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Vorlage - DrS/2020/136-1  

 
 
Betreff: Auswirkungen der Landschaftsrahmenplanung auf den Kreis und die Gemeinden
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht der Verwaltung
  Bezüglich:
DrS/2020/136
Federführend:Naturschutz und Landschaftspflege Bearbeiter/-in: Timmermann, Axel
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz Kenntnisnahme
17.06.2020 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt-Natur- und Klimaschutz (offen)     

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Bei der Neuaufstellung der kürzlich vom Land verabschiedeten Landschaftsrahmenpläne (LRP) fanden zukunftsorientiert aktuelle Themen wie der Klimaschutz, die Energiewende, die Rohstoffsicherung und der Erhalt der Biodiversität wesentliche Berücksichtigung.

Die Inhalte des neuen LRP sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und müssen u.a. auch im Sinne einer vorausschauenden ökologischen „Daseinsvorsorge“ auf der örtlichen Ebene konkretisiert werden. Dazu sind die vorhandenen kommunalen Landschaftspläne bei anlassbezogener Notwendigkeit zu überprüfen und im erforderlichen Maße zu überarbeiten. Bei fehlenden Landschaftsplänen wären diese neu aufzustellen.

Weiterhin wird durch den neuen LRP noch einmal die Notwendigkeit präsent, dass der Kreis / die UNB die bestehenden Landschaftsschutzgebiete überprüft und überarbeitet sowie neue Ausweisungen prüft und durchführt.

 

 

Sachverhalt:

(wesentliche Quelle: Internet des Landes www.schleswig-holstein.de)

Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 27. Mai 2016 wurden in Schleswig-Holstein die Landschaftsrahmenpläne wieder eingeführt. In der Folge befanden sich die Landschaftsrahmenpläne bis Anfang 2020 in der Neuaufstellung.

Am 28.01.20 hat das Kabinett die neuen Landschaftsrahmenpläne beschlossen. Mit der (noch folgenden) Verkündung im Amtsblatt werden diese dann in Kraft gesetzt und sind gültig.

 

Bis dahin behalten die alten Landschaftsrahmenpläne formal ihre Gültigkeit.

Der derzeit noch gültige Landschaftsrahmenplan hat bezogen auf den für den Kreis Segeberg maßgeblichen alten Planungsraum I den Stand September 1998.

 

Mit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes vom 27. Januar 2014 wurden die Planungsräume in Schleswig-Holstein neu gefasst. Aus den bisherigen fünf Planungsräumen sind drei geworden, wobei der Kreis Segeberg zum neuen Planungsraum III gehört, welcher um Hamburg herum von Dithmarschen bis nach Fehmarn reicht und somit insgesamt 7 Kreise sowie die Hansestadt Lübeck umfasst.

 

Unter dem folgenden Link sind die Werke auf der Internetseite des Landes einsehbar.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landschaftsplanung/lp_03_Landschaftsrahmenplanung.html

 

Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

 

Die Landschaftsrahmenpläne enthalten die überörtlichen (regionalen) Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes. Sie bestehen aus Text und Karten.

Die Landschaftsrahmenplanung ist querschnittsorientiert und gibt somit Hinweise und Empfehlungen wie beispielsweise zu Siedlung, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus, Erholung und Sport.

 

Die Landschaftsrahmenpläne ergänzen und konkretisieren den landesweiten Biotopverbund auf regionaler Ebene. Sie treffen Aussagen zur nachhaltigen Nutzung des Raumes, die einen funktionsfähigen Naturhaushalt sichern sollen. Damit wird insgesamt zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen beigetragen (grüne Infrastruktur). Direkte Einschränkungen ergeben sich daraus nicht, das Verbundsystem ist jedoch im Zuge von Planungen und konkreten Vorhaben zu berücksichtigen.

 

Die Einordnung der Landschaftsrahmenpläne in die Planungshierarchie ist aus der nachfolgenden Grafik ersichtlich.

 

 

Landschaftsrahmenpläne haben keine unmittelbare verbindliche Rechtswirkung gegenüber Privatpersonen. Sie sind jedoch bei Planungen seitens der Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Durch die Übernahme der Belange des Naturschutzes in die Regionalplanung, bspw. durch die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie durch die Formulierungen von Zielen und Grundsätzen erlangen sie eine auf der Ebene der Raumordnung angesiedelte Verbindlichkeit.

 

Schwerpunkte und Neuerungen bei der jetzigen Neuaufstellung der Landschaftsrahmenpläne:

          Klimaschutz und Klimafolgenanpassung wurden als Thema erstmals aufgenommen.
Dabei werden die Herausforderungen des Klimawandels planerisch dargestellt und insbesondere für die örtliche Planungsebene zu beachtende Ziele und Maßnahmen für den Klimaschutz (z.B. klimasensitive Moor- und Gleyböden ) und die Klimafolgenanpassung (biologische Klimaschutzmaßnahmen: Moorrenaturierung, Waldneubildung etc.) thematisiert.

          Die Belange der Biodiversität ziehen sich wie ein roter Faden durch die Pläne, die durch die Biodiversitätsstrategie des Landes und die örtliche Landschaftsplanung weiter zu konkretisieren sein werden. Landesweit bedeutsame Schutzkategorien des Naturschutzes (z.B. Natura 2000, NSG, LSG) sowie auf das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem fanden als Schwerpunkt daher besondere Berücksichtigung.

          Weitere neue Themen sind Landschaftswandel, Landschaftszerschneidung und Verinselung von natürlichen Lebensräumen, weswegen Wert auf die Darstellung unzerschnittener verkehrsarmer Lebensräume gelegt wurde.

