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Vorlage - DrS/2013/107  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion der Piraten auf Übertragung der Kreistagssitzungen in Bild und Ton ohne journalistisch-redaktionelle Gestaltung mittels Telemedien sowie Speicherung (Livestream) - Änderung der Geschäftsordnung des Kreises
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Grandt, Karin
Federführend:FB Zentrale Steuerung Bearbeiter/-in: Döring, Petra
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
08.08.2013 
1. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Änderungsantrag der Piraten vom 18.06.2013  
Anlage 2 - Kostenschätzung  

Sachverhalt:

I.

Zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlages

 

Zu Ziffer 1. a):

Der Antrag der Piraten vom 18.06.2013 auf Übertragung der Kreistagssitzungen mittels Livestream (Anlage 1) wird von der Verwaltung als machbar eingeschätzt und befürwortet. Der Antrag orientiert sich an einem Mustervordruck des Landesdatenschutzzentrums (ULD). Trotzdem hat die Verwaltung gegen den Inhalt dieses Antrages teilweise rechtliche Bedenken. Deshalb wurde er in einem gemeinsamen Arbeitsgespräch mit der Fraktion der Piraten am 10.07.2013 in einigen Punkten geändert.

 

Im Einzelnen:

 

Zu Ziffer 1:

Ziffer 1 des Antrags der Fraktion der Piraten wurde soweit übernommen. Die Übertragung der Kreistagssitzung mittels Livestream und die Speicherung dieser Übertragung sind rechtlich zulässig, soweit davon Personen erfasst werden, die vorher ihre Einwilligung erteilt haben. Das Recht der Betroffenen in Bild und Ton ist Ausdruck des umfassenden Persönlichkeitsrechts der Mandatsträger. Die Kommentierung zu § 30 Kreisordnung weist darauf hin, dass zu den grundlegenden Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebes gehöre, eine von psychologischen Hemmnissen möglichst freie Sitzungsatmosphäre zu schaffen. Tonband und Filmaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen dürften nur mit Zustimmung aller Gremienmitglieder angefertigt werden. D. h., verweigere nur einer der anwesenden Gremienmitglieder die Zustimmung oder widerrufe diese, dürfe keine Aufzeichnung erfolgen, insofern wurde ein neuer Satz 2 eingefügt.

 

Der Kreispräsident als Vorsitzender des Kreistags kann im Rahmen der Ausübung des Hausrechts (§ 9 Abs. 1 Geschäftsordnung des Kreistages) zulässigerweise die Übertragungen untersagen oder ab- und unterbrechen, selbst wenn die Zustimmung aller Abgeordneten vorliegt. § 30 Kreisordnung schützt nämlich die Abhaltung eines geordneten Sitzungsbetriebes (s. o.).

 

Zu Ziffer 2:

Ziffer 2 des Antrags der Piraten wurde nicht geändert. Insbesondere ist es rechtmäßig, an die Einwilligung strenge Inhalts- und Formerfordernisse zu stellen. Aufgrund des hohen Schutzgutes ist es auch notwendig, dass die Einwilligung jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden kann.

 

Aus Praktikabilitätsgründen wurden weitere neue Sätze angefügt. Es ist einfacher, den möglichen Widerruf der Einwilligung vor Beginn der Sitzung abzufragen und entsprechend zu protokollieren (vgl. Sätze 4 und 5). Da nach § 12 LDSG die Einwilligung nicht zwingend schriftlich erfolgen muss, es vielmehr genügt, dass die datenverarbeitende Stelle die Einwilligung protokolliert, genügt dieses Formerfordernis für den wirksamen Widerruf. Nach erfolgtem Widerruf hat die Übertragung entsprechend dem zu Ziffer 1 Gesagten zu unterbleiben. Erfolgt der Widerruf während der laufenden Sitzung des Kreistages, ist die Aufzeichnung zu beenden (vgl. Satz 6).

 

Zu Ziffer 3:

Der Gleichstellungsbeauftragten und dem/der Personalratsvorsitzenden ist während der Sitzung des Kreistages das Wort zu erteilen, soweit Belange ihres Aufgabenbereiches betroffen sind (§§ 2 Abs. 3 KrO, 83 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz S-H).

 

Das Persönlichkeitsrecht schützt jede natürliche Person, auch wenn sie in Ausübung ihrer amtlichen Funktion an den Sitzungen des Kreistages teilnimmt. Wie bei den Kreistagsabgeordneten hat keine Abwägung des Persönlichkeitsrechts gegen die öffentlichen Interessen stattzufinden, das Persönlichkeitsrecht ist vorrangig. Ausnahmen werden von der Rechtsprechung zu den §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz allein bei Organträgern zugelassen. Die Verwaltungsleitung als Organ i. S. d. § 7 KrO kann insofern als Ausnahme betrachtet werden. Ebenso der/die Kreispräsident/in, der/die zwar kein Organ im eigentlichen Sinne ist, dem/der diese Stellung jedoch de facto zugeordnet wird.

