Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Zuwendungen
haben in den öffentlichen Haushalten einen hohen Stellenwert, da sie die
Möglichkeit bieten, gerade im Bereich der freiwilligen Aufgaben, Ziele und
Prioritäten zu setzen. Andererseits belasten Zuwendungen in erheblichem Umfang
die öffentlichen Haushalte und tragen damit indirekt zur weiteren Verschuldung
bei. Der
Kreis Segeberg fördert finanziell im Rahmen der Erfüllung von Ausgleichs- und
Ergänzungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Kreisordnung (KrO) die
verschiedensten Maßnahmen aus seinem Haushalt. Rechtliche Grundlage für die
Förderungen bilden Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse, des
Hauptausschusses, Entscheidungen des Landrates sowie teilweise auch spezielle
Förder- oder Finanzierungsrichtlinien. Neben den speziellen Förderrichtlinien
werden aber insbesondere auch die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien vom
25.04.1989 als Fördergrundlage herangezogen. Um
die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine finanzielle Förderung von Maßnahmen
durch den Kreis transparenter zu gestalten und an die gefassten Sparbeschlüsse
und haushaltspolitischen Grundsatzentscheidungen anzupassen, müssen die
bestehenden Zuwendungsrichtlinien des Kreises vom 25.04.1989 insgesamt
überarbeitet werden. Die
Überarbeitung erfolgt in Anpassung an die Verwaltungsvorschriften des Landes
Schleswig-Holstein zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen an
kommunale Körperschaften und an Dritte und in Umsetzung des Beschlusses des
Kreistages vom 03.06.2004 (Drs. Nr. 04050), mit dem die Erarbeitung einer
generellen Finanzierungsrichtlinie für sämtliche Finanzierungsmaßnahmen des
Kreises durch die Verwaltung beschlossen worden ist. Hiernach sollte, soweit
rechtlich möglich, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden
entsprechend dem CDU-Thesenpapier vom 04.05.2004 berücksichtigt werden.
Gleichzeitig sind besondere Regelungen zu einer Regelförderquote und zu einer
gesenkten Förderquote mit einem ausgleichenden Zuschlagssystem als
Nachteilsausgleich eingearbeitet worden. Auf
Grund der verfassungs- und kommunalrechtlichen Vorschriften obliegt es dem
Kreis, im Rahmen seiner Ausgleichsfunktion überörtliche Aufgaben zu erfüllen,
die in der Unterstützung gemeindlicher Erledigungskompetenz bestehen und auf
einen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen einzelner Gemeinden zur
Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreisgebiet abzielen. Bei der
Gewährung von Zuwendungen -und damit echten finanziellen Hilfen- an kreisangehörige
Gemeinden aus Mitteln des Kreishaushaltes handelt es sich im klassischen Sinne
um eine derartige Ausgleichsaufgabe, die die Herbeiführung eines ausgleichenden
lastenverteilenden Effekts und letztlich die Gewährleistung einer gleichmäßigen
Versorgung der Bevölkerung bezweckt. Zu einer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehört es nach den verfassungs- und kommunalrechtlichen Vorgaben, dass der
Kreis bei der Gewährung von Zuwendungen an die kreisangehörigen Gemeinden
insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden in geeigneter und
angemessener Weise berücksichtigt. Dies
wird mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf auch weiterhin sichergestellt
sein. Die
Richtlinie soll insgesamt auch die Grundlage für ein einheitliches und
rechtssicheres Verwaltungshandeln bilden. Sie dient dabei insbesondere der
Steuerung des verwaltungsbehördlichen Handelns bei der Vergabe von freiwilligen
finanziellen Leistungen, bei denen gesetzliche oder andere Regelungen fehlen
bzw. keine Maßstäbe für Einzelfallentscheidungen enthalten. Sie sind im
Interesse einer gleichmäßigen und möglichst gerechten Verteilung der
beschränkten finanziellen Haushaltsmittel des Kreises erforderlich. Zu
dem Richtlinienentwurf ist Ende September bis Mitte Oktober 2004 ein
verwaltungsinternes Beteiligungsverfahren durchgeführt worden. Die
