Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Aufgaben des Kreises im Rahmen der Schulentwicklungsplanung, gesetzliche Grundlage: § 48 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) - Umfang der Aufgaben: „Die Schulträger haben die Aufgaben: 1. unter Berücksichtigung der Planungen umliegender Schulträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben und sich an der Abstimmung eines Schulentwicklungsplanes auf Kreisebene zu beteiligen; dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen, 2. die Schulgebäude und -anlagen örtlich zu planen und bereitzustellen, 3. das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen, 4. den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ (Quelle: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBl. S.H. S. 39, ber. S. 223)). Die Schulentwicklungsplanung der kreiseigenen Förderzentren Geistige Entwicklung zeigt den aktuellen Sachstand, Schülerinnen- und Schülerzahlen, bauliche Zustände, Personalausstattungen und weitere Daten auf. Der Schulentwicklungsplan ist eine Planungsgrundlage für politische Überlegungen und Entscheidungen und ist diesjährig komplett neu aufgelegt worden. Dieser wird in den Folgejahren in einer vereinheitlichten Bildungsberichterstattung mit anderen Planungsinstrumenten (Kitabedarfsplanung, Kreis-Schulentwicklungsplanung nach § 51 SchulG) zusammengefasst und kontinuierlich erweitert.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt: die 5. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für die Förderzentren Geistige Entwicklung des Kreises Segeberg – Schuljahr 2016/2017 in der Fassung des Standes Januar 2018.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
5. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der kreiseigenen Förderzentren nach § 48 Schulgesetz
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