 

Zu Ziffer 4:

Ziffer 3 des Antrags der Fraktion der Piraten kann so verstanden werden, dass es auf die Einwilligung der Zuschauer, der Angestellten der Kreisverwaltung und sonstiger weisungsgebundener Personen nicht ankommt. Mit dieser Auslegung wäre die Regelung unzulässig, da, wie oben ausgeführt, das Persönlichkeitsrecht jeden schützt. Diese Auslegung ist von der Fraktion der Piraten nicht gewollt. Insofern wurde die Ziffer entsprechend geändert.

 

Zu Ziffer 5:

Die Formulierung der Ziffer 5 des Antrags der Piraten ist zulässig und wurde daher übernommen.

 

Zu Ziffer 6:

Die entsprechende Ziffer 4 des Antrags der Fraktion der Piraten betrifft den Fall, dass personenbezogene Daten im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes Inhalt von Kreistagssitzungen sein könnten bzw. in deren Ablauf genannt werden. Hierzu ist festzustellen, dass schützenswerte, personenbezogene Daten in einer öffentlichen Sitzung gar nicht besprochen werden dürfen, weshalb dieser Passus an sich überflüssig ist. Werden diese Daten unerwartet genannt, dann genügt es rechtlich nicht, bei der Übertragung diese Daten zu anonymisieren. Vielmehr ist die Übertragung aus den oben unter Ziffer 1 genannten Gründen abzubrechen. Außerdem ist eine Anonymisierung während der laufenden Übertragung nicht realisierbar. Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die übertragenen Daten personenbezogene Anteile haben, sind die entsprechenden Teile der Aufzeichnung zu löschen. Entsprechende Änderungen wurden daher aufgenommen.

 

Zu Ziffer 7:

Ziffer 6 Satz 1 des Antrags der Piraten, demnach die Übertragungen für die Dauer der Legislaturperiode zu speichern sind, ist zulässig.

 

Satz 2, demnach personenbezogene Daten der Personen, die ihre Einwilligung widerrufen haben, aus den gespeicherten Übertragungen zu löschen ist, ist für sich gesehen zulässig. Nicht zulässig ist die Einschränkung auf die Löschung von personenbezogenen Daten. Vielmehr sind jedwede Daten der widerrufenen Personen aus dem gespeicherten Übertragungen zu löschen. Geschieht dieser Widerruf nach der Sitzung, so soll anders als in Ziffer 2 der Widerruf schriftlich erfolgen. Damit die Verwaltung nicht das gesamte Archiv auf Beiträge des Widerrufenden durchsuchen muss, soll der/die Widerrufende die Fundstelle genau benennen.

 

 

Zu Ziffer 1. c):

Da im Budget des FB I für 2013 keine Haushaltsmittel für die laufenden Kosten mehr zur Verfügung stehen, sind entsprechende Gelder für 2014 einzuplanen. Deshalb sollen die vorstehenden Regelungen auch erst zum 01.01.2014 in Kraft treten.

 

Die Fraktion der Piraten stellte klar, dass das Livestreaming bewusst zunächst nur für die Sitzung des Kreistages realisiert werden sollte. Erst wenn nach einem Zeitraum von z. B. einem Jahr positive Erfahrungen gemacht worden seien, könnte die Anwendung auf bestimmte Ausschusssitzungen in Betracht gezogen werden.

 

 

 

 

 

II.

Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages

 

Zu Ziffer 2. a):

Die in Anlage 2 dargestellten zwei Varianten geben nur eine grobe Kostenschätzung wieder. Bis zum Erstellungszeitpunkt dieser Vorlage gelang es nicht, von den angefragten Firmen genauere Angaben zu erhalten. Daher wurden die Angaben zu einer Anfrage von November 2012 auf den Inhalt des vorliegenden Antrages übertragen.

 

Für eine Videoübertragung der Kreistagssitzungen gibt es unterschiedliche Realisierungsmöglichkeiten. Bei den gegebenen Bedingungen bieten sich zwei Varianten an.

 

Gemeinsame Merkmale für beide Varianten sind folgende:

  • kein Bereitschaft- und kein Notdienst
  • Übertragung mit einem Knopfdruck eindeutig und für jedermann sofort ersichtlich abschaltbar
  • geringe Anzahl von Zuschauern (z. B. 50, 100)
  • 2 Ansichten (2 Kameras), individuell schaltbar
  • automatische Archivierung
  • Audioübernahme von der vorhandenen Mikrofonanlage
  • geringe bauliche Maßnahmen zur festen Installation von Kameras sind an dem denkmalgeschützten Kreistagssitzungssaal unter Einbindung der Denkmalschutzbehörde erforderlich

 

Die 1. Variante unterscheidet sich von der 2. Variante dadurch, dass die Übertragung durch zwei fest installierte Kameras erfolgt und dass allein der/die Protokollführer/in die Übertragung steuern kann. Die 2. Variante dagegen sieht eine fest installierte und eine mobile Kamera sowie einen Videomischer, einen Kameramann und einen Bild-Mischer vor Ort vor. Die Stadt Kiel hat die 2. Variante, ausgeführt durch den Offenen Kanal Kiel, realisiert. Weitere Hinweise hierzu sind folgender Internetadresse zu entnehmen: http://kiel.de/rathaus/ratsversammlung/video/index.php.

