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Vorlage - DrS/2021/318  

 
 
Betreff: Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe des Kreises Segeberg auf die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt
hier: Ergebnisse der Revisionsverhandlungen für die Jahre 2021 ff.
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Verwaltungen Stadt Norderstedt und Kreis Segeberg
Federführend:FB Jugend und Bildung Beteiligt:Gremien, Kommunikation, Controlling
Bearbeiter/-in: Stankat, Manfred  FB Zentrale Steuerung
   Finanzen und Finanzcontrolling
   Steuerungsteam III
   Kita, Jugend, Schule, Kultur
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
30.11.2021 
Sitzung des Hauptausschusses ACHTUNG ONLINE-SITZUNG ungeändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
02.12.2021 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
10.03.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2.ÄnderungsvertragÖRV_final  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Die vertraglich für das Jahr 2021 vorgesehenen Revisionsverhandlungen zur Änderung bzw. Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt über die Aufgaben nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) wurden durchgeführt.

 

Für den Ausgleich der einzelfallbezogenen u.a. Aufwendungen des Jugendamtes Norderstedt durch den Kreis sind jährliche Mehraufwendungen in Höhe von rund 4,8 Mio. Euro zu veranschlagen.

 

Für den Ausgleich der Aufwendungen der Stadt als örtlicher Jugendhilfeträger für die Kindertagesbetreuung bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Kreis und Stadt, die einer weiteren juristischen Klärung bedürfen. Insofern konnten für die Kindertagesbetreuung nur Teilergebnisse in den Verhandlungen erreicht werden.

 

Das Verhandlungsergebnis wird nachfolgend dokumentiert und findet seinen Niederschlag im beigefügten und zur Beschlussfassung empfohlenen Entwurf eines zweiten Änderungsvertrags zum bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Stadtvertretung Norderstedt wird von der dortigen Verwaltung zeit- und inhaltsgleich mit dem Sachverhalt befasst.

 

Sachverhalt:

Die Gespräche zwischen der Stadt Norderstedt und dem Kreis Segeberg wurden am 15.04.2021 aufgenommen. Das Abschlussgespräch hat am 19.11.2021 stattgefunden.

 

Bereits im Auftaktgespräch zeigte sich, dass die Revision des öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Aufgaben nach dem SGB VIII diesmal geprägt ist von umfangreichen gesetzlichen Veränderungen und einer sehr dynamischen Entwicklung.

 

Im Bereich der Jugendhilfe setzt sich bundesweit der Trend fort: die Fallzahlen steigen seit Jahren und das in erheblichem Rahmen. Hierbei sind insbesondere die ambulanten Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII zu nennen (in Form von Schulbegleitungen), zudem steigen auch die Fallkosten durch erhöhte Hilfebedarfe und steigende Personal- und Sachkosten bei den Trägern der Jugendhilfe (Leistungserbringern).

 

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kinder, Jugendlichen und Familien lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewerten. Zudem wird das im Juni 2021 in Kraft gesetzte Kinder- und Jugendstärkungs-gesetz (KJSG) mit der Reform des SGB VIII in den kommenden Jahren erhebliche Auswirkungen im Bereich der Jugendhilfe haben.

 

Im Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Kita-Reform mit der Neufassung des KitaG in Schleswig-Holstein zu einem vollständigen Systemwechsel in Bezug auf die Betreuungsregelungen, die geltenden Qualitätsstandards und die Finanzströme zwischen den Beteiligten geführt. Die Steuerung der Finanzströme erfolgt seit dem 01.01.2021 über das so genannte Standard-Qualität-Kosten-Modell (SQKM) und die landesweit eingesetzte Kita-Datenbank.

 

Hierüber wird bestimmt, welche Finanzmittel von welchem Akteur in die Gesamt-finanzierung eingebracht werden und wie diese dann an die Letztempfänger weiterverteilt werden. Infolge der Anwendung des landesgesetzlichen SQKM entstehen bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zurzeit unerwartete Defizite, die sich aus Differenz zwischen der kind- bzw. subjektbezogenen Förderung des Landes und der Pflicht der örtlichen Jugendhilfeträger zur gruppen- bzw. objekt-bezogenen Förderung der Einrichtungsträger ergeben.

