Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 7 Kindertagesstättengesetz (KiTaG-SH) hat der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht einen Bedarfsplan zu erstellen. Hierzu sind jährlich der Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu erheben sowie der Bedarf an Plätzen zu ermitteln.
Die Erhebung wird immer zum 01.03. eines Jahres durchgeführt, die Datenlieferung der Kindertagesstätten und Kommunen erfolgt in der Regel bis Juni. Um einen aktuellen Stand, insbesondere bei der Berechnung der Quoten (und der sich daraus ableitenden tatsächlichen Platzbedarfe) herzustellen, wird auf die Bevölkerungszahlen des Statistikamts Nord zurückgegriffen. Diese liegen (mit Stand 31.12. des Vorjahres) in der Regel im August/September vor. Der fertige „Kita-Bedarfsplan“ kann dann zum Jahresende, spätestens zur ersten Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Folgejahr vorgelegt werden.
Das Statistikamt Nord ist aufgrund einer Gesetzesänderung und einer damit notwendigen Softwareumstellung frühestens im zweiten Quartal 2018 in der Lage, die Bevölkerungsdaten des 31.12.2016 herauszugeben.
Bekannt ist, dass sich durch hohe Zuzüge in den Kreis Segeberg (Wanderungen aus Hamburg, Zuzug von nach Deutschland geflohenen Menschen) seit 2015 starke Veränderungen ergeben haben. Da diese noch nicht abgebildet werden können, wird der Kita-Bedarfsplan 2017/18 (vorläufig) mit den Bevölkerungsdaten vom 31.12.2015 fortgeschrieben. Sobald aktuellere Bevölkerungsdaten vorliegen wird im Jugendhilfeausschuss über die sich ergebenen Veränderungen berichtet.
Im Spätsommer 2107 fand eine schriftliche Befragung aller Kommunen zur Situation der Kindertagesbetreuung statt, im Herbst 2017 erfolgten zum gleichen Thema intensive Gespräche mit allen Städten, amtsfreien Gemeinden und den Amtsverwaltungen im Kreis Segeberg. Dabei wurde deutlich, dass die Platzkapazitäten im Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr ausreichend sind. Die Kommunen sind stärker als bisher aufgefordert, bei der Planung von Neubaugebieten oder entsprechenden Veränderungen in den Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplänen Kapazitätserweiterungen der Kindertagesbetreuung mit zu berücksichtigen.
Die bisherigen Eckzahlen aus der Erhebung 2017 zeigen sich wie folgt:
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt den Bedarfsplan gemäß § 7 KiTaG für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Jahre 2017/18. Gleichzeitig wird der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in den einzelnen Kommunen wie folgt festgestellt:
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung im Kreis Segeberg 2017/18
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