Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: I. Sachstand
Auf die bisher erfolgten umfangreichen Ausarbeitungen zu diesem Thema und die Drucksachen Nr. 132/2010, 003/2011, 003-1/2011, 004/2011 und 040/2011 wird hier ausdrücklich verwiesen.
Alle dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlagen sind mit dem Stand 14.07.2011 versehen. Hierbei wurden die letzten Anmerkungen aus den Ausschüssen, der Beraterfirma BDO sowie der Kommunalaufsicht eingearbeitet, so dass sich inhaltliche – wenngleich wenige - Änderungen gegenüber den bisher erhaltenen Vorlagen ergeben.
Anmerkung: Derweil gibt es unterschiedliche Rechtsaufassungen zwischen der Kommunalaufsichtsbehörde/Land und dem Kreis/BDO, ob die Gründung einer Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft und die damit zusammenhängende Teilaufhebung des Nießbrauchvertrages eine (unzulässige) Beihilfe darstelle oder nicht. Es wird versucht, bis zu den Gremiensitzungen eine Klärung dieser Rechtsfrage mit der KAB herbeizuführen.
II. Ablauf
Es wird in folgender zeitlicher Reihenfolge entschieden: - 16.08.: Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur - 17.08.: Aufsichtsrat der Kreis Segeberg Beteiligungsmanagement GmbH & Co. KG und der KSB Verwaltungsgesellschaft mbH (Anmerkung: eigentlich hätte der Aufsichtsrat erst nach dem Kreistag tagen sollen, dies war jedoch terminlich nicht möglich; es wird daher empfohlen, dass der Aufsichtsrat seine Beschlüsse unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages treffen möge)[1] - 23.08.: Hauptausschuss - 25.08.: Kreistag - 26.08.: Notartermin (mit Gesellschafterversammlung der KSB Verwaltungs- GmbH, Beurkundung, Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister) - nach dem 26.08.: Anzeige gegenüber der Kommunalaufsicht (nach endgültiger Entscheidung durch den Kreistag ist das Gesamtpaket der Kommunalaufsicht anzuzeigen, gem. § 108a GO; widerspricht die KAB nicht innerhalb von 6 Wochen, so gilt die Beschlusslage als genehmigt)
III. Anlagen
Mit der Beschlussvorlage werden folgende Anlagen zugesandt:
a) neue Fassung des Gesellschaftsvertrages b) Synopse: alter Gesellschaftsvertrag – neuer Gesellschaftsvertrag
a) der KSB Verwaltungsgesellschaft mbH und b) der KSB GmbH & Co. KG jeweils der Jahre 2008 bis 2010
a) Aufhebung des Nießbrauchvertrages zwischen Kreis und KSB Verwaltungsgesellschaft mbH b) Abschluss eines Nießbrauchvertrages zwischen der KSB Verwaltungsgesellschaft mbH und der SEWEG
IV. Beschlusslage
Voraussichtlich Ende Juli / Anfang August wird das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein über unsere verbindliche Anfrage entscheiden. Sobald die verbindliche Auskunft in schriftlicher Form vorliegt, wird sie dem Ehrenamt zugesandt.
Vorbehaltlich der verbindlichen Auskunft ergibt sich nachfolgende Beschlusslage:
Anmerkung: Die Reihenfolge der Dar- und Vorstellung der Beschlussunterlagen orientiert sich an der formellen und zeitlichen Abfolge der Umsetzung des o. g. Vorhabens. Die Beschlüsse der Kreisgremien sind formalrechtlich gesehen lediglich Aufforderungen an den Gesellschafter der KSB VerwaltungsGmbH, entsprechend in der Gesellschafterversammlung zu entscheiden/zu beschließen.
1. Verschmelzungsvertrag (Anlage 1)
Unmittelbare Folge: Die KSB GmbH & Co. KG wird aufgelöst; die Aufsichtsratsmitglieder der KSB KG sind abzuberufen; sie haben keine Stimmrechte mehr (Anmerkung: Die Aufforderung zur Abberufung ergeht formalrechtlich gegenüber der KSB VerwaltungsGmbH, welche die Abberufung durchführen muss, gem. § 52 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG; gleichwohl sollen die Kreisgremien eine Vorentscheidung diesbezüglich treffen und einen Beschluss fassen).
2. Neuer Gesellschaftsvertrag der KSB VerwaltungsGmbH (Anlage 2a)
Die Änderungen gegenüber dem alten Vertrag können der Synopse (Anlage 2b) entnommen werden.
Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die KBS VerwaltungsGmbH in Zukunft keinen Aufsichtsrat (mehr) hat. Denn mangels weitreichender Aufgaben und Betätigungen, kann auf einen solchen – nicht zuletzt auch aus Kostengründen - verzichtet werden. Die üblicherweise dem Aufsichtsrat zustehenden Rechte und Pflichten werden ausschließlich durch den Gesellschafter (auf der Gesellschafterversammlung) wahrgenommen. Einzige Vertreterin des Gesellschafters Kreis Segeberg in der Gesellschafterversammlung ist die Landrätin. Über sie kann der Kreistag nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Betätigungen der KSB VerwaltungsGmbH ausüben. Der Aufsichtsrat der KSB VerwaltungsGmbH wird abberufen. Die Abberufung erfolgt formal durch den Gesellschafter, gleichwohl soll der Kreistag darüber vorab beschließen.
