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Vorlage - DrS/2016/056-1  

 
 
Betreff: Umbuchungen im EDV-Programm A2LL des Jobcenters - Ergänzung





Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Giesecke, JörnBezüglich:
DrS/2016/056
Federführend:Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
07.07.2016 
23. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Entscheidung
11.10.2016 
45. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

In der Vorlage Nr. DrS/2016/056 wurde u. a. dargestellt, welche Kosten dem Kreis Segeberg voraussichtlich entstehen, falls eine Prüfung aller 6.178 Fällen vorgenommen würde, in denen aufgrund nachträglicher Eingabe von Einkommen ins EDV-Programm A2LL eine Umbuchung vorgenommen wurde.

 

Zwischenzeitlich hat der Deutsche Landkreistag mitgeteilt, dass in einzelnen Jobcentern Fehlbuchungen festgestellt wurden, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:

 

•  Fehler in Fällen mit Unterhaltsvorschuss:

Bei gewährtem Unterhaltsvorschuss verbleibt in der Regel ein nur geringer Anspruch auf SGB II-Regelleistungen. Dennoch wurde vielfach neben dem Unterhaltsvorschuss noch anzurechnendes Kindergeld zugunsten des Bundes in Ansatz gebracht. Im Ergebnis wurde fälschlich das durch den Unterhaltsvorschuss vorhandene Einkommen nicht auf die kommunalen Leistungen angerechnet, so dass der kommunale Träger belastet wurde.

 

•  Fehlzuordnung von laufenden Kosten der Unterkunft zu einmaligen Bedarfen mit der Folge ausfallender Bundesbeteiligung:

Während für laufende Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II Bundesbeteiligung geleistet wird, bleiben Leistungen nach § 22 Abs. 6 und Abs. 8 SGB II (Umzugskosten, Mietkautionen) für die Bundesbeteiligung unberücksichtigt. Somit führt die falsche Zuordnung laufender Kosten für Unterkunft und Heizung zum Ausfall von Bundesbeteiligung.

 

•  Verbuchung von Bundesleistungen auf kommunale Kosten:

Z. B. Fehlzuordnung zwischen Ersatzbeschaffung nach § 24 Abs. 1 SGB II (Leistungen, die vom Regelbedarf umfasst sind), für die der Bund die Kosten zu tragen hat, und Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II als kommunal zu tragende Leistung.

 

• Fehlerhafte Verbuchung von Tilgungsrückflüssen:

Soweit Leistungen darlehensweise gewährt wurden und die Zuordnung der Leistung fehlerhaft zulasten des kommunalen Trägers erfolgt ist, kann dennoch die Tilgungszahlung zugunsten des Bundes verbucht werden. Dies kann zum paradoxen Ergebnis führen, dass zwar der kommunale Träger die Kosten für die Leistung trägt, die Darlehenstilgungszahlungen jedoch zugunsten des Bundes verbucht werden.

 

• Fehlerhafte Energieschuldenübernahme für Stromschulden zulasten des kommunalen Trägers gebucht:

Die Stromkosten sind vom Bund zu tragen. Soweit diese Leistungen jedoch fälschlich dem kommunalen Träger zugeordnet werden, führen sie zu einer fehlerhaften Kostentragung.

 

• Fehlerhafte Verbuchung im Rahmen von A2LL Umgehungslösungen:

Die zahlreichen Umgehungslösungen von A2LL vor allem in den ersten Jahren des SGB II können Fehlbuchungen in den genannten Konstellationen begünstigt haben.

 

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass über die bereits vorher dargestellten 6.178 Fälle hinaus weitere Vorgänge zu überprüfen wären, denen die genannten Sachverhalte zugrunde liegen. Derzeit ist nicht absehbar, in welcher Größenordnung sich diese bewegen, so dass auch die zusätzlichen Kosten nicht ermittelt werden können.

