Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Aus gegebenem Anlass ist eine Konkretisierung der Prüfung des Betreuungsumfanges innerhalb der o. g. Satzung notwendig. In einem laufendem Gerichtsverfahren wurde auf die fehlende Regelung hingewiesen. Gem. § 25 Abs. 3 KiTaG haben die Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Ermäßigung durch Sozialstaffeln aufzubringen. Der individuelle Bedarf des Kindes und der Personensorgeberechtigten ist zu ermitteln und bedarfsgerecht zu fördern. Es soll dadurch vermieden werden, dass ein erhöhter Betreuungsumfang abgerechnet werden kann, der nicht den Bedarfen des Kindes und der Personensorgeberechtigten entspricht. Eine analoge Anpassung zur Satzung der Tagespflege erfolgt mit dieser Satzung. Die Satzung wird in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) beschlossen. Die Satzung des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen vom 27.04.2018 erhält ab 01.08.2018 die beschlossene geänderte Fassung.
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen rückwirkend zum 01.08.2018.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
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