Bürgerinformationssystem
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Zusammenfassung: Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch massive Auswirkungen auf die Angebote und Leistungserbringung der Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche. Die Jugendzentren / -treffs (OKJA – offene Kinder- und Jugendarbeit) mussten komplett schließen. Außer den Angeboten in Sportvereinen kam auch die sonstige Jugendverbandsarbeit (z.B. Feuerwehren, DLRG, Pfadfinder, Kirchen) vollständig zum Erliegen. Nachfolgend wird eingegangen auf
1. Planung / Absage von mehrtägigen Freizeiten 2. Jugendleiter*innentätigkeit
Sachverhalt: 1. Planung / Absage von mehrtägigen Freizeiten
Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2014/188 eine neue Richtlinie (siehe Anlage 1) zur Förderung der Jugendarbeit erlassen, die unverändert seit 15.01.2020 in Kraft ist. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).
Nach Ziffer 4 der Richtlinie werden Maßnahmen ab einer Dauer von 3 Tagen, längstens für eine Dauer von 21 Tagen gefördert, wobei An- und Abreisetag als jeweils voller Tag zählen. Ferner müssen mindestens 7 Teilnehmer*innen vorhanden sein (Einzelheiten gemäß Ziffer 4.1 – 4.4). Schwerpunkt der Förderung sind Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG), wofür der Zuschuss 2 Euro pro Tag und Teilnehmer*in sowie 3 Euro pro Betreuer*in beträgt.
Insgesamt wurden für das Frühjahr (inkl. Osterferien 28.03. – 19.04.2020) und den Sommer (inkl. Sommerferien 27.06. – 09.08.2020) relativ wenig Anträge von Feuerwehren, DLRG, Pfadfindern und Ev. Jugendgruppen für Ferien- und Freizeitmaßnahmen eingereicht. Rund die Hälfte wurden aufgrund der Corona-Einschränkungen zwischenzeitlich abgesagt. Zwei Fragen haben sich daraus ergeben: a) Stornogebühren und sonstige Kosten i.V.m. Absagen b) Ersatzveranstaltungen
1a) Stornogebühren und sonstige Kosten i.V.m. Absagen
Wie für den privaten Bereich, so gab es bisher auch Empfehlungen für Vereine und Verbände geplante Urlaube / Freizeiten nicht frühzeitig selbst abzusagen, sondern eher auf Stornierungen der Anbieter und die jeweils neuen Corona-Bekämpfungsverordnungen zu warten. Insofern sind einige Anbieter weiterhin unsicher, ob und was sie in den Sommerferien veranstalten können.
Wenn Maßnahmen aber abgesagt werden müssen, dann kommen oft Stornogebühren (z.B. für Unterkünfte, Busse etc.) und andere Kosten auf die Vereine und Verbände zu, die schwer zu tragen sind.
Das Land S-H hat nun zur langfristigen Zukunftssicherung von Jugendbildungsangeboten eine Soforthilfe (siehe Anlage 3) Jugend und Familienbildung beschlossen, um existenzbedrohende Wirtschaftslagen abzuwenden. Die Vereine und Verbände, die Maßnahmen nach Ziffer 4 der Kreisrichtlinie geplant und beantragt haben, werden aus der Landesrichtlinie voraussichtlich keine Mittel beantragen können.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass die Anbieter statt der Fahrtenförderung einen Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, bis zum ansonsten maximalen Förderbetrag erhalten können.
Die Anträge bedürfen der Schriftform mit dem sonst auch üblichen Formular. Auf die Vorlage einer unterschriebenen Teilnahmeliste wird verzichtet. Einzureichen sind • ursprüngliche Verträge mit der gebuchten Freizeitstätte • Nachweise über tatsächlich entstandene Kosten für die Stornierung von Unterkünften und Fahrten (Bus / Bahn) • Nachweis über geplante Teilnehmerzahl (Buchung von Sitz- / Schlafplätzen, Eingang und ggf. Erstattung von TN-Beiträgen)
Die Förderung durch den Kreis erfolgt gem. Richtlinie. Sie umfasst maximal die Kosten, die sich aus der kalkulierten Förderung pro Tag und TN ergeben und wird begrenzt auf die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Kosten.
Beispiel: Fahrt mit 20 TN für 10 Tage, d.h. 2 EUR x 20 TN x 10 Tage + 3 EUR x 4 Betreuer x 10 Tage = 520 EUR Liegen die Stornokosten unter diesem Betrag, werden sie in tatsächlicher Höhe erstattet. Liegen die Stornokosten höher, wird der max. Förderbetrag gezahlt.
1b) Ersatzveranstaltungen
Einige Anbieter planen statt der Fahrten für mehrere Tage oder Wochen zu einem gebuchten Ziel (Zeltplatz, Gemeinschaftsunterkunft etc.) mit entsprechenden Übernachtungen aufgrund der Corona-Einschränkungen alternative, mehrtätige Angebote vor Ort.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass auch diese Angebote, sofern es einen festen Teilnehmerkreis für diese mehrtätigen Ferien- / Freizeitangebote an aufeinanderfolgenden Tagen gibt, nach der Richtlinie förderfähig sind. Es wird lediglich um Klarstellung zur Bearbeitung entsprechender Anträge durch den KJR gebeten.
WICHTIG: Die Anbieter müssen entscheiden, ob sie sich Kosten für die coronabedingte Absage der ursprünglich geplanten Maßnahmen erstatten lassen oder einen Zuschuss für die Ersatzveranstaltung beantragen. Eine doppelte Förderung für den gleichen Maßnahmenzeitraum ist ausgeschlossen. Die Verwaltung schlägt vor, diese Sonderregelungen für ein halbes Jahr, konkret den Zeitraum vom 01.03.2020 – 31.08.2020 gelten zu lassen. So sind alle angemeldeten und tlw. bereits abgesagten Maßnahmen für einzelne Wochenenden und für die Oster- und Herbstferien erfasst.
2. Jugendleiter*innentätigkeit
Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2019/146 neue Richtlinien (siehe Anlage 2) des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) erlassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).
Voraussetzung für die Entschädigung ist eine aktive mindestens halbjährige zusammenhängende Tätigkeit als ausgebildete*r Jugendgruppenleiter*in einem Jugendzentrum oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe. Die Tätigkeit muss regelmäßig ausgeübt werden, d.h. die Gruppe muss mindestens 14-tägig zusammenkommen.
Durch die Corona-Einschränkungen ist denkbar, dass es einigen Jugendgruppenleiter*innen zum Jahresende (Anträge zu stellen zum 15.11.) nicht möglich sein wird, eine mindestens halbjährige und außerdem regelmäßige Tätigkeit im Kalenderjahr 2020 nachzuweisen.
Nach Ziffer 5 wird die Entschädigung auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt und beträgt zurzeit im Regelfall 180 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr verringert sie sich entsprechend. Sie beträgt dann für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresentschädigung.
Die Verwaltung schlägt vor, für das Jahr 2020 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit zu verzichten für alle diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2020 eine Juleica hatten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss stimmt der in der Vorlage dargestellten Auslegung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit durch den KJR in Bezug auf Maßnahmen von Vereinen und Verbänden nach Ziffer 4 zu, d.h. diese können - die Erstattung von Kosten i.V.m. der Absagen von Maßnahmen oder - die Förderung von Ersatzveranstaltungen beantragen für die Zeit zwischen 01.03.2020 – 31.08.2020.
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der KJR bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen für das Jahr 2020 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten, für alle diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2020 eine gültige Juleica hatten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlagen: Anlage 1: Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit Anlage 2: Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg Anlage 3: Soforthilfe Jugend und Familienbildung
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