 

Jugendhilfe:

In der AG Jugendhilfe konnte folgendes Ergebnis erzielt werden:

 

  • Die Entwicklung der Einzelfallkosten in den vergangenen Jahren wurde abgeglichen. Als Basis für die Berechnung der Ausgleichszahlungen ab 2022 werden die Planzahlen 2022 herangezogen.

 

  • Personalkosten, Fortbildungskosten und die Kosten für Sozialraum-orientierung werden inkludiert.

 

  • Die Kosten für die UmA werden weiterhin als Sondereffekt betrachtet und fließen nicht in die Ausgleichszahlung des Kreises ein, da diese nach Bundesrecht der 100% Kostenerstattung unterliegen.

 

  • Als Grundlage zur Berechnung des Ausgleichsbetrags werden weiterhin die Nettoaufwendungen des Kreises Segeberg für Einzelfall- und Personal-kosten je Jugendeinwohner (JEW) mit den Norderstedter JEW multipliziert. Nachdem für frühere Vertragszeiträume vom letzten verfügbaren Jahresergebnis ausgegangen worden ist, wird nunmehr angesichts der beiderseitigen Kostensteigerungen prospektiv von den jeweiligen Planwerten für den Haushalt 2022 ausgegangen. Demnach stellen sich die Ausgangsgrößen für die Jahre 2022 ff. wie folgt dar:

 

 

Kreis Segeberg

41.011 JEW

Stadt Norderstedt

14.519 JEW

Nettokosten Einzelfallhilfen pro JEW (einschl. SRO)

653,15 EUR

 

(412,68 EUR)

694,95 EUR

 

(386,94 EUR)

Personalkosten je JEW

165,27 EUR

 

(117,51 EUR)

165,30 EUR

 

(143,34 EUR)

Gesamtkosten je JEW

818,43 EUR

 

(530,19 EUR)

860,25 EUR

 

(530,28 EUR)

 

In Klammern: Werte aus Verhandlungen 2016

 

  • Ausgleichsbetrag ab 2022: gerundet 11.882.700,00 EUR (bisher: 7.073.794,98 EUR) (Abschlagszahlungen / quartalsweise).

 

  • Für das Jahr 2021 wird auf Basis einer Hochrechnung der IST-Zahlen zum Stichtag 30.06.2021 und einer Rückwirkung der Revisionsverhandlungen zum 01.03.2021 unter Abzug der bereits für 2021 geleisteten Abschlags-zahlungen ein pauschaler Ausgleichsbetrag von zusätzlich 3.173.000 EUR vereinbart.

 

  • Die beiden Jugendamtsleitungen sollen ab dem Jahr 2022 jährlich nach Vorlage der jeweiligen Rechnungsergebnisse des Vorjahres die Entwicklungen der Haushalte vergleichen sowie die Auskömmlichkeit der Ausgleichszahlungen prüfen.

 

Zusätzlich (unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. dem o.g. Erstattungsbetrag) wird vereinbart, dass die Höhe der Weiterleitungsbeträge von Bundesmitteln, die vom Kreis an die Stadt ausgezahlt werden, angepasst werden:

 

  • Bundesstiftung „Frühe Hilfen“ derzeit 27.069,12 EUR, für 2022 auf 52.361,46 EUR (Mittel aus BS „Aufholen nach Corona“ sind enthalten), Steigerung 25.292,34 EUR (Erhöhung auf 30,5 %); sofern ab dem Jahr 2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt die neue Landesrichtlinie eine direkte Mittelzuweisung an die Träger der örtlichen Jugendhilfe vorsieht, entfällt die Weiterleitung durch Kreis.

 

  • Bundeskinderschutzgesetz derzeit 58.708,00 EUR, Vorschlag Kreis ab 2022 60.788,07 EUR, Steigerung um 2.080,07 EUR (Erhöhung auf 24,85 %). Dieser Punkt ist noch abschließend von den Jugendamtsleistungen zu klären.

