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Sachverhalt: Durch das Gesetz zur Ausführung des
SGB XII – AG SGB XII – vom 15.12.2005 hat das Land Schleswig-Holstein den
Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Sozialhilfeträger die sachliche
Zuständigkeit für alle in Nrn. 1-5 und 7 SGB XII genannten Hilfen und für die
ambulanten Hilfen nach § 8 Nr. 6 SGB XII übertragen. Der Entwurf
des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft
nach § 19a GkZ sieht vor, dass eine Koordinierungsstelle gebildet wird, die für
die Kreise und kreisfreien Städte die im Rahmen des AG SGB XII übertragenen
Aufgaben übernimmt. Die
Koordinierungsstelle soll interprofessionell strukturiert sein und zunächst
eine Einheit mit 15 Vollzeitstellen bilden. Die Finanzierung dieser Einheit
soll in Form einer Umlage bei den Kreisen sichergestellt werden. Dabei sollen
ausschließlich die Mittel zum Einsatz kommen, die den Kreisen nach dem AG SGB
XII anteilig als Verwaltungskosten vom Land zur Verfügung gestellt werden
(maximal 2 Millionen €). Eine
rechtliche Anbindung erfolgt nach den Regeln des § 19a GkZ beim Kreis
Rendsburg-Eckernförde. Der
Dienstsitz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Koordinierungsstelle wird
in Rendsburg angesiedelt. Gemäß
Mitteilung des Landkreistages ist die Finanzierung der Koordinierungsstelle ab
01.08.2006 aus Mitteln des Landes gesichert. Öffentlich-rechtlicher
V e r t
r a g zur
Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a GkZ mit Einrichtung
einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8 SGB XII in Schleswig-Holstein Die Kreise Dithmarschen,
Nordfriesland, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Plön,
Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg, Stormarn sowie die
kreisfreien Städte Flensburg,
Kiel, Lübeck, Neumünster und der Kreis
Rendsburg-Eckernförde schließen
folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 19 a des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit vom 28.02.2003 in der zz. geltenden Fassung (GkZ)
zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft
mit Einrichtung
einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8 SGB XII
in Schleswig-Holstein Präambel Durch das Gesetz zur Ausführung des SGB XII -AG-SGB XII-
vom 15.12.2005 hat das Land Schleswig-Holstein den Kreisen und
kreisfreien Städten als örtlichen Sozialhilfeträgern die sachliche
Zuständigkeit für alle in § 8 Nrn. 1-5 und 7 SGB XII genannten Hilfen und für
die ambulanten Hilfen nach § 8 Nr. 6 SGB XII übertragen. Zur Koordinierung und Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung bilden die Vertragsparteien auf der Grundlage
des § 19 a GkZ eine Verwaltungsgemeinschaft nach Maßgabe der nachstehenden
Regelungen: § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
in einem Teilbereich der Sozialhilfe, der im Zusammenhang mit § 8 SGB XII
steht, nehmen die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Herzogtum
Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Schleswig-Flensburg, Segeberg,
Steinburg, Stormarn sowie die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck,
Neumünster die Verwaltung des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Anspruch. (2) Hierzu bildet der Kreis
Rendsburg-Eckernförde innerhalb seiner Verwaltung eine organisatorische Einheit
(Koordinierungsstelle mit Leitung durch eine Koordinatorin/einen
Koordinator), die ihre Arbeit am 01.08.2006 aufnimmt. (3) Rechte und Pflichten der in Anspruch
nehmenden Vertragspartner als Aufgabenträger bleiben unberührt; ihre Behörden
können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften. § 2 Koordinierungsstelle (1)
Durch die Koordinierungsstelle werden
vorbehaltlich gesonderter Regelungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 folgende
Aufgabenbereiche wahrgenommen und kreisgebietsübergreifend
koordiniert: a.
Entwicklung von Steuerungsinstrumenten für
den Bereich der b.
Aufbau, Pflege und Auswertung einer
Datenbank, Controlling, kommunales c.
Beratung und Unterstützung bei der
Optimierung der Ablauf- und d.
Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit
der Einrichtungen; e.
Weiterentwicklung der individuellen und
regionalen Hilfeplanung; f.
Konzeptionierung und Organisation
spezifischer Aus- und Fortbildung; g.
Verhandlung und Abschluss von Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen h.
Weiterentwicklung und Einführung eines auf
den schleswig-holsteinischen i.
Entwicklung von Standards für eine
bedarfsgerechte, effektive und j.
Standardisierung der zur Aufgabenumsetzung
benötigten Informations- (2)
Zum
Aufgabenbereich gemäß Abs. 1 Buchst. g. gehört nicht die Durchführung von
Schiedsstellen-Verfahren und gerichtlichen Verfahren. Über die Ergebnisse
solcher Verfahren unterrichten die Vertragspartner die Koordinierungsstelle. (3)
Weitere als die in
Abs. 1 genannten Aufgaben können im Bedarfsfall im Rahmen einer
Vertragsänderung übertragen werden. (4)
Es steht jedem
Vertragspartner frei, für seinen Zuständigkeitsbereich bestimmte Aufgaben oder
Teile von Aufgaben gemäß Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Kreis Rendsburg-Eckernförde mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres von der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis
Rendsburg-Eckernförde auszuschließen, ohne dass es hierfür einer vertraglichen
Änderung dieses Vertrages bedarf. § 3 Aufgabendurchführung (1)
Die
Koordinierungsstelle führt die Aufgaben gemäß § 2 auf der Grundlage der
geltenden Aufgaben- und Zuständigkeitsregelungen in der Sozialhilfe durch. (2)
Im
Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) handelt die Koordinierungsstelle im
Namen des zuständigen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Im
Schriftverkehr nach außen verwendet sie keinen eigenen Briefkopf. (3)
Die
Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Koordinierungsstelle wird durch den Landrat des Kreises
Rendsburg-Eckernförde wahrgenommen. Dieser überträgt die Aufgabe für den
Bereich der laufenden Verwaltung auf die Koordinatorin/den Koordinator. (4)
Die
Fachaufsicht für den Teil der Aufgaben, die nicht in der fachlichen
Einzelverantwortung der Vertragspartner bleiben oder die von ihrer Natur her
nur in Gesamtverantwortung wahrgenommen werden können, wird durch den
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde ausgeübt, welcher diese Funktion zur Durchführung für den Bereich der laufenden
Verwaltung auf die Koordinatorin/den Koordinator überträgt. (5)
Für
die Koordinierungsstelle werden ein Geschäftsverteilungsplan und eine
Geschäftsordnung erstellt. (6)
Die
Koordinierungsstelle erstellt im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres eine
Arbeitsplanung. Über die Umsetzung der Arbeitsplanung ist den Vertragspartnern
jährlich ein Bericht vorzulegen. § 4 Steuerung und
Unterstützung (1) Die
Arbeit der Koordinierungsstelle wird durch die AG Soziales beim
Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und die AG Soziales beim
Schleswig-Holsteinischen Städteverband, die in Form einer Arbeitsgruppe
zusammenarbeiten, als beratendes Gremium mitgestaltet. In dieser Arbeitsgruppe
sind die im Bereich Soziales leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
vertreten. (2) Mitgestaltende
Voten der Arbeitsgruppe bedürfen jedenfalls der einfachen
Mehrheit, wobei diese Mehrheit sowohl im Bereich der Kreise als auch im
Bereich der kreisfreien Städte gegeben sein muss. (3) Vor
Übernahme der Leitungsfunktion in der Koordinierungsstelle
(Koordinatorin/Koordinator) ist die Zustimmung der Arbeitsgruppe
einzuholen. (4) Der
Geschäftsverteilungsplan und die Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 5 bedürfen der
Zustimmung der Arbeitsgruppe. (5) Die
Arbeitsplanung gemäß § 3 Abs. 6 bedarf der Zustimmung der Arbeitsgruppe. (6) Durch
entsprechenden Beschluss bestätigte Ergebnisse der Beratungen in der Arbeitsgruppe
sind von der Koordinierungsstelle zu beachten. § 5 Personelle Besetzung (1)
Die
personelle Besetzung der Koordinierungsstelle erfolgt durch Personal des
Kreises Rendsburg-Eckernförde und durch Personal, das von den anderen
Vertragspartnern für die Laufzeit dieses Vertrages an den Kreis
Rendsburg-Eckernförde abgeordnet wird. (2)
Die
Koordinierungsstelle kann, soweit das bei ihr tätige Personal nicht ausreicht,
durch fachlich besonders qualifiziertes Personal der Vertragspartner (z.B.
