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Vorlage - DrS/2020/099-2  

 
 
Betreff: Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2022

Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Klimpel, AngelaBezüglich:
DrS/2020/099
Federführend:Kita, Jugend, Schule, Kultur Bearbeiter/-in: Klimpel, Angela
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
10.03.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit  
Anlage 2: Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

 

Die Jahre 2020 und 2021 haben gezeigt, dass die mit der Corona-Pandemie ver­bundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens massive Auswirkungen auf die Angebote und Leistungserbringung der Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche haben. Die Jugendzentren / -treffs (OKJA – offene Kinder- und Ju­gendarbeit) mussten über Monate komplett schließen, Angebote stark einschrän­ken oder Online-Alternativen erarbeiten. Außer den Angeboten in Sportvereinen war auch die sonstige Jugendverbandsarbeit (z.B. Feuerwehren, DLRG, Pfadfin­der, Kirchen) stark beeinträchtigt. Freizeiten und Ferienmaßnahmen waren kaum durchführbar.

 

Für das Jahr 2020 (DrS/2020/099) und 2021 (DrS/2020/099-1) wurden Sonder­regelungen beschlossen, die der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) und die Kreisverwaltung auch für dieses Jahr in Anbetracht der aktuellen Corona-Lage weiterhin für sinnvoll und notwendig halten. Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.

 

Sachverhalt:

 

1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen

 

Nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit, in Kraft seit 01.01.2015, werden nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 bezuschusst:

4.1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG)

4.2. Internationale Jugendarbeit (§ 13 JuFöG)

4.3. Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Aufwendungen (§ 11 JuFöG)

4.4. Maßnahmen mit präventiven Schwerpunkten

5. Jugendbildungsmaßnahmen

 

Gefördert werden – durch den mit der Antragsbearbeitung beauftragten Kreisju­gendring Segeberg e.V. - Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:

  • ab einer Dauer von 3 Tagen (bei Ziff. 5 schon ab 2 Tagen),
  • längstens für eine Dauer von 21 Tagen
  • An- und Abreisetag gelten jeweils als voller Tag
  • mindestens 7 Teilnehmer*innen = Kinder und Jugendliche sowie junge Volljäh­rige im Alter von 6 bis 27 Jahren mit Wohnsitz im Kreis Segeberg

 

2020 und 2021 wurden nur sehr wenige solche Maßnahmen geplant und durch­geführt bzw. geplante Ferien- und Freizeitmaßnahmen mussten abgesagt wer­den. Antragsberechtigt sind alle Träger der freien Jugendhilfe (Jugendgruppen, Jugendverbände und Jugendinitiativen) und alle im Kreis Segeberg in öffentlicher Trägerschaft bestehenden Jugendzentren. Teilweise haben diese in den Vorjah­ren ihre Angebote geändert und statt geplanter mehrtägiger Fahrten in den Sommerferien Tagesangebote (mit / ohne Übernachtung) durchgeführt.

 

Der Jugendhilfeausschuss hatte in seinen Sitzungen am 11.06.2020 und 11.03.2021 eine besondere Auslegung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen. Die Vereine und Verbänden konnten

- die Erstattung von Kosten i.V.m. der Absage von Maßnahmen oder

- die Förderung von Ersatzveranstaltungen

beantragen.

 

 

Sofern Maßnahmen an mehreren aufeinander folgenden Tagen für die gleiche Gruppe durchgeführt wurden, wurden sie als eine „Fahrt/Maßnahme“ gewertet und bezuschusst. Die vorhandenen Fördermittel wurden damit nicht ausge­schöpft.

 

Das Problem der Stornokosten ergab sich insbesondere für das Jahr 2020, da viele Ferien- und Freizeitmaßnahmen schon 2019 für 2020 geplant wurden und die Corona-Situation nicht absehbar war. Der KJR hat von seinen Mitgliedern Rückmeldungen erhalten, dass Zeltplätze, Herbergen, Transportmittel etc. übli­cherweise bereits im Vorjahr oder beim letzten Aufenthalt gebucht werden, um in Ferienzeiten überhaupt gute und günstige Angebote machen zu können. Durch langfristige Planungen sinken die Kosten. Für große Gruppen z.B. mit 50 Perso­nen und mehr, gibt es kurzfristig keine freien, kostengünstigen Unterkünfte und Reisemöglichkeiten.

 

Teilweise erfolgten aufgrund der Corona-Situation komplette Umbuchungen von 2020 auf 2021 und auch noch von 2021 auf 2022 in der Hoffnung auf ein Ende der Corona-Krise, Impfungen usw. Erschwerend kommt hinzu, dass Träger nur schätzen können (konnten), wie viele Kinder und Jugendliche gemeinsam betreut werden dürfen. Auch, wenn alle ihre Planungen inzwischen bestmöglich absichern oder das zumindest versuchen, können auch dieses Jahr wieder pandemiebe­dingte Stornokosten entstehen.

 

Daher sollten auch in 2022 die Stornokosten für Fahrten, die nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beantragt werden können und rechtzeitig dort angezeigt wurden, im Rahmen der vorhandenen Haushalts­mittel übernommen werden. Diese Option soll weiterhin mit der Forderung ver­bunden sein, dass die Antragsstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.

 

Trotz aller Schwierigkeiten sollten so viele Freizeitmaßnahmen wie möglich für Kinder und Jugendliche angeboten und dementsprechend bezuschusst werden. Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre wird die Sonderregelung für den Zeit­raum 01.01.202231.12.2022 empfohlen, um alle Ferienzeiträume zu berück­sichtigen, aber auch Wochenendfahrten außerhalb der Ferien.

