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Sachverhalt:
Zu 1. Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Herr Landrat Schröder wurde am 17.06.2021 zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der KOSOZ AöR für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2. Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten. In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landrät*innen verzichtet. Entsprechend ist der obige Beschlussvorschlag ebenfalls formuliert, wobei bei der genannten Nebentätigkeit folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangt:
- Die Tätigkeit für die KOSOZ AöR erfolgt unentgeltllich im Sinne von § 12 (1) Nr. 1 NtVO SH (vgl. auch Organisationssatzung KOSOZ AöR § 6 Abs. 4).
Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss
1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder mit Wirkung ab dem 17.06.2021 gem. NebentätigkeitsVO zur Durchführung der Nebentätigkeit „Vorsitz des Verwaltungsrates der KOSOZ AöR“ die Nutzung von Mitteln des Kreises.
2. verzichtet zu der unter 1. Näher bezeichneten Nebentätigkeit auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Schröder.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Anlage/n:
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