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Vorlage - DrS/2022/208  

 
 
Betreff: Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg für die Jahre 2023 und 2024
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Klimpel, Angela
Federführend:Kita, Jugend, Schule, Kultur Bearbeiter/-in: Riebelmann, Elsa
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Vorberatung
22.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
24.11.2022 
Sitzung des Hauptausschusses (Haushalt) geändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
01.12.2022 
Sitzung des Kreistages geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Synopse Grundsätze bisher / Vorschlag 2023 - 2024  
Anlage 2: Grundsätze ab 01.01.2018  
Anlage 3: Grundsätze – Änderung/Sonderregelung 2021  
Anlage 4: Grundsätze – Änderung/Sonderregelung 2022  
Anlage 5: ENTWURF Neufassung Grundsätze 2023-2024  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Mit Vorlage DrS/2017/223 wurde im Jahr 2017 erstmals Grundsätze für die För­derung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg beschlossen, die am 01.01.2018 in Kraft traten. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen für den Kulturbe­reich durch die Corona-Pandemie wurden für die Jahre 2021 und 2022 Änderun­gen bzw. Sonderregelungen beschlossen.

Inzwischen gibt es einige Erfahrungen mit den Förderanträgen und der Prozess für die Kulturentwicklungsplanung (KEP) ist angelaufen. Die Verwaltung schlägt eine Änderung der Grundsätze für die Jahre 2023 und 2024 vor. Nach Abschluss des KEP-Prozesses ist mit den Ergebnissen daraus über zukünftige Verfahren zu entscheiden.

 

Sachverhalt:

1. Entwicklung der Grundsätze 2017

 

Kulturelle und künstlerische Veranstaltungen und Vorhaben fördern die kreisan­gehörigen Kommunen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.16 beschlossen, Vorschläge für ein Zukunfts- und Investitionsprogramm für die kommunale Familie des Kreises Segeberg durch eine zu gründende Lenkungsgruppe erstellen zu lassen. Diese hat sich intensiv mit den verschiedenen Möglichkeiten, die sich auf diesem Gebiet Kultur eröffnen, beschäftigt und sich auf verschiedene Kriterien verständigt, die als Grundlage für die Förderung dienen sollen.

 

Sowohl im konsumtiven als auch im investiven Bereich wurde eine finanzielle Un­terstützung angestrebt. Ausschließlich Maßnahmen mit einer überregionalen Be­deutung sollten dabei berücksichtigt werden. Weiterhin sollte ein Mindestförder­betrag für das einzelne Vorhaben gesetzt werden, um das Kriterium des überre­gionalen Charakters der Veranstaltung bzw. des Vorhabens zu unterstreichen. Die Lenkungsgruppe hatte ursprünglich als mögliche Antragsstellende ausschließ­lich bedürftige Kommunen vorgeschlagen. Die Verwaltung hatte jedoch angeregt, einen möglichst großen Empfängerkreis zu definieren, so dass Veranstaltende bzw. Maßnahmenträger der unterschiedlichsten kulturellen Vorhaben eine Zu­wendung beantragen können.

 

Über den Entwurf der Grundsätze wurde mit DrS/2017/223 im November und Dezember 2017 beraten. Diese traten zum 01.01.2018 in Kraft (siehe Anlage 2).

 

2. Förderungen seit 2018

 

Die Grundsätze sehen vor, dass über jeden Antrag einzeln im zuständigen Fach­ausschuss für Bildung, Kultur und Sport zu beraten ist.

 

Mit der Vorlage DrS/2018/125 wurden im August 2018 erstmals Entscheidungen über die Förderung von Vorhaben nach den o.g. Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg getroffen.

 

Dazu gehörte auch ein Beschluss zur investiven Förderung des Umbaus und der Modernisierung des Kleinen Theaters in Wahlstedt. Dieses Projekt konnte nicht wie geplant realisiert werden, so dass im November 2021 ein neuer Förderbe­schluss (DrS/2018/125-2) gefasst werden musste, mit dem die Fördermittel für 2022 und 2023 (Verpflichtungsermächtigung) bereitgestellt wurden.

 

Zur Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 09.03.2021 wurde die Vorlage DrS/2020/300 mit allgemeinen Informationen zu den Anträgen von B90/Die Grünen (DrS/2020/253) und CDU (DrS/2020/260) zu den Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg vorgelegt. Darin sind die bis dahin geförderten Projekte in den Jahren 2018-2020 aufgeführt. Außer für das jährliche geförderte Projekt „Jugend musiziert“ (Durchführung digital) gab es im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie keine Antragstellungen.

 

Es wurden Sonderregelungen zu den Grundsätzen für die Jahre 2021 und 2022 (siehe Anlagen 3 und 4) erlassen. Seit dem Frühjahr 2021 wurde jeweils mit dem Betreff „Entscheidung über die Förderung von Vorhaben gemäß der Grundsätze für die Förderung der Kunst und Kultur“ über viele Einzelanträge beraten. Darun­ter für die Wollspinnerei Blunck erstmals auch wieder eine investive Förderung.

 

3. Bearbeitung der Anträge

 

Bevor für eine Maßnahme ein Förderantrag gestellt wird, erfolgt meistens eine erste Kontaktaufnahme zur Verwaltung (Kulturplanerin) telefonisch oder Mail. Dabei wird die Maßnahme beschrieben. Es wird besprochen, ob grundsätzlich ei­ne Antragsberechtigung besteht, es sich um eine Förderung im konsumtiven oder investiven Bereich handeln würde und welche Antragsunterlagen (zzt. Antragstel­lung noch formlos) erforderlich sind. Dafür sind vor allem die Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg relevant.