 

Kindertagesbetreuung

Im Bereich der Kindertagesbetreuung kommen die Revisionsverhandlungen zu folgendem vorläufigen Ergebnis:

 

  • Die Kita-Reform hat erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kindertagesbetreuung. Dies führt auch zu Veränderungen in den von der Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe zu erbringenden Leistungen und die Höhe des Ausgleichsbetrags durch den Kreis.

 

  • Auf Grund des neuen KitaG wird die Revision im Bereich der Kindertagesbetreuung rückwirkend zum 01.01.2021 durchgeführt.

 

  • Es besteht Konsens, dass das Gesamtdefizit (inkl. des „Gaps“) für KiTas, KTP u. Kostenübernahmen Hamburger KiTas einerseits systemimmanente Gründe hat (aus der Differenz zwischen Subjekt- und Objektfinanzierung, Wegfall des Platzfreihaltegeldes bei der Stadt); andererseits gibt es auch „steuerbare Aspekte“ für die Standortkommune Norderstedt und insbesondere Steuerungsnotwendigkeiten für die Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe (z.B. die Passgenauigkeit der Betreuungsstunden des Kindes zum Betreuungsumfang der Gruppe).

 

  • Kreis und Stadt vereinbaren außervertraglich, dass eine gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet wird, die die Aufgabe hat, die Gründe für die aktuelle Finanzsituation zu identifizieren, mögliche Steuerungs-Maßnahmen zu erarbeiten und daraus folgend mögliche Ziele zur Verkleinerung des Defizits bzw. Gaps vorzuschlagen. Daneben sollen auch Punkte herausgearbeitet werden, die sich auf der kommunalen Ebene nicht lösen lassen, sondern im Rahmen der landesweiten Evaluation des SQKM mit dem Land diskutiert werden müssen. Die Stadt und der Kreis verpflichten sich im Zuge der landesweiten Diskussion auf einen Ausgleich des Finanzierungsdefizits beim Land SH hinzuwirken.

 

  • Eine Maßnahme, die bereits identifiziert wurde, ist die Kontrolle der Einhaltung der im SQKM vorgegebenen Standards in den geförderten Einrichtungen und ggf. die Durchsetzung der finanziellen Folgen. Die Stadt Norderstedt sagt zu, hierfür die notwendigen personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

  • Strittig zwischen Kreis und Stadt ist der Ausgleich des bei der Stadt als örtlichem Jugendhilfeträger entstehenden Finanzierungsdefizits durch den Kreis; und zwar zunächst dem Grunde nach bzw., im Falle der Anerkennung des Norderstedter Finanzierungsdefizits durch den Kreis, der Höhe und der Laufzeit nach.

 

  • Nach der Auffassung des Kreises ist rechtlich zu prüfen, ob die Stadt Norderstedt vom Kreis verlangen kann, Ausgleichszahlungen zu leisten für die der Stadt in ihrer Eigenschaft als örtlicher Jugendhilfeträger aus der Kita-Reform erwachsenden Aufgaben. Denn kraft Gesetzes ist der Kita-Bereich (zumindest theoretisch) vollständig durchfinanziert und könnte ohne Zutun oder Mitwirkung des Kreises von der Stadt organisiert und finanziert werden. Rechtsgrundlage dafür sind die Vorschriften des KitaG, sowohl hinsichtlich der Kita-Finanzierung als auch in der Definition der Pflichten der Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe.

 

  • Nach Auffassung der Stadt sieht § 47 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) einen sachgerechten Finanzierungsausgleich für die von der kreis-angehörigen Stadt Norderstedt wahrgenommenen Aufgaben als örtlicher Jugendhilfeträger vor. Hierunter ist auch das auf Grundlage des neuen KitaG beim örtlichen Jugendhilfeträger entstehende Finanzierungsdefizit zu fassen, welches sowohl bei der Stadt als auch beim Kreis aktuell tatsächlich besteht.

 

Auf Grund dieses strittigen Punktes wird die Revision für den Bereich der Kindertagesbetreuung zum jetzigen Zeitpunkt vertagt/ausgesetzt und folgendes vereinbart:

 

  • Der laut öffentlich-rechtlichen Vertrag in der aktuell gültigen Fassung bezifferte Ausgleichsbetrag i.H.v. 2.441.200,- EUR p.a. wurde vom Kreis zunächst auch für 2021 weitergezahlt.