Im Übrigen bleiben die Rechtsverhältnisse, z. B. zum Geschäftsführer der KSB VerwaltungsGmbH, unberührt.
a) Name: Die Gesellschaft erhält den Namen: „Segeberger Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft (kurz: SEWEG)“. (Anmerkung: es können andere Namensvorschläge gemacht werden!)
b) Aufsichtsrat: Folgende Personen werden als Aufsichtsratsmitglieder der SEWEG bestellt: 1. Jutta Hartwieg, Landrätin 2. Arne-Michael Berg 3. Jörg Buthmann 4. Claus Peter Dieck 5. Klaus-Peter Eberhard 6. Bernd Jorkisch 7. Edda Lessing 8. Peter Säker 9. Peter Stoltenberg
c) Die KSB VerwaltungsGmbH zahlt zur Gründung eine Stammeinlage in Höhe von 100.000,- €.
d) Geschäftsführung: Als Geschäftsführer der SEWEG soll Herr….. bestellt werden (Anmerkung: Die Aufforderung gilt gegenüber der Gesellschafterversammlung, hier der KSB VerwaltungsGmbH). Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kein ordentlicher Geschäftsführer der SEWEG zur Verfügung stehen sollte, sollte ein kommissarischer Geschäftsführer bestellt werden. Die kommissarische Geschäftsführung dient somit der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der neuen Gesellschaft; eine weitergehende, insbesondere inhaltliche Geschäftsführertätigkeit soll damit nicht umfasst sein; sodann wäre schnellstmöglich ein ordentlicher Geschäftsführer zu bestellen. Als kommissarischer Geschäftsführer soll Herr Herbert Schütt bestellt werden. Herr Schütt ist in der KSB VerwaltungsGmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit, so dass er zeichnen darf.
4. Auszüge der Jahresberichte und Lageberichte der KSB VerwaltungsGmbH (Anlage 4 a) und der KSB GmbH & Co. KG (Anlage 4 b) der Jahre 2008 bis 2010
Zur Vorbereitung der Verschmelzung und zur inhaltlichen Orientierung bezüglich der Änderung der Nießbrauchverträge ist es u. a. erforderlich, dass sich das Ehrenamt ein Bild von der wirtschaftlichen Lage der KSB VerwaltungsGmbH und von der KSB KG macht. In Anbetracht des großen Umfanges der Jahres- und Lageberichte wird per Post lediglich ein Auszug der Jahres- und Lageberichte versandt. Die gesamten Unterlagen können jedoch auf Anforderung zugeschickt oder aber in der Kreisverwaltung jederzeit eingesehen werden. Die gesamten Unterlagen können auch an den Sitzungstagen der Gremien eingesehen werden; sie liegen im Eingangsbereich des Kreistagssitzungssaals zur Einsichtnahme bereit.
5. Nießbrauchverträge (Teilaufhebung Anlage 5a und Neuabschluss Anlage 5b)
Der Kreis hatte per Vertrag vom 17.12.2004 seine 51.814 Stück E.ON Hanse-Aktien in die KSB KG eingebracht, welche nunmehr durch die Verschmelzung auf die KSB VerwaltungsGmbH übergehen. Mit Vertrag vom 28.04.2005 zwischen Kreis und KSB KG sicherte sich der Kreis einen Nießbrauch bezüglich der Dividende an den gesamten Aktien. Jenes Nießbrauchrecht soll nunmehr (teilweise) aufgehoben werden, indem die verbrieften Aktien bezüglich des Nießbrauchbezugs getrennt werden. Hierbei hebt der Kreis – mit Zustimmung der E.ON Hanse – sein Nießbrauchrecht an einer Sammelurkunde über 21.600 Aktien auf, welches zugunsten der SEWEG neu bestellt werden soll, so dass sich ein rechnerischer Nießbrauchwert zugunsten der SEWEG in Höhe von ca. 500.000 € per anno ergibt. Hinsichtlich der übrigen 30.214 Aktien (verbrieft in einer weiteren Sammelurkunde) bleibt die Sachlage unverändert, so dass zugunsten des Kreises ein Nießbrauchwert in Höhe von ca. 700.000 € besteht. Formalrechtlich aufheben bzw. neu abschließen wird den Nießbrauch die KSB VerwaltungsGmbH - als (Rechts-)Nachfolgerin der KSB KG; der gesamte Aktienbestand verbleibt bei der KSB VerwaltungsGmbH.
[1] Hinweis: Formalrechtlich ist der Aufsichtsrat der KSB KG nach Zustimmung zur Verschmelzung sowohl bezüglich der Gründung der Wirtschaftentwicklungsgesellschaft als auch bezüglich der Neuregelung des Nießbrauchrechts nicht mehr zuständig, da durch die Verschmelzung die KSB KG aufgelöst wird. Dies ist lediglich ein formaler Hinweis; faktisch hat dies aufgrund der Personenidentität der Aufsichtsräte der KSB KG und der KSB VerwaltungsGmbH keine Relevanz.
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt:
1.Jutta Hartwieg, Landrätin 2.Arne-Michael Berg 3.Jörg Buthmann 4.Claus Peter Dieck 5.Klaus-Peter Eberhard 6.Bernd Jorkisch 7.Edda Lessing 8.Peter Säker 9.Peter Stoltenberg
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Vorlage
Bezug zum strategischen Management:
Anlage/n: Verschmelzungsvertrag
Gesellschaftsvertrag der KSB VerwaltungsGmbH a) neue Fassung des Gesellschaftsvertrages b) Synopse: alter Gesellschaftsvertrag – neuer Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
Auszüge der Jahres- und Lageberichte c) der KSB Verwaltungsgesellschaft mbH und d) der KSB GmbH & Co. KG jeweils der Jahre 2008 bis 2010
Nießbrauchverträge a) Aufhebung des Nießbrauchvertrages zwischen Kreis und KSB Verwaltungsgesellschaft mbH b) Abschluss eines Nießbrauchvertrages zwischen der KSB Verwaltungsgesellschaft mbH und der SEWEG
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