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Vorlage - DrS/2015/082-2  

 
 
Betreff: Zukünftige Organisation der KOSOZ / Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens KOSOZ AöR
(aktualisierte Unterlagen)
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Rohwer, AnnettBezüglich:
DrS/2015/082
Federführend:Eingliederungshilfe für Erwachsene Bearbeiter/-in: Schmitt, Frank
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
26.11.2015 
19. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
03.12.2015 
35. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses (Haushalt) geändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
10.12.2015 
18. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kreistages geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_1 Entwurf KOSOZ-Vertrag LKT 18.11.2015  
Anlage_2 Entwurf KOSOZ-Satzung LKT 18.11.2015  

Sachverhalt:

Hinweis: die Vorlage DrS /2015/082-1 wird durch diese Vorlage DrS/2015/082-2 vollinhaltlich ersetzt.

 

Begründung:

 

zu 1.

 

Seit dem Jahr 2006 nehmen die schleswig-holsteinischen Kreise die Aufgaben der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII und weitere Overheadaufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII dergestalt gemeinsam wahr, dass die übrigen Kreise im Wege von Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GkZ die Verwaltung des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Anspruch nehmen, die zum Zweck der Durchführung der Aufgaben die Stabsstelle „Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (kurz: KOSOZ)“ bildet.

 

Nachdem zwischen den Kreisen als Partner der Verwaltungsgemeinschaften im Sommer/Herbst 2014 keine Verständigung über die Abgeltung von Gemeinkosten des Kreises Rendsburg-Eckernförde erzielt werden konnte, hat der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde die öffentlich-rechtlichen Verträge zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaften nach Beschluss des Hauptausschusses des Kreises Rendsburg-Eckernförde zum 31.12.2016 fristgerecht gekündigt.

 

Vor diesem Hintergrund haben die Landrätin und die Landräte der Kreise anlässlich ihrer Konferenz am 17.02.2015 in Kiel einvernehmlich folgenden Beschluss gefasst:

 

1. Die Landrätin und die Landräte befürworten die Überführung der bisherigen KOSOZ-Aufgaben einschließlich der künftig zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts mit folgenden Maßgaben: 

  • Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen werden die Aufgaben nicht über­tragen, sondern es wird lediglich zu ihrer Erledigung mandatiert. Die Kreise sind hinsichtlich der Aufgabendurchführung im Einzelfall weisungs­befugt.
  • Der Anstaltszweck wird zunächst durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und Satzung auf die mandatierte Erledigung der bisherigen KOSOZ-Aufgaben beschränkt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass weitere „mandatierte“ Aufgaben der neu zu gründenden Anstalt nur im Einvernehmen aller Kreise übertragen werden können.
  • Die Organe der Anstalt werden so ausgestaltet, dass der Verwaltungsrat aus den Landräten der Trägerkreise besteht und ein unentgeltlich tätiger Vorstand bestehend aus drei Personen auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages gebildet wird. Die täglichen Verwaltungsgeschäfte werden durch einen hauptberuflich tätigen Geschäftsführer erledigt. Der Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages soll die Aufgaben eines ehrenamtlichen Beirates der KOSOZ erhalten.

2. Die Landrätin und die Landräte bitten die Geschäftsstelle des Landkreistages, weitere Erörterungen kurzfristig mit der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein zu führen und Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt von der Kanzlei Weissleder und Ewer mit dem Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und einer Satzung zur Bildung einer entsprechenden Anstalt des öffentlichen Rechts zu beauftragen. Ziel ist, das gemeinsame Kommunalunternehmen zum 01.07.2015 zu errichten. Die Kosten sollen vom Verband getragen werden.

 

3. Sollten die kreisfreien Städte nicht bereit sein, ihre Aufgaben der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem SGB XII im Rahmen von Verwaltungs­gemeinschaften auf das zu errichtende gemeinsame Kommunalunternehmen zu übertragen, beauftragen die Landrätin und die Landräte die Geschäftsstelle, mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Verhandlungen darüber zu führen, inwieweit die geforderte gemeinsame Arbeits- und Organisations­struktur auch die getrennte Durchführung der Prüfungs­aufgaben durch die Kreise einerseits und die kreisfreien Städte andererseits zulässt.

