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Vorlage - DrS/2023/031-03  

 
 
Betreff: Hintergrundinformation zum Antrag der CDU-Fraktion zur Förderung externer Wohnungen des Frauenhauses Norderstedt vom 10.03.2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht der Verwaltung
Verfasser/in:Frau ZüllichBezüglich:
DrS/2023/031
Federführend:Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration Beteiligt:FB Zentrale Steuerung
Bearbeiter/-in: Zierke, Beate  Finanzen und Finanzcontrolling
   Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge:
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
30.03.2023 
Sitzung des Kreistages zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Aufgrund neuer Informationen aus dem Ministerium erscheint es zielführend, explizit zu verdeutlichen, dass der Kreis die Förderung der zusätzlichen 15 Frauenhausplätze fortsetzt, statt die Förderung von externen Wohnungen in den Vordergrund des Beschlusses zu stellen.

 

Sachverhalt:

Der HA hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 der

DrS/2023/031 zugestimmt. Die CDU hat am 10.03.2023 einen Änderungsantrag (DrS/2023/031-02) eingebracht. Hierzu möchte die Verwaltung kurz Stellung nehmen und aktuelle Informationen im Nachgang des Sozialausschusses geben.

 

Inhaltlich bedeutet auch der neue Änderungsantrag eine Fortsetzung der Finanzierung der 15 zusätzlichen Plätze und beinhaltet somit diesbezüglich keine Veränderung. Hintergrund für die Umformulierung ist, dass laut Ministerium Frauenhausplätze von der Richtlinie gefördert werden, Schutzwohnungen derzeit aber nicht explizit in den Regelungsbereich des FAG fallen.

 

Allerdings sind die Begrifflichkeiten oftmals nicht klar definiert. Auch der Bericht der Bundesregierung zur Situation der Frauenhäuser[1] stellt fest: „Eine einheitliche Definition, wann von einem Frauenhaus und wann von einer Zufluchts- oder Schutzwohnung gesprochen wird, existiert nicht.“ In der „Richtlinie zur Förderung von Frauenfacheinrichtungen“ des Landes SH vom 01.11.2021 wird als Zuwendungsvoraussetzungen lediglich festgestellt: „Jedes Frauenhaus muss mindestens 14 Plätze umfassen. Ein Personalschlüssel von mindestens einer Vollzeitstelle auf sechs Plätze soll eingehalten werden.“

 

Unseres Erachtens handelt es sich bei den 15 zusätzlichen Plätze um Frauenhausplätze im Sinne des Gesetzes sowie der Richtlinie, weil sie erstens vom Frauenhaus angeboten werden und zweitens die gleichen Standards einhalten (z.B. bezüglich Betreuung, Personalschlüssel, Aufnahmeverfahren, Organisation, Schutz, Wohnfläche etc.), wie die anderen bereits durch die FAG geförderten 28 Frauenhausplätze des Frauenhauses Norderstedt. Dies wird auch nicht dadurch konterkariert, dass die Plätze dezentral in externen Wohnungen angeboten werden. Diese Unterbringungsform war ursprünglich als Reaktion auf die Corona-Pandemie entstanden, um Abstand und Quarantänevorschriften einhalten zu können. Allerdings bewährte sich das Konzept, weil es ermöglicht, dass adäquater, flexibel und bei Bedarf wohnortnah auf die Bedürfnisse der Schutzbedürftigen eingegangen werden kann.

 

Wir gehen darüber hinaus davon aus, dass das Ministerium diese Einschätzung teilt, da das Ministerium die Meldung der zusätzlichen 15 Plätze durch das Frauenhaus Norderstedt an das Land (sowohl im Qualitäts- und Quantitätsbericht als auch in der Zweimonats-Statistik) nicht beanstandet hat und sie somit vermutlich in die Statistik der Frauenhausplätze des Landes einfließen. Auch wurde die Kostenerstattung für die externen Wohnungen gemäß der Richtlinie zur Unterstützung der Frauenfacheinrichtungen infolge der Corona-Pandemie seit 2020 vom Land wiederholt bewilligt. Dabei wies das Land darauf hin, dass die Förderung für mind. einen zusätzlichen und befristeten Frauenhausplatz zu verwenden ist. Dies bestätigt die Anerkennung der zusätzlich geschaffenen Plätze als zusätzliche Frauenhausplätze.

 

Inhaltlich würde sich also an dem Beschluss des HA vom 28.02.2023 nichts Wesentliches ändern, da wir davon ausgehen und dies auch vom Frauenhaus Norderstedt bestätigt wurde, dass es sich bei den zusätzlichen 15 Plätzen um Frauenhausplätze handelt. Um jedoch Missverständnissen vorzubeugen, wird dies im neuen Beschlussvorschlag verdeutlicht und die Förderung von Frauenhausplätzen in den Vordergrund gestellt. 

 

Unabhängig von der oben beschriebenen Diskussion bestätigte das Ministerium im Nachgang zum letzten Sozialausschuss vom 23.02.2023, dass grundsätzlich eine Finanzierung über das FAG auch von bisher anderweitig finanzierten Frauenhausplätzen möglich ist.

Die Verwaltung ist weiterhin mit dem Ministerium und den Kommunalen Landesverbänden (hier LKT) im Austausch, um diese weiteren 15 Plätze in die Landesfinanzierung zu bekommen.

Bis dahin wird die Verwaltung weiterhin in den Bewilligungsbescheid der Diakonie Hamburg-West/ Südholstein für die zusätzlichen 15 Frauenhausplätze immer den Passus „Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Bezuschussung nicht von anderer Seite, insbesondere vom Land Schleswig-Holstein, gewährt wird.“ aufnehmen. Diese Formulierung wird auch aktuell verwandt.

 

 


ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine

 

 

Stammbaum:
DrS/2023/031   Verstetigung externer Wohnungen des Frauenhauses Norderstedt; Antrag der Diakonie Hamburg-West/Südholstein vom 26.10.2022   Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration   Drucksache
DrS/2023/031-01   Antrag der CDU/Die Grünen-Fraktion zur DrS/2023/031   Gremien, Kommunikation, Controlling   Drucksache
DrS/2023/031-02   Antrag der CDU-Fraktion zur Förderung externer Wohnungen des Frauenhauses Norderstedt   Gremien, Kommunikation, Controlling   Drucksache
DrS/2023/031-03   Hintergrundinformation zum Antrag der CDU-Fraktion zur Förderung externer Wohnungen des Frauenhauses Norderstedt vom 10.03.2023   Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration   Bericht der Verwaltung