 

Konkret wird vorgeschlagen, Maßnahmen nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 mit dem ent­sprechenden Tagessatz zu fördern, auch wenn es sich im o.g. Zeitraum in den Ferien in Schleswig-Holstein nur um 1-Tages-Veranstaltungen (Dauer mind. 8 Stunden) handelt, weil geplante mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind. So­fern mehrtägige Fahrten durchgeführt werden können, gelten die Regelungen der Richtlinie unverändert.

 

Ergänzend wird angeregt, auch alternative Digitalangebote zu fördern, wenn die ursprünglich geplanten Präsenzveranstaltungen aufgrund der Corona-Regelungen abgesagt werden müssen. Förderfähig sind dann z.B. Sachkosten für verschickte Materialienpakete sowie Nutzungsgebühren für Software oder Leihgeräte. Die Einzelfallprüfung und Prüfung der Angemessenheit obliegt dem KJR. Investitio­nen in digitale Grundausstattung werden nicht gefördert.

 

 

 

 

 

2. Jugendleiter*innenentschädigung

 

Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2019/146 neue Richtlinien (siehe Anlage 2) des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgrup­penleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) erlassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).

 

Die Entschädigung wird auf Antrag einmal jährlich für die dauerhafte Tätigkeit in Höhe von maximal 180 EUR gewährt. Bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr (z.B. weil die Ausbildung erst im Laufe des Jahres erfolgt) verringert sie sich für jeden angefangenen Monat auf 1/12 der Jahresentschädigung.

 

Die aktive mindestens halbjährige zusammenhängende Tätigkeit als ausgebilde­te*r Jugendgruppenleiter*in muss in einem Jugendzentrum oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe regelmäßig ausgeübt werden, d.h. die Gruppe muss min­destens 14-tägig zusammenkommen. Sie steht keinen Jugendleiter*innen zu, die nur aushilfsweise oder z.B. bei Ferienaktionen für einzelne Tage oder Wochen im Jahr in der Jugendarbeit tätig sind.

 

Durch die Corona-Einschränkungen kann es dazu kommen, dass die auf Dauer angelegte Tätigkeit nicht im üblichen Rhythmus, also z.B. wöchentlich / zweiwö­chentlich ausgeübt werden kann. So ist anzunehmen, dass es einigen Jugend­gruppenleiter*innen zum Jahresende (Anträge zu stellen zum 15.11.) nicht mög­lich sein wird, eine mindestens halbjährige und außerdem die regelmäßige Tätig­keit im Kalenderjahr nachzuweisen. Wichtig ist aber in der jetzigen Situation mehr denn je, ihr Engagement anzuerkennen und sie für die zukünftige Arbeit mit Kindern und Jugendliche als Jugendleiter*innen zu halten.

 

Die Verwaltung schlägt – wie schon für 2020 und 2021 - vor, für das Jahr 2022 bei einer grundsätzlich auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegten Tätigkeit auf den Nachweis zu verzichten, sofern diese aufgrund der Corona-Pandemie einzu­schränken war. Andere Gründe sind nicht relevant. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalender­jahres 2022 ausgestellt wird und bereits oder ab diesem Zeitpunkt dauerhaft und regelmäßig für Ihren Verein / Verband tätig sind.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

a) Ferien- und Freizeitmaßnahmen

Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) kann bei der Bearbeitung von Anträ­gen nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förde­rung der Jugendarbeit diese in der Zeit zwischen 01.01.202231.12.2022 auch fördern, wenn sie nur eintägig (Dauer mind. 8 Stunden) angeboten werden können, weil mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind.

Anträge nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur För­derung der Jugendarbeit können auch gestellt werden für Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Regelungen statt ursprünglich in Präsenz geplant, alter­nativ digital durchgeführt werden müssen. Die Digitalveranstaltung muss dabei mindestens 8 Stunden (ggf. verteilt auf bis zu 4 Tage) umfassen. Förderfähig sind dann z.B. Sachkosten für verschickte Materialienpakete sowie Nutzungs­gebühren für Software oder Leihgeräte für die konkrete Maßnahme. Nicht för­derfähig sind Investitionen in digitale Grundausstattung.

Für Fahrten, für die nach der o.g. Richtlinie Zuschüsse beantragt werden kön­nen und dafür beim KJR angekündigt waren, können pandemiebedingte Stor­nokosten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden.
Diese Erstattungsmöglichkeit besteht nur, wenn der Zuschussantrag für die Fahrt vorab beim KJR bekannt war und die Antragstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um mögliche Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.

 

 

b) Jugendleiter*innenentschädigung

Der Kreisjugendring Segeberg e.V. kann bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Ge­währung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen, die unter nor­malen Umständen ganzjährig regelmäßig mindestens zweiwöchentlich ausge­übt wird, für das Jahr 2022 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten.

Dieses gilt nur für Einschränkungen durch die Corona-Regelungen.

Die anteilige Entschädigung gemäß Richtlinie ist weiter für die Personen anzu­wenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja: Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

X

Mittelbereitstellung (vorhanden) im

X

Teilplan: 36211 Jugendarbeit / außerschulische Jugendbildung

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 53 17 16 00 00

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Aus­zahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

Strategische Ziele 3.5 und 3.6, d.h. Stärkung von Teilhabe, Selbstbestim­mung und dem Zusammenleben aller Menschen sowie Förderung eines viel­fältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesens.

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

 

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

Anlage 1: Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit

Anlage 2: Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädi­gung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1: Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit (1103 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2: Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg (1555 KB)      
Stammbaum:
DrS/2020/099   Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2020 Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) im Kreis Segeberg   Kita, Jugend, Schule, Kultur   Drucksache
DrS/2020/099-1   Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2021   Kita, Jugend, Schule, Kultur   Drucksache
DrS/2020/099-2   Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2022   Kita, Jugend, Schule, Kultur   Drucksache