(…)

 

Die Erstellung des Entwurfes eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) und einer Organisationssatzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts ist durch die Geschäftsstelle und den Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages eng begleitet worden. Die von Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt erstellten Entwürfe sind vom Vorstand des Landkreistages am 18.09. und  19.11.2015 nach umfangreichen Beratungen in den Fraktionen beschlossen und von der Landrätin und den Landräten der Kreise in ihrer Konferenz am 17.11.2015 abschließend geeint worden.

 

Nach dem Entwurf ihrer Organisationssatzung soll die AöR die Aufgabe haben, die Träger bei der Wahrnehmung der Aufgaben als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu unterstützen, indem sie diese Aufgaben in den folgenden Bereichen für die Träger erledigt:

 

      Vertretung der Träger bei Verhandlung und Vorbereitung des Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen; soweit die Träger die AöR gesondert bevollmächtigen, soll sie auch zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen berechtigt sein.

      Vorbereitung der Entscheidung des jeweiligen Trägers über die Zustimmung zu Investitionsmaßnahmen nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, wenn die Investitionsmaßnahme ein Volumen von 250.000,00 Euro oder mehr betrifft,

      Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in den Einrichtungen und bei den ambulanten Diensten,

      Vertretung der Träger in Schiedsstellenverfahren und Verfahren vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten nach §§ 75 ff. SGB XII,

      Administration und Weiterentwicklung von Datenbanken im Zusammenhang mit den zu erledigenden Aufgaben,

      Organisation und Begleitung eines kommunalen Benchmarkings,

      weitergehende Unterstützung, Beratung und Begleitung der Träger, insbesondere bei der

  • Weiterentwicklung der individuellen Hilfe-/Teilhabeplanung (Casemanagement),
  • Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen einschließlich von sozialräumlichen Steuerungsprozessen (Caremanagement),
  • Entwicklung von Standards für die Leistungsgewährung und der
  • Entwicklung von sonstigen Steuerungsprozessen sowie deren Einführung und Umsetzung.

      Organisation und Durchführung fachspezifischer Fortbildungen,

      fachliche Beratung, Unterstützung und Begleitung von Gremien im Auftrag der Träger oder deren Institutionen.

Die AöR soll selbst die Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe für die Zustimmung zu Investitionsmaßnahmen nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII haben, wenn die Investitionsmaßnahme ein Volumen von weniger als 250.000,00 Euro betrifft und wenn einer der Träger der AöR der nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGB XII originär zuständige Träger der Sozialhilfe ist.

 

Ferner soll die AöR folgende Aufgaben haben, soweit das Land Schleswig-Holstein durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder einer ihrer Träger sie ihr mit Zustimmung aller Träger überträgt und der vollständige Kostenausgleich geregelt ist:

      Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe hinsichtlich des Einvernehmens nach § 142 Satz 2 SGB IX sowie hinsichtlich der Offenlegung und Überprüfung nach § 12 Abs. 6 Werkstättenverordnung (WVO),

      Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung),

      Aufgabe der Prüfungsdurchführung nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrZustV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S 2281) zuständigen Stelle.

Die AöR soll ferner weitere örtliche Träger der Sozialhilfe bei deren Aufgaben unterstützen können, etwa indem mit diesen Trägern öffentlich-rechtliche Verträge über Verwaltungsgemeinschaften oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen werden, die der Zustimmung aller Träger bedürfen.

 

Mit sehr wenigen Ausnahmen wird die AöR gemäß den Vorgaben der Landrätin und der Landräte mithin nur „mandatiert“ als Dienstleistungs- bzw. Serviceunternehmen der Kreise tätig sein, d. h. die Trägerkreise steuern weiterhin die Aufgabendurchführung durch die AöR in ihren Gremien. Dies entspricht dem in den Gremien des Landkreistages geäußerten politischen Willen, die Aufgaben künftig wieder näher an die Kreise zu binden.

