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Zusammenfassung: Die Verwaltung des Jugendamtes legt den aktuellen Bedarfsplan gemäß § 7 KiTaG für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Jahre 2020/21 vor.
Vorbemerkung: Die Aussagen dieses Berichts beruhen auf Daten, Erkenntnissen, Einschätzungen und Projektionen die bis August 2020 vorlagen. Die Corona-bedingten Entwicklungen sind, da deren konkreten längerfristigen Auswirkungen noch nicht absehbar sind, nicht berücksichtigt.
Sachverhalt:
Gemäß § 7 Kindertagesstättengesetz (KiTaG-SH) hat der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht einen Bedarfsplan zu erstellen. Hierzu sind jährlich der Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu erheben sowie der Bedarf an Plätzen zu ermitteln.
Die Erhebung wird immer zum 01.03. eines Jahres durchgeführt, die Datenlieferung der Kindertagesstätten und Kommunen erfolgt in der Regel bis Juni. Um einen aktuellen Stand, insbesondere bei der Berechnung der Quoten (und der sich daraus ableitenden tatsächlichen Platzbedarfe) herzustellen, wird auf die Bevölkerungszahlen des Statistikamts Nord zurückgegriffen. Diese liegen (mit Stand 31.12. des Vorjahres) in der Regel im August/September vor.
Anfang 2020 fanden mit allen Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen im Kreis Segeberg Gespräche zur Kindertagesbetreuung statt. Dabei wurde erneut festgestellt, dass die Platzkapazitäten im Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr ausreichend sind. Die Kommunen sind stärker als bisher aufgefordert, vor allem bei der Planung von Neubaugebieten oder entsprechenden Veränderungen in den Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplänen, Kapazitätserweiterungen der Kindertagesbetreuung mit zu berücksichtigen. In diesen Gesprächen wurden auch die zu erwartenden Bedarfsquoten besprochen und jeweils einvernehmlich festgelegt.
Die wichtigsten Aussagen aus der Erhebung 2020 lauten:
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt den Bedarfsplan gemäß § 7 KiTaG für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Jahre 2020/21. Gleichzeitig wird der bis 2023 zu erwartende Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in den einzelnen Kommunen wie folgt festgestellt:
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n: Bedarfsplan gemäß § 7 KiTaG für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Jahre 2020/21
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