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Vorlage - DrS/2006/023  

 
 
Betreff: Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Federführend:Finanzen und Finanzcontrolling Beteiligt:Gremien, Kommunikation, Controlling
Bearbeiter/-in: Schramm, Gernot  Gleichstellungsbeauftragte
   FB Zentrale Steuerung
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
27.03.2006 
44. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
27.04.2006 
46. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses (offen)   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
29.06.2006 
16. Öffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Tabelle_2  
Tabelle_3  
ZRL_neu_Entwurf_endfassung  
Anlage 4_Uebersicht  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Zuwendungen haben in den öffentlichen Haushalten einen hohen Stellenwert, da sie die Möglichkeit bieten, gerade im Bereich der freiwilligen Aufgaben, Ziele und Prioritäten zu setzen. Andererseits belasten Zuwendungen in erheblichem Umfang die öffentlichen Haushalte und tragen damit indirekt zur weiteren Verschuldung bei.

 

Der Kreis Segeberg fördert finanziell im Rahmen der Erfüllung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Kreisordnung (KrO) die verschiedensten Maßnahmen aus seinem Haushalt. Rechtliche Grundlage für die Förderungen bilden Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse, des Hauptausschusses, Entscheidungen des Landrates sowie teilweise auch spezielle Förder- oder Finanzierungsrichtlinien. Neben den speziellen Förderrichtlinien werden aber insbesondere auch die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien vom 25.04.1989 als Fördergrundlage herangezogen.

 

Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis transparenter zu gestalten und an die gefassten Sparbeschlüsse und haushaltspolitischen Grundsatzentscheidungen anzupassen, müssen die bestehenden Zuwendungsrichtlinien des Kreises vom 25.04.1989 insgesamt überarbeitet werden.

 

Die Überarbeitung erfolgt in Anpassung an die Verwaltungsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen an kommunale Körperschaften und an Dritte und in Umsetzung des Beschlusses des Kreistages vom 03.06.2004 (Drs. Nr. 04050), mit dem die Erarbeitung einer generellen Finanzierungsrichtlinie für sämtliche Finanzierungsmaßnahmen des Kreises durch die Verwaltung beschlossen worden ist. Hiernach sollte, soweit rechtlich möglich, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden entsprechend dem CDU-Thesenpapier vom 04.05.2004 berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind besondere Regelungen zu einer Regelförderquote und zu einer gesenkten Förderquote mit einem ausgleichenden Zuschlagssystem als Nachteilsausgleich eingearbeitet worden.

 

Auf Grund der verfassungs- und kommunalrechtlichen Vorschriften obliegt es dem Kreis, im Rahmen seiner Ausgleichsfunktion überörtliche Aufgaben zu erfüllen, die in der Unterstützung gemeindlicher Erledigungskompetenz bestehen und auf einen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen einzelner Gemeinden zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreisgebiet abzielen. Bei der Gewährung von Zuwendungen -und damit echten finanziellen Hilfen- an kreisangehörige Gemeinden aus Mitteln des Kreishaushaltes handelt es sich im klassischen Sinne um eine derartige Ausgleichsaufgabe, die die Herbeiführung eines ausgleichenden lastenverteilenden Effekts und letztlich die Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung bezweckt. Zu einer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehört es nach den verfassungs- und kommunalrechtlichen Vorgaben, dass der Kreis bei der Gewährung von Zuwendungen an die kreisangehörigen Gemeinden insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden in geeigneter und angemessener Weise berücksichtigt.

 

Dies wird mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf auch weiterhin sichergestellt sein.

 

Die Richtlinie soll insgesamt auch die Grundlage für ein einheitliches und rechtssicheres Verwaltungshandeln bilden. Sie dient dabei insbesondere der Steuerung des verwaltungsbehördlichen Handelns bei der Vergabe von freiwilligen finanziellen Leistungen, bei denen gesetzliche oder andere Regelungen fehlen bzw. keine Maßstäbe für Einzelfallentscheidungen enthalten. Sie sind im Interesse einer gleichmäßigen und möglichst gerechten Verteilung der beschränkten finanziellen Haushaltsmittel des Kreises erforderlich.

 

Zu dem Richtlinienentwurf ist Ende September bis Mitte Oktober 2004 ein verwaltungsinternes Beteiligungsverfahren durchgeführt worden. Die eingegangenen Anregungen der Produktgruppen/Produkte konnten teilweise in den Richtlinienentwurf eingearbeitet werden.

