Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Kreis Segeberg erhebt zur Deckung des Aufwandes für Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung vom 29.06.2017.
Im Rahmen von Akteneinsichtsverfahren u. ä. beantragen Bürger*innen häufig die Mitnahme entsprechender Auszüge aus den Akten. Die Kosten für das Fertigen der Kopien werden nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Im Zuge der fortschreitenden Technik wird vermehrt um die Übersendung digitaler Dateien gebeten. Die Abrechnung dieser Leistung ist in der bestehenden Verwaltungsgebührensatzung bisher nicht geregelt. Gebühren dürfen aber grundsätzlich nur für Leistungen erhoben werden, die in der Gebührentabelle aufgeführt sind. Es ist unzulässig, Gebühren nach Sätzen für lediglich ähnliche aufgeführte Leistungen zu erheben.
Die Gebührentabelle (Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung, Ziff. 3) wurde daher um einen entsprechenden Gebührentatbestand ergänzt. Da der Verwaltungsaufwand für das Erstellen von Scans vergleichbar ist mit dem Aufwand für das Fertigen von Kopien wurde die Gebührenhöhe nicht verändert.
Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss: Der Kreistag beschließt die anliegende 1. Nachtragssatzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren einschließlich der Gebührentabelle.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Gebührenaufkommen erhöht sich dadurch nicht.
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n: Anlage 1 - 1. Nachtragssatzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Anlage 2 – Synopse Gebührentabelle
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