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Zusammenfassung: Am 01.11.2018 (DrS/2018/207) wurde erstmals eine Richtlinie zur Verwendung der Jugendferienwerksmittel des Landes S-H erlassen. Da das Land befristet für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 seine Richtlinie inkl. einer Erhöhung der Fördersätze neu gefasst hat und aufgrund der Erfahrungen der Antragsbearbeitung in den Vorjahren ist die Kreisrichtlinie geringfügig anzupassen.
Sachverhalt: 1. Rechtsgrundlage Land S-H
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2, Nr. 3 SGB VIII, § 19 JuFöG, der Jugendferienwerksrichtlinie (siehe Anlage 1) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für 1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, an denen Kinder und Jugendliche (Jugendferienwerkskinder) aus finanziell leistungsschwachen Familien teilnehmen und 2. für finanziell leistungsschwache oder kinderreiche Familien, die gemeinsam mit ihren Kindern einen Familienurlaub verbringen. Nachdem die alte Jugendferienwerksrichtlinie im Mai 2020 ausgelaufen aber weiter anzuwenden war, hat das Land am 22.10.2022 die JFW-Richtlinie befristet für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 neu gefasst (siehe Anlage 1).
2. Situation im Kreis Segeberg
Die Aufgabe der Antragsbearbeitung für Jugendferienwerkskinder, d.h. Kinder und Jugendliche, die allein an Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe teilnehmen, ist auf den Kreisjugendring Segeberg e.V. übertragen.
Zuletzt stand für die Förderung jährlich ein Betrag i.H.v. 11.000 EUR vom Land zur Verfügung. Der Kreis hat ebenfalls jährlich 11.000 EUR bereitgestellt. Durch die Corona-Einschränkungen wurden die Mittel in den Jahren 2020 und 2021 nicht vollständig verbraucht, weil nur wenig Maßnahmen angeboten werden konnten. Im Jahr 2022 konnten die Anbieter ihre Maßnahmen fast vollständig und z.T. ganz ohne oder mit nur sehr geringen Teilnahmebeiträgen finanzieren, weil sie Mittel aus dem Programm „Aufholen nach Corona“ in Anspruch nehmen konnten. So war vom KJR nur ein einziger Antrag zu bearbeiten.
Die Anträge für die Familienurlaubsförderung werden im Fachdienst 51.10 bearbeitet. Im ersten Jahr 2018 gingen 5 Anträge ein, in den Jahren 2019 und 2020 waren jeweils 11 Anträge zu bearbeiten, im Jahr 2021 waren es 9. Im vergangenen Jahr 2022 gab es mit 14 Fällen die bisher höchste Zahl an Familienurlaubsförderungen, wofür jährlich 8.310 EUR bereitstehen.
Aufteilung 2022: - 8x Deutschland (S-H, MV, Brandenburg), 4x Dänemark, 1x Italien, 1x Polen - 5x Ferienwohnung, 4x Camping, 3x Ferienhaus, 1x Hotel, 1x Ferienstätte - 3x Alleinerziehende mit einem Kind, 5x Alleinerziehende mit mehr Kindern und 6x Eltern mit bis zu 6 Kindern - Förderbeträge zw. 130 - 720 EUR (abhängig von Art des Urlaubs, Dauer und Personenanzahl) je Familie / 430 EUR pro Familie - 4-8 Familien hätten somit wohl noch gefördert werden können / 4 konkrete Anfragen gab es noch, Anträge gingen dann aber nicht ein.
4. Kreis-Richtlinie zur Mittelverwendung
Aufgrund der ersten Erfahrung im Jahr 2018, einer Umfrage bei den anderen Bewilligungsbehörden und verschiedenen Rücksprachen mit dem Land wurde im Jugendhilfeausschuss am 01.11.2018 eine Richtlinie für die Mittelverwendung und das Antragsverfahren im Kreis Segeberg beschlossen, die am 01.01.2019 in Kraft trat. Nachdem das Land mit seiner neuen Richtlinie nun verbindliche Regelungen für die Jahre 2023-2025 geschaffen hat und es mehr Erfahrungen mit der Antragsbearbeitung gibt, wird vorgeschlagen, die Kreisrichtlinie geringfügig zu ändern und zwar unter Ziffer (Einzelheiten siehe Anlage 2 – Synopse)
1.1 Bezug auf neue Richtlinie des Landes 2.2 5-14 Tage statt bisher 7-14 Tage / neu: Aufteilung auf zwei Urlaubszeiträume mit mindestens 5 Tagen Dauer möglich 3.1 Korrektur von Rechtschreibfehlern 4.2.3 konkretisiert 4.3 neu: 2 Anträge = Urlaube pro Jahr möglich, mindestens je 5 Tage inkl. An- und Abreise, max. – auch zusammen – höchstens 14 Tage 4.4 Erhöhung der Förderung von 15 EUR auf 18 EUR 5.2.1 Antragsfrist reduziert von 3 auf 2 Monate wegen Einführung Antragsformular, um vollständige Angaben und Anlagen zu gewährleisten und aufgrund von Erfahrungen in der Antragsbearbeitung 5.2.2 keine Antragstellung mehr nach Urlaub bei vorheriger Anzeigepflicht (zu aufwendig, schwer prüfbar), sondern Möglichkeit der kurzfristigen, vollständigen Antragstellung spätestens zwei Wochen vor Urlaubsbeginn > dann jedoch kein Bescheid vor Urlaubsbeginn / Risiko, dass ggf. keine Förderung erfolgt 5.3 neu: Antragsformular + Anlagen konkretisiert 6. neue Überschrift „Inkrafttreten“
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinien des Kreises Segeberg für die Verwendung der Mittel des Jugendferienwerks für Familienurlaube 2023-2025 gemäß dem beigefügten Entwurf (Anlage 3) rückwirkend ab 01.01.2023.
Finanzielle Auswirkungen:
Steuerliche Relevanz
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlagen: Anlage 1: Jugendferienwerksrichtlinie des Landes S-H 2023-2025 vom 22.10.2022 Anlage 2: Synopse Richtlinie zur Mittelverwendung JFW 2019 und 2023-2035 Anlage 3: Entwurf Neufassung Richtlinien des Kreises Segeberg für die Verwendung der Mittel des Jugendferienwerks für Familienurlaube 2023-2025
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