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Vorlage - DrS/2005/069  

 
 
Betreff: Bildung eines Schulleiterwahlausschusses zur Wahl des Leiters / der Leiterin der Moorbek-Schule in Norderstedt
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Federführend:Schulangelegenheiten (Schulverwaltung) Bearbeiter/-in: Jankowski, Rüdiger
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Vorberatung
29.11.2005 
16. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
12.12.2005 
41. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
15.12.2005 
13. Öffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Bei der Moorbek-Schule in Norderstedt ist nach dem Ausscheiden des jetzigen Schulleiters die Schulleiterstelle zum 01.02.2006 neu zu besetzen.

 

Gemäß §§ 87 ff. Schulgesetz wirken bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern in der Form eines Wahlverfahrens mit. Für dieses Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet, der sich hier wie folgt zusammensetzt:

 

                        a)  10   Vertreter des Schulträgers, die von der Vertretungskörperschaft

                                    gewählt werden. Dabei kann jede Fraktion in der Vertretungskörper-

                                    schaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss

                                    durch Verhältniswahl gewählt werden. Die gewählten Mitglieder dür-

                                    fen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der be-

                                    troffenen Schule sein.

 

                        b)  5            Vertreter der Lehrkräfte, die von der Lehrerkonferenz gewählt werden

 

                        c)  5            Vertreter der Eltern, die vom Schulelternbeirat gewählt werden.

 

Die Mitglieder wählenden Institutionen sollen sicherstellen, dass mindestens 40% der Mitglie-

der Frauen sind.

 

Bei der Entscheidung zur Besetzung des Schulleiterwahlausschusses durch Verhältniswahl

würde sich folgende Verteilung ergeben:

 

                        CDU-Fraktion                                               =            6 VertreterInnen

                        SPD-Fraktion                                               =            3 VertreterInnen

                        nach Losentscheid entweder

                        Bündnis 90 / Die Grünen oder

                        FDP-Fraktion                                               =            1 VertreterIn

 

                                   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, die Mitglieder für den Schulleiterwahlausschuss der Moorbek-Schule in Norderstedt durch Verhältniswahl zu wählen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Im Verwaltungshaushalt 2005

Haushaltsstelle:

 

Im Vermögenshaushalt 2005

Haushaltsstelle:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderausgaben bei Haushaltsstelle:

 

 

 

 

 

Mehreinnahmen bei Haushaltsstelle:

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Auszug aus dem Schulgesetz:

 

Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter

 

§ 87

Beteiligte

 

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.

 

§ 88

Schulleiterwahlausschuss

 

(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an Schulen mit Sekundarstufe II und an Abendschulen auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40 v.H. der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stellen beworben hat.

 

(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.

 

(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl –gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreter und Vertreterinnen des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss.

 

(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.

 

(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. An Abendschulen entsenden die Schülerinnen und Schüler fünf Mitglieder. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Abendschulen, Gesamtschulen oder Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an beruflichen Schulen von der Versammlung nach § 111 Abs. 7 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein.

 

(6) An Schulen mit weniger als sechs Lehrkräften (§ 93 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus

1. den Lehrkräften,

2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und

3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechen der Anzahl der Mitglieder

    zu Nummern 1 und 2.

 

An Abendschulen gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

 

§ 89

Verfahren

 

(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.

 

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.

 

(3) Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.

 

(4) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.

 

(5) Im übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

 

 

§ 90

Ausnahmen

 

(1) Die §§ 87 bis 89 finden keine Anwendung

1. bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre

    a) in der Schulverwaltung,

    b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer

        ähnlichen Einrichtung oder

    c) in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder im Auslandsschuldienst tätig war,

2. in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auf-

    lösungen von Schulen,

3. für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist und

4. bei Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist vor der Bestätigung einer eingesetzten Schulleiterin oder eines eingesetzten Schulleiters der Schulleiterwahlausschuss zu hören. Er ist auch bei der Verlängerung der Berufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf Zeit um fünf Jahre zu hören.