          Neben der Energiewende fand auch die nachhaltige Rohstoffsicherung durch Darstellung von Rohstoffpotenzialflächen Eingang in Landschaftsrahmenpläne.

 

 

Einschätzung aus dem Fachdienst Naturschutz:

Da der Landschaftsrahmenplan noch relativ frisch verabschiedet ist, sind die Kolleg*innen des Fachdienstes Naturschutzes in der täglichen Arbeit damit erst wenig im Detail in Berührung gekommen.

 

Zwei Themen sollen an dieser Stelle angesprochen werden, die konkrete Auswirkungen bzw. Auswirkungspotenzial auf die Arbeit der Kreisverwaltung und auf die Kommunen haben.

 

 

1. Berücksichtigung des Landschaftsrahmenplanes bei der kommunalen Entwicklung

(LRP, Punkt 1.4 „Landschaftsplanung der Gemeinden“)

 

Gemäß § 11 Absatz 1 BNatSchG werden die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen dargestellt. Die im Entwicklungsteil der Landschaftsrahmenpläne formulierten Ziele und Erfordernisse sind von den Gemeinden zu beachten. In die örtliche Landschaftsplanung sind insbesondere folgende Flächen zu übernehmen:

  1. Flächen mit rechtlichen Bindungen nach den Vorschriften der Kapitel 4 des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, für die Bindungen in den Landschaftsrahmenplänen vorgesehen sind oder die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen,
  2. Flächen, die der Entwicklung von Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten Biotopen dienen und
  3. Flächen, die nach Maßgabe der Landschaftsrahmenpläne erforderlich sind, um die nach Nummer 1 und 2 dargestellten Flächen so miteinander zu verbinden, dass zusammenhängende Systeme entstehen können (Biotopverbundsystem) und zwar

a)       als Biotopverbundflächen, soweit die Flächen diese Funktion bereits erfüllen, in absehbarer Zeit erfüllen werden oder gemäß § 21 BNatSchG sollen,

b)      als Eignungsflächen zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems gemäß den Vorgaben der Landschaftsrahmenpläne, soweit sie nicht unter Buchstabe a) fallen.

Das Erfordernis der Anpassung der örtlichen Landschaftspläne an die übergeordneten Planungen gilt dabei für deren Neuaufstellung oder Fortschreibung. Nach § 9 Absatz 4 BNatSchG sind Landschaftspläne fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Landschaftspläne sollten grundsätzlich neu aufgestellt oder fortgeschrieben werden bei der Neuaufstellung oder wesentlichen Änderung eines Flächennutzungsplanes.“

 

Im Kreis Segeberg existieren lt. LRP in 74 von gesamt 96 Gemeinden festgesetzte, gültige Landschaftspläne. Nach Kenntnis des FD Naturschutz befindet sich 1 LP derzeit in Neuaufstellung.

Da insgesamt im Planungsraum des LRP III für immerhin 21,7 % der Gemeinden keine Landschaftspläne vorliegen und ein Großteil der existierenden Pläne viele Jahre alt sind, wird im LRP eine deutliche Aufforderung an die Gemeinden zur Neuaufstellung bzw. Fortschreibung eines Landschaftsplans formuliert.

Gem. § 11 Abs. 2 BNatSchG ist davon auszugehen, dass Landschaftspläne grundsätzlich in jeder Gemeinde aufzustellen sind, da in der Regel bei jeglicher Form der flächigen kommunalen Entwicklung „wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft (…) zu erwarten sind“.

Eine Überarbeitungspflicht bestehender Landschaftspläne ausschließlich zum Zweck der Anpassung an die Landschaftsrahmenpläne besteht auf der Grundlage der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen allerdings nicht.

 

 

2. Landschaftsschutzgebiete im Kreis Segeberg

 

Landschaftsschutzgebiete (LSG) ermöglichen einen großräumigen Schutz zur Erhaltung des Charakters einer Landschaft. Sie werden durch Verordnung der Kreise und kreisfreien Städte ausgewiesen. Zu den Zielen der LSG gehören die Erhaltung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder auch der besonderen kulturhistorischen Bedeutung einer Landschaft oder bestimmter Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen sowie der Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Naturgüter.

Im Kreis Segeberg sind derzeit 15 Landschaftsschutzgebiete mit einer Fläche von gesamt ca. 10.000 Hektar (ca. 7,2% der Kreisfläche) ausgewiesen.

 

Neben den bestehenden LSGn sind im LRP die Gebiete dargestellt, die aus regionaler Sicht die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung gemäß § 26 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 15 LNatSchG als LSG erfüllen. Grob überschlagen betrifft dieses im Kreis Segeberg noch einmal etwa 20.000 Hektar. Diese Potenzialflächen sind das Ergebnis einer nach landeseinheitlichen Kriterien durchgeführten Landschaftsbewertung.

Diese Darstellung im Landschaftsrahmenplan ersetzt jedoch nicht die jeweils vorgeschriebenen Rechtsetzungsverfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten. Über das Erfordernis einer Unterschutzstellung entscheidet die jeweilige Untere Naturschutzbehörde in eigener Zuständigkeit.

Im Kreis Segeberg sind kurzfristig keine Ausweisungen von neuen LSG geplant Zunächst ist beabsichtigt, die vorhandenen LSGe hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, potenziellen Erweiterungsmöglichkeiten sowie der Rechtsbeständigkeit der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu überprüfen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

 

 

Stammbaum:
DrS/2020/136   Auswirkungen der Landschaftsrahmenplanung auf den Kreis und die Gemeinden   Naturschutz und Landschaftspflege   Bericht der Verwaltung
DrS/2020/136-1   Auswirkungen der Landschaftsrahmenplanung auf den Kreis und die Gemeinden   Naturschutz und Landschaftspflege   Bericht der Verwaltung