 

Da seinerzeit noch nicht im einzelnen feststand, wie ab dem 01.01.2005 im Hinblick auf die Grundlagen für die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden die ausfallende Gemeindebeteiligung für die vom Kreis zu tragenden Kosten der Sozialhilfe kompensiert wird und hierzu insbesondere noch nicht alle gesetzlichen Regelungen (z.B. AG-SGB XII) abschließend verabschiedet worden sind, war eine Beschlussfassung über die Richtlinien zunächst zurückgestellt worden. Hierüber ist der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 09.03.2005 im Rahmen eines Sachstandsberichtes informiert worden.

 

Eine zwischenzeitliche Überprüfung der Rechtslage hat zusammenfassend ergeben, dass mit den jetzt vorliegenden sozialrechtlichen Grundlagen ein sachgerecht differenzierbares Bild der Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ermittelt werden kann, das insoweit als Grundlage für die Bewilligung von Kreiszuwendungen dienen kann (siehe Anlagen 1 und 2).

 

Der Richtlinienentwurf der Verwaltung ist dem Hauptausschuss des Kreises sodann in seiner Sitzung am 01.12.2005 vorgelegt worden [vgl. Allris Amtsinfo, Beschlussvorlage DrS/2005/079 „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“ (TOP Ö 4.3)]. Dort ist unter anderem angeregt worden, vor einer Beschlussfassung einen interfraktionellen Arbeitskreis mit der Verwaltung zu bilden, um Möglichkeiten zur Vereinfachung und Straffung des Richtlinienentwurfes zu erörtern.

 

Die Arbeitskreissitzungen am 08.02.2006 und am 22.02.2006 führten im Ergebnis zu einer erneuten Überarbeitung des Richtlinienentwurfes. Die neue Fassung des Richtlinienentwurfes (siehe Anlage 3) wird dem Kreistag über den Hauptausschuss hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Um einen Überblick und Transparenz über die Auswirkungen der neuen Zuwendungsrichtlinien zu erhalten, ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls eine Aufstellung sämtlicher Förderbereiche mit Fördergrundlagen (Richtlinien; Vertrag; Fördersätze, Fördervolumen pro Jahr, etc.), in denen der Kreis Zuwendungen an außerhalb der Verwaltung stehende Stellen oder Personen gewährt als Anlage 4 beigefügt. Aus der Übersicht geht hervor, welche Förderbereiche von den neu erarbeiteten Richtlinien betroffen sind.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt:

Die Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg treten in der vorgelegten Fassung zum 01.04.2006 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Im Verwaltungshaushalt 2005

Haushaltsstelle:

 

Im Vermögenshaushalt 2005

Haushaltsstelle:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderausgaben bei Haushaltsstelle:

 

 

 

 

 

Mehreinnahmen bei Haushaltsstelle:

 

 

Auf Grund des Richtlinienentwurfs selbst entstehen keine Kosten, da er lediglich die förderrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen durch den Kreis setzt.

 

Durch den Richtlinienentwurf wird gegenwärtig durch Erlass einer entsprechenden Übergangsregelung nicht in bestehende Rechtspositionen Dritter eingegriffen. Rechtlich schützenswerter Vertrauensschutz wird insoweit gewährleistet.

 

Im übrigen ist davon auszugehen, dass durch den Richtlinienentwurf Einsparungen im Kreishaushalt im Bereich der freiwilligen Zuwendungen erzielt werden können. Die konkreten finanziellen Auswirkungen in Form von Mitteleinsparungen lassen sich zur Zeit nicht errechnen.

 

Die Einführung einer Regelförderquote/gesenkten Förderquote mit evtl. Zuschlägen kann in einzelnen Produkten dazu führen, dass im Ergebnis mehr Maßnahmen/Vorhaben mit den jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gefördert werden könnten. Um insoweit echte Einsparungen zu erzielen, müssten gleichzeitig die für Zuwendungen im Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel gekürzt werden.

 

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1: Tabelle 2

Anlage 2: Tabelle 3

Anlage 3: Richtlinienentwurf

Anlage 4: Aufstellung sämtlicher Förderbereiche

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Tabelle_2 (64 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Tabelle_3 (65 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich ZRL_neu_Entwurf_endfassung (158 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4_Uebersicht (554 KB)