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Sachverhalt: Mit Wirkung zum 01.01.2006 ist der
Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen
(WeitEntwKiTaG) in Kraft getreten. Artikel 2 beinhaltet eine Änderung des
Jugendförderungsgesetzes. Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992
(GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 66), Zuständigkeit und
Ressourcenbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl.
Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert: 1. § 48 Abs. 2
erhält folgende Fassung: “(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören
mit beratender Stimme an 1.
ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen
und Einwohner wahrnimmt und 2.
ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für
Kindertageseinrichtungen. Die Satzung des Jugendamtes regelt Näheres über die Bestellung des Mitgliedes nach Satz 1 Nr. 1.” Die Satzung des Jugendamtes des Kreises
Segeberg entspricht mit dem Beschluss den Anforderungen des § 48 Abs. 2
Jugendförderungsgesetz. Beschlussvorschlag: Die Satzung des Jugendamtes des
Kreises Segeberg wird wie folgt geändert: Unter § 3 Jugendhilfeausschuss wird
als Nr. 3 eingefügt: “Ein Mitglied auf Vorschlag der
Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen mit beratender Stimme.” Die bisherigen Absätze Nr. 3 und Nr. 4
werden Nr. 4 und Nr. 5. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: |
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