 

  • In den nachfolgenden Punkten konnte bereits Konsens erzielt werden. Dies soll bei der Fortsetzung der Revisionsverhandlungen aufgegriffen werden:

 

Zuschuss an die Fachberatung Kindertagespflege

34.500,- EUR p.a.

Zuschuss Grundqualifikation TM

7.500,- EUR p.a.

Sozial- und Geschwisterermäßigung KiTas (inkl. auswärtige) und KTP (neu)

1.600.000,- EUR p.a.

Abschläge + Spitzabrechnung

Personalkostenerstattung

87.000,- EUR p.a.

Summe

1.729.000,- EUR p.a.

 

  • Für das Jahr 2022 wird zunächst ein Ausgleichsbetrag i.H.v. 1.729.000 € vereinbart, der hinsichtlich des Anteils für die Sozial- und Geschwister-ermäßigung der Spitzabrechnung unterliegt.

 

  • Die rechtliche Prüfung der o.g. Ausgleichsverpflichtung soll spätestens bis zum 31.03.2022 abgeschlossen sein. Die Revisionsverhandlungen für diesen Bereich werden dann zwischen Stadt und Kreis wiederaufgenommen.

 

  • In Abhängigkeit des Ergebnisses der juristischen Prüfung wird ein rückwirkender Ausgleich des Erstattungsbetrages zum 01.01.2021 vereinbart und ein neuer Ausgleichbetrag für die Jahre 2022 ff. festgelegt.

 

Nächster Revisionstermin:

 

Es wird vereinbart, dass die nächsten Revisionsverhandlungen – auf Grund der hohen Dynamik und der nicht absehbaren Folgen der Kita- bzw. SGB VIII-Reform - im 2. Halbjahr 2023 (auf Basis der Ist-Zahlen 2022) mit Wirkung ab 01.01.2024 stattfinden sollen. Zusätzlich wird vereinbart, dass ein jährlicher Austausch auf Leitungsebene stattfindet.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, den zweiten Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben des Kreises Segeberg an die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt vom 26.11.2013/05.12.2013 in der Fassung der Anlage zu DrS/2021/318 abzuschließen.

 

Die überplanmäßige Überschreitung des Haushaltes 2021 im Teilbudget 3636, Übrige Hilfen, in Höhe von 3.173.000 EUR wird vorsorglich genehmigt.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

Das Teilplanbudget 3636, Übrige Hilfen, ist

  • gegenüber dem vorgelegten Budgetentwurf 2022 über die Änderungsliste von derzeit 7.073.800,- EUR um 4.808.900,- EUR auf nunmehr 11.882.700,00 EUR zu erhöhen.
  • im HH-Jahr 2021 mit einer überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von

3.173.000,- EUR zu belasten.

 

Das Teilplanbudget 361, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, ist gegenüber dem vorgelegten Budgetentwurf 2022 über die Änderungsliste um einen Betrag i.H.v. 712.200 EUR zu reduzieren.

 

Es besteht zugleich für das Teilplanbudget 365, Förderung von Kitas, ab dem Jahr 2022 ein Haushaltsrisiko in Höhe von aktuell bis zu 2,6 Mio. EUR jährlich für den Fall, dass der Kreis ausgleichpflichtig für das Norderstedter Finanzierungsdefizit aus der Kita-Finanzierung sein sollte, zuzüglich eines ggfs. nachträglichen Ausgleichs für das Jahr 2021 i.H.v. bis zu 1,92 Mio. EUR.

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

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Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2.ÄnderungsvertragÖRV_final (57 KB)      
Stammbaum:
DrS/2021/318   Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe des Kreises Segeberg auf die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt hier: Ergebnisse der Revisionsverhandlungen für die Jahre 2021 ff.   FB Jugend und Bildung   Drucksache
DrS/2021/318-1   Bericht zur Wiederaufnahme der Vertragsverhandlungen zum öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe des Kreises Segeberg auf die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt bezüglich der Ausgleichszahlungen an die Stadt Norderstedt im Bereich der Kindertagesstätten   FB Jugend und Bildung   Bericht der Verwaltung