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Vorlage - DrS/2020/099  

 
 
Betreff: Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2020
Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit
Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Klimpel, Angela
Federführend:Kita, Jugend, Schule, Kultur Bearbeiter/-in: Klimpel, Angela
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
11.06.2020 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ACHTUNG BEGINN 16:30 UHR ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit  
Richtlinie Jugendgruppenleiter*innenentschädigung  
Corona-Soforthilfe Jugend, Land S-H  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch massive Auswirkungen auf die Angebote und Leistungser­bringung der Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche. Die Jugendzen­tren / -treffs (OKJA – offene Kinder- und Jugendarbeit) mussten komplett schlie­ßen. Außer den Angeboten in Sportvereinen kam auch die sonstige Jugendver­bandsarbeit (z.B. Feuerwehren, DLRG, Pfadfinder, Kirchen) vollständig zum Erlie­gen. Nachfolgend wird eingegangen auf

 

1. Planung / Absage von mehrtägigen Freizeiten

2. Jugendleiter*innentätigkeit

 

Sachverhalt:

1. Planung / Absage von mehrtägigen Freizeiten

 

Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2014/188 eine neue Richtlinie (siehe An­lage 1) zur Förderung der Jugendarbeit erlassen, die unverändert seit 15.01.2020 in Kraft ist. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).

 

Nach Ziffer 4 der Richtlinie werden Maßnahmen ab einer Dauer von 3 Tagen, längstens für eine Dauer von 21 Tagen gefördert, wobei An- und Abreisetag als jeweils voller Tag zählen. Ferner müssen mindestens 7 Teilnehmer*innen vor­handen sein (Einzelheiten gemäß Ziffer 4.1 – 4.4). Schwerpunkt der Förderung sind Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG), wofür der Zuschuss 2 Euro pro Tag und Teilnehmer*in sowie 3 Euro pro Betreuer*in beträgt.

 

Insgesamt wurden für das Frühjahr (inkl. Osterferien 28.03. – 19.04.2020) und den Sommer (inkl. Sommerferien 27.06. – 09.08.2020) relativ wenig Anträge von Feuerwehren, DLRG, Pfadfindern und Ev. Jugendgruppen für Ferien- und Freizeitmaßnahmen eingereicht. Rund die Hälfte wurden aufgrund der Corona-Einschränkungen zwischenzeitlich abgesagt. Zwei Fragen haben sich daraus er­geben:

a) Stornogebühren und sonstige Kosten i.V.m. Absagen

b) Ersatzveranstaltungen

 

1a) Stornogebühren und sonstige Kosten i.V.m. Absagen

 

Wie für den privaten Bereich, so gab es bisher auch Empfehlungen für Vereine und Verbände geplante Urlaube / Freizeiten nicht frühzeitig selbst abzusagen, sondern eher auf Stornierungen der Anbieter und die jeweils neuen Corona-Be­kämpfungsverordnungen zu warten. Insofern sind einige Anbieter weiterhin unsi­cher, ob und was sie in den Sommerferien veranstalten können.

 

Wenn Maßnahmen aber abgesagt werden müssen, dann kommen oft Stornoge­bühren (z.B. für Unterkünfte, Busse etc.) und andere Kosten auf die Vereine und Verbände zu, die schwer zu tragen sind.

 

Das Land S-H hat nun zur langfristigen Zukunftssicherung von Jugendbildungs­angeboten eine Soforthilfe (siehe Anlage 3) Jugend und Familienbildung be­schlossen, um existenzbedrohende Wirtschaftslagen abzuwenden. Die Vereine und Verbände, die Maßnahmen nach Ziffer 4 der Kreisrichtlinie geplant und be­antragt haben, werden aus der Landesrichtlinie voraussichtlich keine Mittel be­antragen können.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass die Anbieter statt der Fahrtenförderung einen Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, bis zum ansonsten maximalen Förderbetrag erhalten können.

 

Die Anträge bedürfen der Schriftform mit dem sonst auch üblichen Formular. Auf die Vorlage einer unterschriebenen Teilnahmeliste wird verzichtet. Einzureichen sind

 ursprüngliche Verträge mit der gebuchten Freizeitstätte

 Nachweise über tatsächlich entstandene Kosten für die Stornierung von Unter­künften und Fahrten (Bus / Bahn)

 Nachweis über geplante Teilnehmerzahl (Buchung von Sitz- / Schlafplätzen, Eingang und ggf. Erstattung von TN-Beiträgen)

 

Die Förderung durch den Kreis erfolgt gem. Richtlinie. Sie umfasst maximal die Kosten, die sich aus der kalkulierten Förderung pro Tag und TN ergeben und wird begrenzt auf die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Kosten.

