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Zusammenfassung: Die Satzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale ist zum 01.01.2023 anzupassen.
Sachverhalt: Die mit Beteiligung des Kreisfeuerwehrverbandes durchgeführte Gebührenkalku-lation nach Maßgabe des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensatzung erforderlich ist. Die Gründe hierfür sind: - Ab dem 01.01.2023 sind die Gebühren der o.a. Satzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. - In § 3 A wurden neue Leistungen aufgenommen. - Die Gebühren mussten neu kalkuliert werden. Im Bereich der Lehrgänge kommt es aufgrund der Mindereinnahmen während der Corona-Pandemie (kein regulärer Lehrgangsbetrieb möglich) zu Gebührensteigerungen.
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Satzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale.
Finanzielle Auswirkungen:
Da die Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale sowie die Aus- und Fortbildungen überwiegend durch die Städte, Ämter und Gemeinden des Kreises Segeberg in Anspruch genommen werden und für diese in fast allen Positionen eine Gebührenbefreiung besteht (vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung), sind durch die Gebührenerhöhungen lediglich geringe Mehreinnahmen zu erwarten.
Steuerliche Relevanz
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlage/n: 1. Satzungsentwurf (Änderungsdarstellung) 2. Satzungsentwurf (Originalfassung)
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