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Vorlage - DrS/2020/301  

 
 
Betreff: Wahl der/des 2. stellvertretenden Kreispräsidenten
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Federführend:Gremien, Kommunikation, Controlling Bearbeiter/-in: Krüger, Tanja
Beratungsfolge:
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
03.12.2020 
14. Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Nachfolge der zweiten Stellvertretung des Kreispräsidenten ist neu zu wählen.

 

Es liegt der Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, Herrn Gilbert Sieckmann-Joucken für dieses Amt zu wählen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für Schleswig-Holstein wählt der Kreistag aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der/des Stellvertreters leitet der Vorsitzende.

 

Es sind folgende Wahlverfahren möglich:

 

Meiststimmenwahl

Wird von keiner Fraktion verlangt, dass die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden, so ist die Wahl als Meiststimmenwahl durchzuführen.

 

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Anteil die erreichte Stimmenzahl zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen hat.

 

Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht

Gemäß § 28 Abs. 2 KrO kann jede Fraktion verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1

entsprechend.

 

Für Wahlen, bei denen über Wahlvorschläge ein Beschluss zu fassen ist, gilt § 34 Abs. 1 KrO. Danach werden Beschlüsse des Kreistages, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Nach § 35 Abs. 2 KrO wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen gewählt, sonst durch Stimmzettel.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Kreises Segeberg wählt zur 2. stellvertretenden Kreispräsidentin/zum 2. stellvertretenden Kreispräsidenten:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n: