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Zusammenfassung:
Die Jahre 2020 und 2021 haben gezeigt, dass die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens massive Auswirkungen auf die Angebote und Leistungserbringung der Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche haben. Die Jugendzentren / -treffs (OKJA – offene Kinder- und Jugendarbeit) mussten über Monate komplett schließen, Angebote stark einschränken oder Online-Alternativen erarbeiten. Außer den Angeboten in Sportvereinen war auch die sonstige Jugendverbandsarbeit (z.B. Feuerwehren, DLRG, Pfadfinder, Kirchen) stark beeinträchtigt. Freizeiten und Ferienmaßnahmen waren kaum durchführbar.
Für das Jahr 2020 (DrS/2020/099) und 2021 (DrS/2020/099-1) wurden Sonderregelungen beschlossen, die der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) und die Kreisverwaltung auch für dieses Jahr in Anbetracht der aktuellen Corona-Lage weiterhin für sinnvoll und notwendig halten. Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.
Sachverhalt:
1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit, in Kraft seit 01.01.2015, werden nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 bezuschusst: 4.1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG) 4.2. Internationale Jugendarbeit (§ 13 JuFöG) 4.3. Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Aufwendungen (§ 11 JuFöG) 4.4. Maßnahmen mit präventiven Schwerpunkten 5. Jugendbildungsmaßnahmen
Gefördert werden – durch den mit der Antragsbearbeitung beauftragten Kreisjugendring Segeberg e.V. - Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:
2020 und 2021 wurden nur sehr wenige solche Maßnahmen geplant und durchgeführt bzw. geplante Ferien- und Freizeitmaßnahmen mussten abgesagt werden. Antragsberechtigt sind alle Träger der freien Jugendhilfe (Jugendgruppen, Jugendverbände und Jugendinitiativen) und alle im Kreis Segeberg in öffentlicher Trägerschaft bestehenden Jugendzentren. Teilweise haben diese in den Vorjahren ihre Angebote geändert und statt geplanter mehrtägiger Fahrten in den Sommerferien Tagesangebote (mit / ohne Übernachtung) durchgeführt.
Der Jugendhilfeausschuss hatte in seinen Sitzungen am 11.06.2020 und 11.03.2021 eine besondere Auslegung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen. Die Vereine und Verbänden konnten - die Erstattung von Kosten i.V.m. der Absage von Maßnahmen oder - die Förderung von Ersatzveranstaltungen beantragen.
Sofern Maßnahmen an mehreren aufeinander folgenden Tagen für die gleiche Gruppe durchgeführt wurden, wurden sie als eine „Fahrt/Maßnahme“ gewertet und bezuschusst. Die vorhandenen Fördermittel wurden damit nicht ausgeschöpft.
Das Problem der Stornokosten ergab sich insbesondere für das Jahr 2020, da viele Ferien- und Freizeitmaßnahmen schon 2019 für 2020 geplant wurden und die Corona-Situation nicht absehbar war. Der KJR hat von seinen Mitgliedern Rückmeldungen erhalten, dass Zeltplätze, Herbergen, Transportmittel etc. üblicherweise bereits im Vorjahr oder beim letzten Aufenthalt gebucht werden, um in Ferienzeiten überhaupt gute und günstige Angebote machen zu können. Durch langfristige Planungen sinken die Kosten. Für große Gruppen z.B. mit 50 Personen und mehr, gibt es kurzfristig keine freien, kostengünstigen Unterkünfte und Reisemöglichkeiten.
Teilweise erfolgten aufgrund der Corona-Situation komplette Umbuchungen von 2020 auf 2021 und auch noch von 2021 auf 2022 in der Hoffnung auf ein Ende der Corona-Krise, Impfungen usw. Erschwerend kommt hinzu, dass Träger nur schätzen können (konnten), wie viele Kinder und Jugendliche gemeinsam betreut werden dürfen. Auch, wenn alle ihre Planungen inzwischen bestmöglich absichern oder das zumindest versuchen, können auch dieses Jahr wieder pandemiebedingte Stornokosten entstehen.
