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Sachverhalt: Einzelschöpfungen
der Natur, die wegen ihrer Besonderheit einen weiterreichenden Schutz erhalten
sollen, können nach dem Naturschutzrecht diesen als Naturdenkmal erhalten (§ 19
LNatschG). I.d.R. handelt es sich dabei um Bäume besonderer Ausprägung. Die
aktuell gültigen Schutzverordnungen für die verschiedenen Denkmale im Kreis
Segeberg reichen z.T. bis zum 11.04.1942 zurück. Das damals eingeführte System
war jedoch nicht zuletzt durch das unvermeidliche Absterben einiger Bäume
uneinheitlich geworden und bedurfte einer Überarbeitung. Hierbei wurde u.a.
besonders auf eine Übersichtlichkeit Wert gelegt, die auch moderne Hilfsmittel
wie die EDV unterstützt. In der
vorliegenden Kreisverordnung finden sich daher alle Naturdenkmale im
Kreisgebiet vereint. Die einzige Ausnahme stellt mit einer weiterhin
eigenständigen Verordnung der Kalkberg mit dem kleinen Segeberger See dar, da
dieser Bereich mit den Denkmalen der vorliegenden Verordnung nicht vergleichbar
ist. Für alle
anderen bisherigen und möglichen Denkmale wurde anlässlich der Neufassung
geprüft, ob der Status notwendig und angemessen ist. Hierbei konnten neben
Neuaufnahmen auch einige frühere Denkmale entlassen werden, die diesen Status
aus heutiger Sicht nicht erfüllen. Ein Schutz z.B. ais Kulturdenkmal bleibt
i.d.R. dennoch erhalten. Hierdurch konnten auch Kostensteigerungen für den
Erhalt vermieden werden. Es wird
um die Befürwortung durch den Kreistag gebeten. Beschlussvorschlag: Die vorgelegte Kreisverordnung über die
Naturdenkmale im Kreis Segeberg wird befürwortet. Finanzielle
Auswirkungen:
Anlage/n: Verordnungstext Kartenanlagen
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