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Vorlage - DrS/2020/082  

 
 
Betreff: Fonds des Landes Schleswig-Holstein zur Abdeckung sozialer Härten
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht der Verwaltung
Verfasser/in:Giesecke, Jörn
Federführend:Gremien, Kommunikation, Controlling Bearbeiter/-in: Strasdat, Stephanie
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
14.05.2020 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Landesrichtlinie  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Das Land Schleswig-Holstein hat einen "Fonds zur Abdeckung sozialer Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise" in Höhe von bis zu drei Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Mithilfe dieser Mittel sollen insbesondere Organisationen unterstützt werden, die dafür sorgen, dass z. B. Obdachlose aufgrund geschlossener Gemeinschaftsverpflegungsstellen weiterhin Lebensmittel bzw. Mahlzeiten erhalten können oder dass Tafeln weiterhin Lebensmittel ausgeben können, die sie in Folge ausbleibender Lebensmittelspenden kaufen. Daneben dient der Fonds der Aufrechterhaltung von Angeboten, die Unterstützung bei vielfältigen sozialen Härtefällen und zur Milderung menschlicher Notlagen leisten einschließlich der Vermittlung medizinischer Leistungen für Personen ohne regulären Zugang zum Gesundheitssystem.

 

Die Verteilung der Mittel erfolgt über die Kreise und kreisfreien Städte. Für den Kreis Segeberg wurde ein Betrag in Höhe von bis zu 228.700 € zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Richtlinie ist beigefügt.

 

Dem Kreis Segeberg sind die möglicherweise förderfähigen lokal oder regional agierenden Initiativen oder Organisationen nur bedingt bekannt (z. B. "Die Tafeln", "Ärzte ohne Grenzen"). Daher wurden die kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden gebeten, mit den ihnen bekannten Einrichtungen Kontakt aufzunehmen und evtl. Anträge gebündelt bis zum 31.05.2020 an die Kreisverwaltung zu senden. Die Antragstellung beim Land, der Abschluss von Vereinbarungen mit den Organisationen bzw. der Kommune, die Verteilung/Auszahlung der Gelder und später der Versand eines Verwendungsnachweises an das Land erfolgt durch die Kreisverwaltung.

 

Die Richtlinie des Landes enthält keine detaillierte Aufstellung, welche Maßnahmen gefördert und welche Aufwendungen erstattet werden (z. B. auch Hygieneartikel für bedürftige Personen?). Insofern besteht die Möglichkeit, dass das Land bei Prüfung des Verwendungsnachweises zu einer anderen Einschätzung als der Kreis kommt. Das Land dürfte dann die entsprechenden Beträge zurückfordern, so dass dann der Kreis letztendlich die Mittel trägt bzw. ebenfalls ein umfangreiches Rückforderungsverfahren gegenüber der bedachten Institutionen und Organisationen durchführen muss.

 

Die Kreisverwaltung, Fachdienst Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration nimmt Vorschläge und Hinweise der politischen Fraktionen zu weiteren möglicherweise förderfähigen Initiativen gern entgegen.  

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Landesrichtlinie

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Landesrichtlinie (66 KB)