Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Bei der Moorbek-Schule in Norderstedt
ist nach dem Ausscheiden des jetzigen Schulleiters die Schulleiterstelle zum
01.02.2006 neu zu besetzen. Gemäß §§ 87 ff. Schulgesetz wirken bei
der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen
Schulen der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern in der Form eines
Wahlverfahrens mit. Für dieses Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss
gebildet, der sich hier wie folgt zusammensetzt: a) 10 Vertreter des Schulträgers, die von der
Vertretungskörperschaft gewählt
werden. Dabei kann jede Fraktion in der Vertretungskörper- schaft
verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch
Verhältniswahl gewählt werden. Die gewählten Mitglieder dür- fen
nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der be- troffenen
Schule sein. b) 5 Vertreter
der Lehrkräfte, die von der Lehrerkonferenz gewählt werden c) 5 Vertreter
der Eltern, die vom Schulelternbeirat gewählt werden. Die Mitglieder wählenden Institutionen
sollen sicherstellen, dass mindestens 40% der Mitglie- der Frauen sind. Bei der Entscheidung zur Besetzung des
Schulleiterwahlausschusses durch Verhältniswahl würde sich folgende Verteilung
ergeben: CDU-Fraktion = 6
VertreterInnen SPD-Fraktion = 3
VertreterInnen nach
Losentscheid entweder Bündnis
90 / Die Grünen oder FDP-Fraktion = 1
VertreterIn Beschlussvorschlag: Dem Kreistag wird empfohlen, die
Mitglieder für den Schulleiterwahlausschuss der Moorbek-Schule in Norderstedt
durch Verhältniswahl zu wählen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: Auszug aus dem Schulgesetz: Mitwirkung bei der Bestellung der
Schulleiterinnen und Schulleiter § 87 Beteiligte Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen
und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte,
die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens
mit. § 88 Schulleiterwahlausschuss (1) Für jedes Wahlverfahren wird vom
Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den
Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern
und an Schulen mit Sekundarstufe II und an Abendschulen auch die Schülerinnen
und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40 v.H. der Mitglieder
Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die
Stellen beworben hat. (2) Der Schulträger entsendet in den
Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt
werden. Diese Mitglieder dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des
Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein. (3) Ist der Schulträger eine Gemeinde
oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen,
dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl –gewählt
werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder
des Amtsausschusses die Vertreter und Vertreterinnen des Schulträgers im
Schulleiterwahlausschuss. (4) In einer Gemeinde oder einem Kreis
können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode
der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit
den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. (5) Die Schule entsendet zehn
Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und
der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei
Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Schülerinnen und Schüler. An Abendschulen entsenden die Schülerinnen und
Schüler fünf Mitglieder. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte
werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern
vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen
und Schüler an Abendschulen, Gesamtschulen oder Gymnasien von der
Klassensprecherversammlung und an beruflichen Schulen von der Versammlung nach
§ 111 Abs. 7 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und
Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein. (6) An Schulen mit weniger als sechs
Lehrkräften (§ 93 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss
zusammen aus 1. den Lehrkräften, 2. der gleichen Zahl
Elternvertreterinnen und Elternvertreter und 3. den Vertreterinnen und Vertretern
des Schulträgers entsprechen der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2. An Abendschulen gilt Absatz 5 Satz 3
entsprechend. § 89 Verfahren (1) Die Stellen der Schulleiterinnen
und Schulleiter sind auszuschreiben. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde
soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier
geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche
Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus
der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe
dafür vorliegen. (3) Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn
der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen
nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt. (4) Gewählt und damit vorgeschlagen
ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird
diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben vorgeschlagenen Personen
erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so
findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der
Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher
Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht. (5) Im übrigen bleiben die
dienstrechtlichen Vorschriften unberührt. § 90 Ausnahmen (1) Die §§ 87 bis 89 finden keine
Anwendung 1. bei einer Lehrkraft, die mindestens
vier Jahre a) in der Schulverwaltung, b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung
oder c) in leitender Stellung in der Lehrerbildung
oder im Auslandsschuldienst tätig war, 2. in den Fällen, in denen sich ein
dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auf- lösungen von Schulen, 3. für berufsbildende Schulen, deren
Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist und 4. bei Errichtung neuer Schulen,
insbesondere bei Schulen im Entstehen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1, 2 und 4 ist vor der Bestätigung einer eingesetzten Schulleiterin oder eines
eingesetzten Schulleiters der Schulleiterwahlausschuss zu hören. Er ist auch
bei der Verlängerung der Berufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
auf Zeit um fünf Jahre zu hören. |
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