Bürgerinformationssystem
Zusammenfassung:
Sachverhalt: Siehe Anlage
Beschlussvorschlag: Der Kreistag möge beschließen:
Die Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg werden wie folgt geändert:
Der dritte Punkt wird wie folgt gefasst:
„Im investiven Bereich sind kreisangehörige Kommunen antragsberechtigt. Ferner sind gemeinnützige juristische Personen im Sinne von § 52 Abgabenordnung antragsberechtigt, wenn ihnen Mittel im Rahmen des Denkmalschutzes bewilligt wurden.
Kreiseigene Einrichtungen sind nicht antragsberechtigt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Steuerliche Relevanz
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlage/n: Änderungsantrag der Fraktion Freie Wähler zum Antrag der CDU-Fraktion zur Anpassung der Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur bzgl. der investiven Kulturförderung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||