eingegangenen Anregungen der Produktgruppen/Produkte konnten teilweise in den
Richtlinienentwurf eingearbeitet werden. Da seinerzeit noch nicht im einzelnen feststand, wie
ab dem 01.01.2005 im Hinblick auf die Grundlagen für die Berechnung der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden die ausfallende
Gemeindebeteiligung für die vom Kreis zu tragenden Kosten der Sozialhilfe
kompensiert wird und hierzu insbesondere noch nicht alle gesetzlichen Regelungen
(z.B. AG-SGB XII) abschließend verabschiedet worden sind, war eine
Beschlussfassung über die Richtlinien zunächst zurückgestellt worden. Hierüber ist der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom
09.03.2005 im Rahmen eines Sachstandsberichtes informiert worden. Eine
zwischenzeitliche Überprüfung der Rechtslage hat zusammenfassend ergeben, dass
mit den jetzt vorliegenden sozialrechtlichen Grundlagen ein sachgerecht
differenzierbares Bild der Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden ermittelt werden kann, das insoweit als Grundlage für die Bewilligung
von Kreiszuwendungen dienen kann (siehe Anlagen 1 und 2). Der Richtlinienentwurf der
Verwaltung ist dem Hauptausschuss des Kreises sodann
in seiner Sitzung am 01.12.2005 vorgelegt worden
[vgl. Allris Amtsinfo, Beschlussvorlage DrS/2005/079 „Richtlinien für die
finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“ (TOP Ö 4.3)].
Dort ist unter anderem angeregt worden, vor einer
Beschlussfassung einen interfraktionellen Arbeitskreis mit der Verwaltung zu
bilden, um Möglichkeiten zur Vereinfachung und Straffung des
Richtlinienentwurfes zu erörtern. Die
Arbeitskreissitzungen am 08.02.2006 und am 22.02.2006 führten im Ergebnis zu
einer erneuten Überarbeitung des Richtlinienentwurfes. Die neue Fassung des
Richtlinienentwurfes (siehe Anlage 3) wird dem Kreistag über den
Hauptausschuss hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt. Um einen Überblick und
Transparenz über die Auswirkungen der neuen Zuwendungsrichtlinien zu erhalten,
ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls eine Aufstellung sämtlicher
Förderbereiche mit Fördergrundlagen (Richtlinien; Vertrag; Fördersätze,
Fördervolumen pro Jahr, etc.), in denen der Kreis Zuwendungen an außerhalb der
Verwaltung stehende Stellen oder Personen gewährt als Anlage 4
beigefügt. Aus der Übersicht geht hervor, welche Förderbereiche von den neu
erarbeiteten Richtlinien betroffen sind. Beschlussvorschlag: Der
Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt: Die Richtlinien für die
finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg treten in der
vorgelegten Fassung zum 01.04.2006 in Kraft. Finanzielle
Auswirkungen:
Auf
Grund des Richtlinienentwurfs selbst entstehen keine Kosten, da er lediglich
die förderrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen durch
den Kreis setzt. Durch
den Richtlinienentwurf wird gegenwärtig durch Erlass einer entsprechenden
Übergangsregelung nicht in bestehende Rechtspositionen Dritter eingegriffen.
Rechtlich schützenswerter Vertrauensschutz wird insoweit gewährleistet. Im
übrigen ist davon auszugehen, dass durch den Richtlinienentwurf Einsparungen im
Kreishaushalt im Bereich der freiwilligen Zuwendungen erzielt werden können.
Die konkreten finanziellen Auswirkungen in Form von Mitteleinsparungen lassen
sich zur Zeit nicht errechnen. Die
Einführung einer Regelförderquote/gesenkten Förderquote mit evtl. Zuschlägen
kann in einzelnen Produkten dazu führen, dass im Ergebnis mehr
Maßnahmen/Vorhaben mit den jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln
gefördert werden könnten. Um insoweit echte Einsparungen zu erzielen, müssten
gleichzeitig die für Zuwendungen im Haushaltsplan bereitgestellten
Haushaltsmittel gekürzt werden. Anlagen: Anlage 1:
Tabelle 2 Anlage 2:
Tabelle 3 Anlage 3:
Richtlinienentwurf Anlage 4:
Aufstellung sämtlicher Förderbereiche
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