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Zusammenfassung: Es sind stellvertretende Landrät*innen zu wählen.
Sachverhalt: Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der Landrätin oder des Landrates (§ 48 Abs. 1 KrO).
Es ist das Verfahren der Meiststimmenwahl anzuwenden. Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl entsprechend § 28 Abs. 2 KrO (gebundenes Vorschlagsrecht).
Die Landrätin oder der Landrat darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 GO verbunden sein (§ 48 Abs. 4 KrO).
Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt (Ernennungsurkunde).
Beschlussvorschlag: Der Kreistag des Kreises Segeberg wählt in seiner konstituierenden Sitzung am 12.06.2023 zur 1. stellvertretenden Landrätin/ zum 1. stellvertretenden Landrat:
N.N.
zur 2. stellvertretenden Landrätin/ zum 2. stellvertretenden Landrat:
N.N.
Finanzielle Auswirkungen:
Steuerliche Relevanz
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
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