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Zusammenfassung: Durch die Einführung des § 2b UStG werden juristische Personen des öffentlichen Rechts vermehrt steuerpflichtig. Im Zuge der umsatzsteuerlichen Prüfung durch den Fachdienst 20.00 wurden die in der Tabelle aufgeführten Sachverhalte als steuerlich relevant eingestuft. Somit ergibt sich jährlich eine voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast von 246.930 € und ggf. eine Mehrbelastung aus Leistungsbezügen von 893.000 €.
Sachverhalt: Die Einführung des §2b UStG betrifft eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR) die Unternehmereigenschaften nach § 2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Die bisherige „einschränkende“ Kopplung an das Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde aufgehoben (§2 Abs. 3 UStG). Somit werden jPöR künftig für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§1 Abs. 1 UStG). Als Entgelt gilt alles, was aufgebracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Die Gesetzesänderung wurde am 02.11.2015 beschlossen und trat zum 01.01.2017 in Kraft (aufgrund einer Optionserklärung und der Corona-Krise konnte eine Übergangsfrist von 6 Jahren bewirkt werden). Ab dem 01.01.2023 wird der Paragraf § 2b UStG also effektiv in Kraft treten.
IT-Dienstleistungen, Personalgestellungen (WZV, BBZ, VJKA) und die Leistungen des Datenschutzbeauftragten für Dritte bilden mit ihren Einnahmen den größten steuerlich relevanten Faktor. Anhand der Einnahmen aus (überwiegend) dem Jahr 2021 wurde eine mögliche jährliche Umsatzsteuerzahllast von 246.930 € festgestellt (exkl. der bereits steuerpflichtigen Einnahmen aus dem BgA-Bauleitplanung und der Kantinenverpachtung).
Die steuerpflichtigen Personalgestellungen dürften zu höheren Zuschüssen und damit zu einer Mehrbelastung des Kreises i.H.v. ca. 206.000 € führen.
Neben den eigenen steuerpflichtigen Leistungen werden auch einige Leistungseinkäufe durch die neue Steuerpflicht belastet. So könnten sich u.a. für die Leistungen von Dataport und dem Wege-Zweckverband (WZV) eine steuerliche Mehrbelastung pro Jahr von ca. 893.000€ ergeben.
WZV Hierzu wurden bereits Gespräche mit dem WZV geführt, jedoch sind die steuerlichen Prüfungen auf Seiten des WZV noch nicht abgeschlossen und somit können derzeit keine weiteren Vorgehensweisen abgesprochen werden. Nach derzeitiger Einschätzung des Kreises ist von steuerpflichtigen Leistungen auf beiden Seiten auszugehen.
Dataport IT-Leistungen sind seitens des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft worden. Jedoch könnte sich durch die geplante Anpassungsarbeit des E-Government-Gesetzes noch eine Ausnahmeregelung ergeben. Dies bleibt jedoch abzuwarten, da der bisherige Entwurf lediglich die Freistellung des Landes berücksichtigt. Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wurden u.a. seitens des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages unter Mitwirkung des Kreises Segeberg dem zuständigen Ministerium zugeleitet.
In der Anlage 1 sind die als steuerlich relevant eingestuften Sachverhalte aufgeführt.
Anlage/n: Anlage 1 - Steuerlich relevante Sachverhalte
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