Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach § 18 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungs-stärkungsgesetz – SbStG) haben die Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Struktur des Berichtes ist vom Sozialministerium festgelegt worden. Der Bericht für die Jahre 2019/2020 ist fertig gestellt und wird dem OVG-Ausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Anlage/n:
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