Verwaltungswirte, Sozialpädagogen, Ärzte, Juristen, Betriebswirte,
Heilpädagogen) oder sonstige Fachkräfte unterstützt werden, wenn dieses für die
Durchführung der Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist. Die Vertragspartner
stellen gegenseitig sicher, dass dieses Personal für die Unterstützung der
Koordinierungsstelle gegen Kostenerstattung zur Verfügung steht und zur
Geheimhaltung von Sozialdaten des Aufgabenträgers verpflichtet ist. § 6 Sächliche Ausstattung Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält die
Koordinierungsstelle eine geeignete räumliche Unterbringung und
Sachausstattung, die vom Kreis Rendsburg-Eckernförde zur Verfügung gestellt
werden. Gleiches gilt für den Geschäftsbedarf. § 7 Kosten (1)
Alle
mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten werden dem Kreis
Rendsburg-Eckernförde aufgrund einer detaillierten Abrechnung jährlich
nachträglich von den anderen Vertragspartnern erstattet. Der Kreis
Rendsburg-Eckernförde kann angemessene Abschlagszahlungen im jeweils
laufenden Jahr verlangen. Die abschließende Abrechnung ist spätestens
bis zum 31.03. des Folgejahres vorzunehmen. (2)
Die
Kostenverteilung zwischen den Vertragspartnern erfolgt nach einem Schlüssel,
der sich aus einer Relation der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr
abgerechneten Nettokosten der Hilfen nach § 8 Ziffer 4 SGB XII ergibt. (3)
Die
jährlichen, anteilig aufzubringenden Gesamtkosten für die Koordinierungsstelle
sollen den Betrag von 2,0 Millionen Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag
errechnet sich aus der Summe der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vom Land
gezahlten Verwaltungsaufwand-Pauschalen. (4)
Die
Vertragspartner sind darüber einig, dass ergänzende Verhandlungen für eine
ergänzende Regelung zu führen sind, wenn sich die in Abs. 3 genannten Zahlungen
des Landes verringern sollten. Gleiches gilt, wenn der Kostenbedarf für die
Koordinierungsstelle auf über 2 Millionen Euro ansteigen sollte. § 8 Datenschutz Die
Geschäftsordnung der Koordinierungsstelle (§ 3 Abs. 5) stellt sicher, dass
Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X nur im Verantwortungsbereich des jeweiligen
Aufgabenträgers verarbeitet werden, soweit nicht im Einzelfall eine
Übermittlung nach §§ 67 ff. SGB X zulässig ist. In diesem Rahmen werden
Daten aus dem Aufgabenbereich der Kreise und kreisfreien Städte in der
Koordinierungsstelle zusammengeführt. § 9 Mitbestimmung Die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. § 10 Laufzeit/Kündigungsrechte (1)
Die Vereinbarung wird
zunächst für die Dauer bis zum 31.12.2010 geschlossen. (2)
Sie verlängert sich
stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist
von 9 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. (3)
Nach erfolgter Kündigung
besteht kein Anspruch mehr auf Dienstleistungen der Koordinierungsstelle oder
entsprechende finanzielle Ausgleichszahlungen. (4)
Die Kündigung eines oder
mehrerer Vertragspartner beendet nicht den Bestand der Koordinierungsstelle,
solange für die verbleibenden Vertragspartner eine gemeinsame sachgerechte
Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel weiterhin
möglich bleibt. (5)
Die Regelungen des § 127
LVwG bleiben unberührt. Anlage/n: |
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