 

Beispiel: Fahrt mit 20 TN für 10 Tage, d.h.

2 EUR x 20 TN x 10 Tage + 3 EUR x 4 Betreuer x 10 Tage = 520 EUR

Liegen die Stornokosten unter diesem Betrag, werden sie in tatsächlicher Höhe erstattet. Liegen die Stornokosten höher, wird der max. Förderbetrag gezahlt.

 

1b) Ersatzveranstaltungen

 

Einige Anbieter planen statt der Fahrten für mehrere Tage oder Wochen zu einem gebuchten Ziel (Zeltplatz, Gemeinschaftsunterkunft etc.) mit entsprechenden Übernachtungen aufgrund der Corona-Einschränkungen alternative, mehrtätige Angebote vor Ort.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass auch diese Angebote, sofern es ei­nen festen Teilnehmerkreis für diese mehrtätigen Ferien- / Freizeitangebote an aufeinanderfolgenden Tagen gibt, nach der Richtlinie förderfähig sind. Es wird lediglich um Klarstellung zur Bearbeitung entsprechender Anträge durch den KJR gebeten.

 

WICHTIG:

Die Anbieter müssen entscheiden, ob sie sich Kosten für die coronabedingte Ab­sage der ursprünglich geplanten Maßnahmen erstatten lassen oder einen Zu­schuss für die Ersatzveranstaltung beantragen. Eine doppelte Förderung für den gleichen Maßnahmenzeitraum ist ausgeschlossen.

Die Verwaltung schlägt vor, diese Sonderregelungen für ein halbes Jahr, konkret den Zeitraum vom 01.03.202031.08.2020 gelten zu lassen. So sind alle an­gemeldeten und tlw. bereits abgesagten Maßnahmen für einzelne Wochenenden und für die Oster- und Herbstferien erfasst.

 

2. Jugendleiter*innentätigkeit

 

Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2019/146 neue Richtlinien (siehe Anlage 2) des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgrup­penleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) erlassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).

 

Voraussetzung für die Entschädigung ist eine aktive mindestens halbjährige zu­sammenhängende Tätigkeit als ausgebildete*r Jugendgruppenleiter*in einem Jugendzentrum oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe. Die Tätigkeit muss regelmäßig ausgeübt werden, d.h. die Gruppe muss mindestens 14-tägig zu­sammenkommen.

 

Durch die Corona-Einschränkungen ist denkbar, dass es einigen Jugendgruppen­leiter*innen zum Jahresende (Anträge zu stellen zum 15.11.) nicht möglich sein wird, eine mindestens halbjährige und außerdem regelmäßige Tätigkeit im Ka­lenderjahr 2020 nachzuweisen.

 

Nach Ziffer 5 wird die Entschädigung auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt und beträgt zurzeit im Regelfall 180 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr verringert sie sich entspre­chend. Sie beträgt dann für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresentschä­digung.

 

Die Verwaltung schlägt vor, für das Jahr 2020 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit zu verzichten für alle diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2020 eine Juleica hatten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der in der Vorlage dargestellten Auslegung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit durch den KJR in Bezug auf Maßnahmen von Vereinen und Verbänden nach Ziffer 4 zu, d.h. diese können

- die Erstattung von Kosten i.V.m. der Absagen von Maßnahmen oder

- die Förderung von Ersatzveranstaltungen

beantragen für die Zeit zwischen 01.03.202031.08.2020.

 

Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der KJR bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen für das Jahr 2020 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten, für alle diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2020 eine gültige Juleica hatten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

X

Mittelbereitstellung (vorhanden) im

X

Teilplan: 36211 „Jugendarbeit / Außerschulische Jugendbildung)

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 53 17 16 00 00

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Aus­zahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme: Strategische Ziele 3.5 und 3.6, d.h. Stärkung von Teilhabe, Selbstbestimmung und dem Zusammenleben aller Menschen sowie Förderung eines vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesens.

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

Anlage 1: Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit

Anlage 2: Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädi­gung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg

Anlage 3: Soforthilfe Jugend und Familienbildung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit (1103 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Richtlinie Jugendgruppenleiter*innenentschädigung (224 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Corona-Soforthilfe Jugend, Land S-H (865 KB)      
Stammbaum:
DrS/2020/099   Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2020 Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg   Kita, Jugend, Schule, Kultur   Drucksache
DrS/2020/099-1   Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2021   Kita, Jugend, Schule, Kultur   Drucksache
DrS/2020/099-2   Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2022   Kita, Jugend, Schule, Kultur   Drucksache