 

Die Agentur für Arbeit als Partner des Kreises Segeberg im Jobcenter hat zwischenzeitlich signalisiert, dass sie sich nicht an den Personal- und sonstigen Kosten beteiligen wird, falls der Kreis Segeberg beschließen sollte, die Akten hinsichtlich möglicher Fehlbuchungen zu prüfen. Insofern hätte der Kreis Segeberg die in der Vorlage Nr. DrS/2016/056 dargestellten Kosten von 1.728.000,00 € selbst zu tragen, die sich allerdings nur auf die zunächst genannten Umbuchungen beziehen.

 

Eine Rücksprache mit den Kreisen Plön, Ostholstein und Dithmarschen, die stichprobenartige Prüfungen der Fälle mit Umbuchungen mit den 5 bzw. 10 höchsten Beträge beabsichtigten, hat ergeben, dass aufgrund fehlender personeller Ressourcen noch keine Prüfungen stattgefunden haben. Aufgrund der oben dargestellten Erweiterung möglicher Fehlerquellen werden diese auch dort nicht für leistbar gehalten.

 

Sofern sich der Kreis Segeberg zu einer stichprobenartigen Prüfung entschließen sollte, hätte dies für den Fall, dass Fehlbuchungen in erheblichem Umfang festgestellt werden, eine umfassende Prüfung aller Vorgänge zur Folge. Eine „Hochrechnung“ der Schadenssumme auf Grundlage einer Stichprobenprüfung dürfte seitens der Agentur für Arbeit keine Anerkennung finden.

 

Angesichts fehlender Zugriffsrechte auf das inzwischen abgeschaltete EDV-Programm A2LL kann auch eine stichprobenartige Prüfung lediglich durch Beschäftigte des Jobcenters erfolgen, die über ausreichend Kenntnisse sowohl im Leistungs- als auch im Haushaltsrecht verfügen. Die Geschäftsführung des Jobcenters hat bereits signalisiert, dass im Falle der Bindung von Mitarbeiter/-innen mit der Prüfung eine personelle Kompensation durch den Kreis erfolgen müsste, um den laufenden Betrieb und die Vorbereitung von Projekten (z. B. Einführung der E-Akte) aufrecht erhalten zu können. Die Kosten wären durch den Kreis Segeberg zu tragen.

Entgegen der bisherigen Planungen bemühen sich die kommunalen Spitzenverbände nun offensichtlich doch, mit dem Bund eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Darüber hinaus haben einzelne kommunale Träger Klage gegen den Bund bzw. die Bundesagentur für Arbeit erhoben. Insofern sollte angesichts der finanziellen Belastung zunächst auf eine Prüfung hinsichtlich möglicher Fehlbuchungen verzichtet werden; sofern sich auf Landes- oder Bundesebene jedoch abzeichnet, dass eine Lösung des Problems dergestalt möglich erscheint, dass pauschale „Ausgleichszahlungen“ ohne aufwändige Prüfungen erfolgen, wird die Verwaltung das Thema wieder aufgreifen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass möglicherweise Ansprüche verloren gehen, da die Bundesagentur für Arbeit bereits erklärt hat, auf die Einrede der Verjährung nicht verzichten zu wollen. Nach deren Auffassung verjähren evtl. Forderungen des kommunalen Trägers nach vier Jahren.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Aufgrund der im Sachverhalt der Vorlagen Nr. DrS/2016/056 und DrS/2016/056-01 enthaltenen Ausführungen verzichtet der Kreis Segeberg bis auf Weiteres auf eine Prüfung, ob ggf. im EDV-Programm A2LL des Jobcenters fehlerhafte Um- und Rückbuchungen zulasten des Kreises vorgenommen wurden.

 

Die Kreisverwaltung wird gebeten, die Angelegenheit weiter zu beobachten und Bericht zu erstatten, sofern auf Landes- oder Bundesebene Entwicklungen eintreten, die die Möglichkeit eröffnen, evtl. Erstattungsansprüche ohne aufwändige Einzelfallprüfungen geltend machen zu können.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

Anlage/n:

 

 

Stammbaum:
DrS/2016/056   Umbuchungen im EDV-Programm A2LL des Jobcenters   Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration   Drucksache
DrS/2016/056-1   Umbuchungen im EDV-Programm A2LL des Jobcenters - Ergänzung   Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration   Drucksache