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Vorlage - DrS/2020/018  

 
 
Betreff: Kommunale Zielvereinbarung mit dem Jobcenter Kreis Segeberg für das Jahr 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Schätzer, Jannika
Federführend:Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration Bearbeiter/-in: Schätzer, Jannika
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
06.02.2020 
14. Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Kommunale Ziele_Vereinbarung_2020  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2019 konnte aufgrund mehrerer Personalwechsel und zeitweise unbesetzter Schlüsselstellen nicht vollständig erfüllt werden.

Für 2020 wurde ein Punkt zur Informationsübermittlung zum kommunalen Forderungsbestand aufgenommen (Punkt 5). Außerdem wurde der ehemalige Punkt 6 zur fristgerechten Eingabe der Unterkunftskosten im Kontext Flucht gestrichen.

 

 

 

 

 

 

In der Sitzung am 07.02.2019 hat der Sozialausschuss den Abschluss einer kommunalen Zielvereinbarung mit dem Geschäftsführer des Jobcenters beschlossen, in der für 2019 folgende kommunale Ziele formuliert worden sind (DrS/2019/004):

 

1. Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zu Bildung und Teilhabe, zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und den kommunalen Sozialämtern und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunft- und/oder Heizung werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt.

 

    Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gab es nur vereinzelt in besonderen Einzelfällen einen Abstimmungsbedarf zwischen dem Jobcenter und der Kreisverwaltung. Auf die Prüfung von Einzelakten wurde in 2019 aufgrund der Neubesetzung der Koordinierungsstelle SGB II sowie der umfangreichen Aktenprüfung in 2018 verzichtet.

 

2. Mindestens halbjährlich nehmen die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung an den Dienstbesprechungen der Teamleiter/-innen und der Bereichsleitung Leistung des Jobcenters teil und beraten über evtl. erforderliche Anpassungen oder über Unklarheiten bei der Umsetzung der Arbeitsempfehlungen.

 

    Die erste Teilnahme an einer Dienstbesprechung fand am 14.05.2019 statt. Das Treffen diente dem gegenseitigen Kennenlernen der Koordinierungsstelle und der Teamleitungen sowie der Kommunikation der gegenseitigen Erwartungen. Das zweite Treffen fand am 17.12.2019 statt. Hier wurden die neuen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft thematisiert.

 

3. Die Quote vermeidbarer Widerspruchsstattgaben hinsichtlich der kommunalen Leistungen soll im Jahresdurchschnitt 20 % nicht übersteigen. Die Geschäftsführung berichtet gegenüber der Kreisverwaltung zum 15.06.2019 und 15.12.2019 den jeweiligen Sachstand und stellt ggf. erforderliche Steuerungsmaßnahmen dar.

 

    Die Quote der vermeidbaren Stattgaben lag für den Zeitraum Januar bis September 2019 bei 47%. Berichte wurden aufgrund des Personalwechsels der 1. SGG des Jobcenters in 2019 nicht erstellt.

 

4. Die Geschäftsführung des Jobcenters stellt sicher, dass die Buchung kommunaler Leistungen und Forderungen auf den entsprechenden Haushaltsstellen erfolgt.

 

    Aufgrund des Personalwechsels der Koordinierungsstelle SGB II erfolgte in 2019 keine Überprüfung auf Kreisseite. Es sind jedoch auch keine Hinweise ersichtlich, dass die Buchungen fehlerhaft erfolgen.

 

5. Die Teamleiter/-innen Leistung des Jobcenters führen halbjährliche stichprobenartige Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis zum 15.06.2019 und 15.12.2019 zu übermitteln. Die Prüfungen sollen sowohl auf die Fachlichkeit als auch auf die Verbuchung ausgerichtet sein. Ferner hat der Kreis das Recht, selbst Aktenprüfungen durchzuführen. Dazu werden ihm bei Bedarf vom Jobcenter alle erforderlichen Rechte eingeräumt.

 

    Die Ergebnisse der Aktenprüfungen wurden auf Anforderung übersandt. Auffälligkeiten waren nicht ersichtlich.

 

6. Das Jobcenter stellt sicher, dass bei Bedarfsgemeinschaften, die erstmalig oder erneut Leistungen nach dem SGB II erhalten und in denen mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Kontext „Flucht“ lebt, die Eingabe der Kosten der Unterkunft ins EDV-Programm ALLEGRO innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgt.