 

Erst, wenn konkretere Unterlagen insbesondere mit Finanzierungsplanung vorlie­gen, kann die Verwaltung dieses prüfen und die notwendige Vorlage zur Bera­tung im Ausschuss vorbereiten. Erst nach Entscheidung im Ausschuss kann die endgültige Antragsprüfung und Bescheiderstellung erfolgen.

 

Es wäre wesentlich zielführender, wenn die Verwaltung die Anträge im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel vollständig selbst prüfen und bear­beiten kann, wie es in anderen Bereichen (Sportförderung, Jugendförderung) üb­lich ist. Einzelfallentscheidungen des Ausschusses sind nicht erforderlich.

 

Aktuell macht die Ausschussarbeit für die Kulturförderanträge einen erheblichen Teil der Verwaltungsarbeit aus. Die Einhaltung der damit verbundenen Fristen ist sowohl für die Verwaltung wie auch für die Antragsstellenden problematisch. Da es im Regelfall nur vier Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport pro Jahr gibt, schränken die nach den Grundsätzen notwendigen Einzelfallent­scheidung die Antragsbearbeitungen unnötig ein.

 

 

4. Kulturentwicklungsplanung

Nachdem am 02.12.2021 der Beschluss zur Erarbeitung eines Kulturentwick­lungsplanes (KEP) gefasst wurde und u.a. für dieses Projekt zum 01.05.2022 ein Kulturplanerin eingestellt wurde, fand am 13.09.2022 das erste Arbeitskreistref­fen hierzu statt.

 

Nach dem Antrag der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen soll der KEP von einer Bestandsaufnahme des kulturellen Lebens im Kreis ausgehen, da­bei das kulturelle Angebot erfassen, bewerten und Entwicklungschancen benen­nen, eine Zielvorstellung von einem Kulturkreis Segeberg entwickeln und einen Maßnahmenplan zur Umsetzung entwerfen.

 

Aus diesem Prozess, der in den Jahren 2022-2024 laufen wird, werden Entschei­dungen zur zukünftigen Kulturförderung des Kreises Segeberg abzuleiten sein. Aus diesem Grund legt die Verwaltung jetzt einen Entwurf für die Neufassung der Fördergrundsätze für die nächsten zwei Jahre vor, der auf den Erfahrungen der Vorjahre beruht, das Verfahren zur Antragstellung konkretisieren und die verwal­tungsseitige Bearbeitung erleichtern und beschleunigen soll.

 

5. Entwurf Neufassung Fördergrundsätze Kunst und Kultur

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 1) dargestellt. Auf die Einzeldarstellung aller Punkte in dieser Vorlage wird verzich­tet. Jedoch ist folgendes vorzuheben:

Die Grundsätze wurden in der Neufassung übersichtlicher dargestellt und neu strukturiert. Zusätzlich wurden einzelne Aspekte der Richtlinien für die finanzielle Förderung durch den Kreis Segeberg zusätzlich in den Grundsätzen vereinfacht dargestellt, um dem Antragssteller einen leichteren Zugang zu ermöglichen.

 

Die Formulierung die in der DrS/2021/276-1 beschlossen wurde, dass investive Vorhaben auch von gemeinnützigen juristischen Personen, „denen Mittel im Rahmen des Programmes „Denkmalschutzsonderprogramm der BKM“ bewilligt wurden“, antragsberechtigt sind, stuft die Verwaltung als zu speziell ein. Sie hat daher versucht die Formulierung unter Punkt 2 der neuen Grundsätze über die Antragsberechtigung bei investiven Vorhaben entsprechend mit einer allgemeinen Formulierung anzupassen.

 

Um eine flexiblere Förderung zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, selbst über die Förderanträge zu entscheiden. Es soll stattdessen zweimal jährlich über die geförderten Projekte im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport berichtet werden.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Grundsätze des Kreises Segeberg zur Förderung von Kunst und Kultur wer­den in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Anlage 5) beschlossen und erset­zen die seit dem 01.01.2018 geltenden Grundsätze mit den Sonderregelungen für die Jahre 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie.

 

Anträge auf Kulturförderung sind ab dem 01.01.2023 von der Verwaltung nach diesen Grundsätzen i.V.m. den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maß­nahmen durch den Kreis Segeberg zu prüfen und Bescheiden.

 

Dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport ist jeweils zweimal jährlich ein Bericht über die geförderten Projekte vorzulegen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt unter Finanzierungsvorbehalt bis zum endgültigen Haushaltsbeschluss des Kreistages für das Haushaltsjahr 2023.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

konsumtiv: 50.000 EUR, wie Vorjahr auch in 2023+2024 enthalten 

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 2521200 Kunst- und Kulturförderung

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 531840 Zuw. F. ku.

Zw.

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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Anlagen:

Anlage 1: Synopse Grundsätze bisher / Vorschlag 2023-2024

Anlage 2: Grundsätze ab 01.01.2018

Anlage 3: Grundsätze – Änderung/Sonderregelung 2021

Anlage 4: Grundsätze – Änderung/Sonderregelung 2022

Anlage 5: ENTWURF Neufassung Grundsätze 2023-2024

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 5 1 öffentlich Anlage 1: Synopse Grundsätze bisher / Vorschlag 2023 - 2024 (142 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Anlage 2: Grundsätze ab 01.01.2018 (147 KB)      
Anlage 2 3 öffentlich Anlage 3: Grundsätze – Änderung/Sonderregelung 2021 (171 KB)      
Anlage 3 4 öffentlich Anlage 4: Grundsätze – Änderung/Sonderregelung 2022 (177 KB)      
Anlage 4 5 öffentlich Anlage 5: ENTWURF Neufassung Grundsätze 2023-2024 (148 KB)