 

Als Organe der Anstalt sind entsprechend der Kommunalunternehmensverordnung

      der Verwaltungsrat und

      der Vorstand

vorgesehen.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der über Angelegenheiten der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet, werden von den Kreistagen gewählt; die Etablierung der Landrätin und der Landräte als „geborene“ Mitglieder – wie von diesen ursprünglich gewünscht, ist mit der Kommunalunternehmensverordnung (KUVO) nicht vereinbar. Der Verwaltungsrat wiederum wählt den Vorstand, der nach dem Entwurf der Organisationssatzung  aus drei ehrenamtlichen Personen besteht. Für den Vorstand räumt die Satzung auch dem Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages ein Vorschlagsrecht ein; dies entspricht dem Wunsch der ehrenamtlichen Vertreter in den dortigen Gremien und der Landrätin und der Landräte, die AöR enger an den ehrenamtlich gesteuerten Landesverband der Kreise zu binden, als dies bei der KOSOZ bisher der Fall war.

 

Dem Vorstand wird nach dem Satzungsentwurf eine geschäftsleitende Beamtin oder ein geschäftsleitender Beamter bzw. eine geschäftsleitende Angestellte oder ein geschäftsleitender Angestellter zur Unterstützung zur Seite gestellt. Ihr bzw. ihm kommt keine Organstellung zu, d. h. sie bzw. er hat keine eigenständige Vertretungsbefugnis für die AöR. 

 

Die Organe der Anstalt treffen keine Entscheidungen über Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungs­vereinbarungen, weil die Anstalt diese Aufgaben lediglich „mandatiert“ für die Kreise wahrnimmt; ihre Kompetenz beschränkt sich vielmehr auf Angelegenheiten der Anstalt selbst.

 

Zur Mitwirkung des kreislichen Ehrenamtes an den grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt sieht der Satzungsentwurf einen Beirat vor, dem die Sozialausschussvorsitzenden der Kreise bzw. ihre Vertreter/innen sowie vier Mitglieder des Sozialausschusses des Landkreistages angehören sollen.

 

Die Übertragung der Aufgaben der stationären Eingliederungshilfe auf die Kreise im Jahr 2007 ist durch das Land Schleswig-Holstein unter Anerkennung der Konnexität erfolgt. Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für Koordinierungszwecke jährlich 2 Mio. Euro zur Verfügung. Der Entwurf der Organisationssatzung der AöR geht davon aus, dass die AöR ihre Tätigkeit so ausrichtet, dass sie die Aufgaben im stationären Bereich aus den Koordinierungsmitteln des Landes finanzieren kann; die Kreise müssen danach lediglich für die ambulanten Aufgaben, die sie der Anstalt ebenfalls übertragen, einen finanziellen Beitrag entsprechend der durch die AöR betreuten ambulanten Dienste leisten. Lediglich für den Fall, dass die Koordinierungsmittel des Landes nicht (in ausreichendem Maße) zur Verfügung stehen, sieht der Satzungsentwurf aus Rechtsgründen auch für die stationären Kosten eine – subsidiäre – Finanzierung durch die Kreise im Verhältnis der jeweils durch die AöR betreuten stationären Einrichtungen vor.

 

Begründung:

Die bisherige Zusammenarbeit der Kreise zur Durchführung des Vertragsmanagements im SGB XII in Form von Verwaltungsgemeinschaften hat sich nach einvernehmlicher Auffassung der Kreise nicht bewährt, weil sie rechtlich jeweils nur zu einer Beziehung zwischen dem Träger der Aufgabe und dem durchführenden Kreis, nicht aber zu einer alle Kreise umfassende Kollegialstruktur führt. Überdies hat die bisherige Form von Verwaltungsgemeinschaften dazu geführt, dass der die Aufgaben durchführende Kreis in besonderer Weise belastet ist und - auch für die anderen Kreise – im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung steht. Aus diesem Grund hat sich nach der Kündigung der Verträge über die Verwaltungsgemeinschaften auch kein anderer Kreis bereit gefunden, die Aufgaben der KOSOZ für alle Kreise zu übernehmen.