 

    Aufgrund des Personalwechsels der Koordinierungsstelle SGB II ist in 2019 keine Aktenprüfung erfolgt. Es sind jedoch auch keine Hinweise ersichtlich, dass die Frist nicht eingehalten wurde.

 

7. Das Jobcenter erstellt in Zusammenarbeit mit den vom Kreis Segeberg beauftragten Trägern zum 15.06.2019 und 15.12.2019 jeweils einen Bericht für die Kreisverwaltung, aus dem zusammenfassend die Ergebnisse der Beratungen der Leistungen nach § 16 a SGB II, getrennt nach den Beratungsleistungen Wohnungsnotlagenberatung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, ersichtlich sind.

 

    Zu den kommunalen Eingliederungsleistungen ist kein gesonderter Bericht erstellt worden. Die Informationen entstammen dem Bericht des Geschäftsführers der Trägerversammlung vom 19.09.2019:

Die Wohnungsnotlagenberatung und Schuldnerberatung werden rege genutzt. Die Inanspruchnahme der Suchtberatung gestaltet sich schwierig, da es zum einen an der Einsicht der Betroffenen fehlt und zum anderen die Integrationsfachkräfte Suchterkrankungen nicht immer erkennen. Durch Schulungen der Integrationsfachkräfte soll die Inanspruchnahme verbessert werden.

 

Die für das Jahr 2019 vereinbarten kommunalen Ziele wurden nicht vollständig erreicht. Dies ist hauptsächlich auf die Stellenwechsel der Koordinierungsstelle SGB II der Kreisverwaltung sowie der Bereichsleitung Leistung, deren Stelle lange Zeit unbesetzt war, und der 1. SGG des Jobcenters zurückzuführen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Informationsfluss in 2020 verbessert. Zudem wurden einige Maßnahmen besprochen, die eine bessere Zielerreichung ermöglichen.

 

Aufgrund der Feststellungen zum Jahr 2019 sollte die Vereinbarung in der in der Anlage dargestellten Form geschlossen werden.

 

Folgender Punkt entfällt für 2020:

(ehemals Punkt 6): Das Jobcenter stellt sicher, dass bei Bedarfsgemeinschaften, die erstmalig oder erneut Leistungen nach dem SGB II erhalten und in denen mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Kontext „Flucht“ lebt, die Eingabe der Kosten der Unterkunft ins EDV-Programm ALLEGRO innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgt.

 

    Die bisherigen Überprüfungen haben stets positive Ergebnisse gezeigt und auch in 2019 gab es keine gegenteiligen Hinweise.

 

Folgender Punkt wird für 2020 neu aufgenommen:

Punkt 5: Das Jobcenter übermittelt dem Kreis quartalsweise Listen zum kommunalen Forderungsbestand. Die vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Listen werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang durch das Jobcenter um wenigstens folgende Daten ergänzt und an den Kreis übersandt: Name des Schuldners, Adresse, Höhe der Forderung, bereits getilgte Summen, Restbetrag, Zugang der Forderung und Begründung der Niederschlagung.

 

    Zwischen dem Jobcenter und der Kreisverwaltung besteht eine Vereinbarung zum Forderungseinzug, in der geregelt ist, wann und in welcher Form die Listen zum Forderungsbestand an den Kreis zu übermitteln sind. Bei der Datenbereitstellung seitens der Bundesagentur für Arbeit kam es in der Vergangenheit zu häufigen - und in 2019 sogar zu erheblichen - Verzögerungen, sodass die Übermittlungsfristen vom Jobcenter nicht eingehalten wurden. Auch wurden bisher nicht alle relevanten Daten übermittelt. Aufgrund eines aktualisierten Tools ist es nunmehr möglich, sämtliche für den Kreishaushalt benötigten Daten ohne unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand zu ermitteln.

 

Durch die Aufnahme dieses Punktes in die kommunale Zielvereinbarung soll die besondere Relevanz der Listen zum kommunalen Forderungsbestand verdeutlicht sowie die Qualität und Nutzbarkeit der übermittelten Daten für den Kreishaushalt sichergestellt werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Zielvereinbarung mit dem Geschäftsführer des Jobcenters über die kommunalen Ziele für das Jahr 2020 wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

Ziel 1: Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Kreis Segeberg verstärken

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

Menschen mit Behinderung sind mittelbar betroffen, sofern sie SGB II-Leistungen erhalten.

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Kommunale Zielvereinbarung 2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Kommunale Ziele_Vereinbarung_2020 (141 KB)