Daher sollten auch in 2022 die Stornokosten für Fahrten, die nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beantragt werden können und rechtzeitig dort angezeigt wurden, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden. Diese Option soll weiterhin mit der Forderung verbunden sein, dass die Antragsstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.
Trotz aller Schwierigkeiten sollten so viele Freizeitmaßnahmen wie möglich für Kinder und Jugendliche angeboten und dementsprechend bezuschusst werden. Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre wird die Sonderregelung für den Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022 empfohlen, um alle Ferienzeiträume zu berücksichtigen, aber auch Wochenendfahrten außerhalb der Ferien.
Konkret wird vorgeschlagen, Maßnahmen nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 mit dem entsprechenden Tagessatz zu fördern, auch wenn es sich im o.g. Zeitraum in den Ferien in Schleswig-Holstein nur um 1-Tages-Veranstaltungen (Dauer mind. 8 Stunden) handelt, weil geplante mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind. Sofern mehrtägige Fahrten durchgeführt werden können, gelten die Regelungen der Richtlinie unverändert.
Ergänzend wird angeregt, auch alternative Digitalangebote zu fördern, wenn die ursprünglich geplanten Präsenzveranstaltungen aufgrund der Corona-Regelungen abgesagt werden müssen. Förderfähig sind dann z.B. Sachkosten für verschickte Materialienpakete sowie Nutzungsgebühren für Software oder Leihgeräte. Die Einzelfallprüfung und Prüfung der Angemessenheit obliegt dem KJR. Investitionen in digitale Grundausstattung werden nicht gefördert.
2. Jugendleiter*innenentschädigung
Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2019/146 neue Richtlinien (siehe Anlage 2) des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) erlassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).
Die Entschädigung wird auf Antrag einmal jährlich für die dauerhafte Tätigkeit in Höhe von maximal 180 EUR gewährt. Bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr (z.B. weil die Ausbildung erst im Laufe des Jahres erfolgt) verringert sie sich für jeden angefangenen Monat auf 1/12 der Jahresentschädigung.
Die aktive mindestens halbjährige zusammenhängende Tätigkeit als ausgebildete*r Jugendgruppenleiter*in muss in einem Jugendzentrum oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe regelmäßig ausgeübt werden, d.h. die Gruppe muss mindestens 14-tägig zusammenkommen. Sie steht keinen Jugendleiter*innen zu, die nur aushilfsweise oder z.B. bei Ferienaktionen für einzelne Tage oder Wochen im Jahr in der Jugendarbeit tätig sind.
Durch die Corona-Einschränkungen kann es dazu kommen, dass die auf Dauer angelegte Tätigkeit nicht im üblichen Rhythmus, also z.B. wöchentlich / zweiwöchentlich ausgeübt werden kann. So ist anzunehmen, dass es einigen Jugendgruppenleiter*innen zum Jahresende (Anträge zu stellen zum 15.11.) nicht möglich sein wird, eine mindestens halbjährige und außerdem die regelmäßige Tätigkeit im Kalenderjahr nachzuweisen. Wichtig ist aber in der jetzigen Situation mehr denn je, ihr Engagement anzuerkennen und sie für die zukünftige Arbeit mit Kindern und Jugendliche als Jugendleiter*innen zu halten.
Die Verwaltung schlägt – wie schon für 2020 und 2021 - vor, für das Jahr 2022 bei einer grundsätzlich auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegten Tätigkeit auf den Nachweis zu verzichten, sofern diese aufgrund der Corona-Pandemie einzuschränken war. Andere Gründe sind nicht relevant. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres 2022 ausgestellt wird und bereits oder ab diesem Zeitpunkt dauerhaft und regelmäßig für Ihren Verein / Verband tätig sind.
Beschlussvorschlag: a) Ferien- und Freizeitmaßnahmen
b) Jugendleiter*innenentschädigung
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlagen: Anlage 1: Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit Anlage 2: Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg
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