 

Die Überführung der KOSOZ in ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts bietet die Vorteile, dass das Vertragsmanagement auch weiterhin unter größtmöglicher Einflussnahme der Kreise, denen diese Aufgabe nach dem AG-SGB XII obliegt, als Dienstleistung erledigt werden kann und nicht auf eine neue Rechtsform übergehen muss. Dies entspricht dem politischen Willen der Vertreter/innen der Kreise in den Gremien des Landkreistages. Für die bloße Erledigung von Verwaltungsaufgaben, deren Träger die Kreise bleiben, eignet sich das Kommunalunternehmen wegen seiner der Aktiengesellschaft nachgebildeten Struktur in besonderer Weise.

 

Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung liegt grundsätzlich im Interesse aller Kreise, weil auf diese Weise eine höhere Fachlichkeit erreicht und gleichzeitig erhebliche Synergien gehoben werden können.

 

Alternativ kommt in Betracht, dass die Kreise die Aufgaben jeweils selber wahrnehmen. Von dieser Lösung wird jedoch angesichts des hierdurch erheblich erhöhten Bedarf an fachlich qualifiziertem Personal und entsprechender Verwaltungsressourcen nachdrücklich abgeraten. Auch die Erfahrungen einiger kreisfreien Städte, die die Aufgabe des Vertragsmanagements selber durchführen und die dortige negative Entwicklung der Fallzahlen und Kosten in der Eingliederungshilfe lassen von einer Erledigung der Aufgaben durch den Kreis selbst außerhalb der geplanten AöR abraten.

 

Zu 2.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates eines (gemeinsamen) Kommunalunternehmens werden gemäß §§ 19d Abs. 1 und 5 GkZ, § 57 KrO, § 135 Abs. 5 GO und § 4 Abs. 2 Satz 1 KUVO durch den Kreistag gewählt.  Für die Wahl sind die Bestimmungen des § 35 der Kreisordnung zu beachten.

 

Zu 3.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 KrO i. V. m. § 25 Abs. 1 GO sind die in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder des Kreises an dessen Weisungen gebunden. Um sicherzustellen, dass die Organisationssatzung der AöR wie vom Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages beschlossen und zwischen den Landräten vereinbart beschlossen wird, ist die Erteilung einer entsprechenden Weisung an das Verwaltungsratsmitglied bzw. die stellvertretenden Mitglieder erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt Folgendes:

 

1. Der Kreistag stimmt

 

dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise und zur Ausgliederung der Stabsstelle KOSOZ des Kreises Rendsburg-Eckernförde auf das gemeinsame Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ-Vertrag) (Anlage 1)

und

dem ihm beigefügten Entwurf einer Organisationssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (Satzung) (Anlage 2)

zu.

 

2. Der Kreistag wählt

 

a) N. N. zum Mitglied

 

b) N. N. zum ersten stellvertretenden Mitglied sowie

 

c) N. N. zum zweiten stellvertretenden Mitglied

 

des Verwaltungsrates des gemeinsamen Kommunalunternehmens Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).

 

3. Der Kreistag weist das Mitglied und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der AöR gemäß § 19 Abs. 1 KrO i. V. m. § 25 Abs. 1 GO an, im Verwaltungsrat der Organisationssatzung zuzustimmen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage_1 Entwurf KOSOZ-Vertrag LKT 18.11.2015 (916 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage_2 Entwurf KOSOZ-Satzung LKT 18.11.2015 (1124 KB)      
Stammbaum:
DrS/2015/082   Zukünftige Organisation der KOSOZ   Eingliederungshilfe für Erwachsene   Drucksache
DrS/2015/082-1   Zukünftige Organisation der KOSOZ / Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens KOSOZ AöR   FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit   Drucksache
DrS/2015/082-2   Zukünftige Organisation der KOSOZ / Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens KOSOZ AöR (aktualisierte Unterlagen)   Eingliederungshilfe für Erwachsene   Drucksache
DrS/2016/122   KOSOZ – gemeinsames Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts AöR   Eingliederungshilfe für Erwachsene   Drucksache