Firma im Rahmen der technischen Betreuung (z. B. Aussteuerung der Beschallungsanlage) erstellt. Für die insgesamt zu erbringenden  Leistungen wird ein branchenüblicher Stundenlohn gezahlt. Der Offene Kanal erhält von der Stadt Kiel jährlich eine anteilige Beteiligung für die Leitungskosten. Insgesamt können rund 200 € je Sitzung als grober Richtwert angenommen werden.

 

Wie ist die Aufzeichnung rechtlich geregelt (Hauptsatzung o.ä.)?

Die Aufzeichnung ist bislang in der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse geregelt, wird derzeit jedoch überarbeitet und vermutlich in der Hauptsatzung verankert.

 

Vor diesem Hintergrund wurde – neben der in der Sitzung vom 19.02.2015 bereits angesprochenen Lösungsmöglichkeit der Festinstallation von 2 Kameras auch die Beauftragung eines externen Dienstleisters mit der Realisierung der Bild- und Tonübertragung geprüft.

 

Zu beiden Varianten wurde jeweils ein Referenzangebot eingeholt, um den groben Kostenrahmen einschätzen zu können. Endgültige Kosten sind erst nach der finalen Vergabe definierbar.

 

Die Varianten unterscheiden sich wie folgt:

 

Variante 1 (Festinstallation):

Im KT-Saal werden zwei feste Kameras installiert, deren Bilder über einen sog. Medienprozessor in das Internet gestreamt werden können. Über den Medienprozessor kann die Übertragung bequem per Knopfdruck gestartet und gestoppt werden.

Die Kosten belaufen sich lt. Referenzangebot auf rd. 9.000 EUR brutto einmalig.

 

Vorteile:

-          Keine laufenden Kosten

-          Übertragung kann bequem gestartet und gestoppt werden

-          Lösung kann auch für weitere Medien (z. B. Präsentationen) genutzt werden

-          Dauerhafte Lösung -> Nutzbar z. B. auch bei Ausschusssitzungen

Nachteile:

-          Qualität der Aufzeichnung nicht vergleichbar mit kamerageführter Aufnahme

-          Auf einen Raum beschränkt (wg. festinstallierter Kameras)

-          Personeller Aufwand bei Protokollführung und ggf. Kreispräsident erforderlich

 

Variante 2 (Aufzeichnung und Betreuung durch externen Dienstleister):

Zu den Sitzungen des Kreistags wird durch den Dienstleister ein geeignetes Equipment (2 schwenkbare Kameras, Mischeinheit, Bedienpersonal pp.) gestellt. Der Dienstleister führt entsprechend regiegesteuerte Bild- und Tonaufnahmen in das Internet.

Die Kosten hierfür belaufen sich (sehr grob geschätzt) bei 12 Sitzungen auf rund 25.000 EUR/Jahr brutto, was etwa 2.100 EUR pro Sitzung entspricht.

 

Vorteile:

-          Attraktivität des Angebots steigt durch qualitativ besseres („lebendigeres“) Ergebnis

-          Ortsunabhängige Lösung

-          Kein personeller Aufwand in der Verwaltung/ Politik (KP)

Nachteile:

Kosten im Vergleich zu Variante 1 höher

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Sachverhalt beschriebene Variante __ umzusetzen und die erforderliche Vergabe unverzüglich zu beginnen.

Die 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung wird in der anliegenden Fassung beschlossen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

x

Ja:

Ja, gem. Darstellung im Sachverhalt. Mittel sind im Haushalt 2015 nicht geplant.


 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

Anlage/n:

Hauptsatzung_5_Nachtrag_2015_Änderungssatzung_Final

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Hauptsatzung_5_Nachtrag_2015_Änderungssatzung_Final (125 KB)