 

Die 1. Variante beinhaltet ungefähre Kosten in Höhe von rd. 9.500,00 € jährlich. Hinzu kommen Vorinvestitionen von einmalig rd. 4.000,00 € für Kameras, PC, Switche, evtl. Installationsarbeiten.

 

Die 2. Variante erfordert ungefähre Kosten von rd. 22.900,00 € jährlich. Hier kommt wie bei Variante 1 ein einmaliger Investitionsbedarf von rd. 4.000,00 € hinzu. Sie unterscheidet sich von Variante 1 dadurch, dass Personalkosten (extra Personal vor Ort für die Dauer der Übertragung) in Höhe von rd. 6.900,00 € und Miete für Zusatzgeräte in Höhe von rd. 6.500,00 € jährlich dazu kommen. Würden die Zusatzgeräte nicht gemietet, sondern angeschafft, dann käme ein einmaliger Investitionsbedarf von rd. 30.000,00 € dazu.

 

In Übereinstimmung mit der Fraktion der Piraten wird aus Kostengründen verwaltungsseitig die Umsetzung des Livestreams nach Variante 1 vorgeschlagen. Eine genaue Kostenkalkulation kann zur Sitzung des Kreistages am 12.09.2013 vorgelegt werden.

 

Zu Ziffer 2. b):

Vor der Umsetzung der Beschlüsse ist die schriftliche Einwilligung aller Kreistagsabgeordneten in die Einführung des Livestreaming erforderlich. Würde nämlich die Verwaltung die Beschlüsse zu Ziffer I und II a). umsetzen und die Kreistagsabgeordneten erst dann wegen der Einwilligung anschreiben, wären Investition und Verwaltungsarbeit umsonst, wenn nur einer/eine Abgeordnete/r in das vorgeschlagene Verfahren nicht vorher einwilligt hätte.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt,

a)   Die Ergänzung der Geschäftsordnung des Kreistages um einen neuen § 10 zwecks Übertragung der Kreistagssitzungen ohne journalistisch-redaktionelle Gestaltung mittels Telemedien (sog. Livestream) sowie Speicherung mit dem folgenden Inhalt:

 

(1)     „Eine Übertragung der Kreistagssitzungen in Bild und Ton und ohne eine journalistisch redaktionelle Gestaltung mittels Telemedien ist gestattet, soweit davon nur Personen erfasst werden, die vorher ihre Einwilligung erteilt haben. Eine Übertragung ist auch nur dann zulässig, wenn alle Kreistagsabgeordnete hierin eingewilligt haben. Der/Die Kreispräsident/in kann die Übertragungen untersagen, ab- und unterbrechen.
 

(2)     Die Einwilligung erfolgt nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein. Insbesondere ist der/die Einwilligende vor der Erteilung der Einwilligung über die inhaltliche Form und Art der Aufnahmen sowie über die Reichweite und eine Speicherung der Übertragung zu informieren. Die Einwilligung erfolgt schriftlich und kann jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden. Vor Beginn jeder Sitzung des Kreistages werden eventuelle Widerrufe abgefragt. Erfolgt ein Widerruf, ist dieser zu protokollieren; eine Übertragung findet nicht statt. Erfolgt der Widerruf während der Sitzung, ist dies zu protokollieren und die Übertragung sofort zu beenden.
 

(3)     Anderen Personen mit Rederecht, die keine Organstellung haben (z. B. die Gleichstellungsbeauftragte, der/die Personalratsvorsitzende, eingeladene Sachverständige), steht ein Widerspruchsrecht für ihre eigenen Beiträge zu. Erfolgt ein Widerspruch, ist dies zu protokollieren und die Übertragung während des Redebeitrages zu unterbrechen.
 

(4)     Zuschauer/innen der Sitzung, Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung und andere weisungsgebundene Personen sind von der Übertragung ausgenommen.
 

(5)     Nur der öffentliche Teil der Kreistagssitzungen im Sinne des § 30 Kreisordnung Schleswig-Holstein kann übertragen werden. Hiervon ausgenommen ist die Einwohnerfragestunde.
 

(6)     Sollten (unerwartet) personenbezogene Daten im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein in der öffentlichen Sitzung des Kreistages genannt werden, ist die Übertragung abzubrechen. Wird dies erst im Nachhinein festgestellt, sind die entsprechenden Teile der Aufzeichnung zu löschen.
 

(7)     Die Übertragungen dürfen nur für die Dauer der Legislaturperiode gespeichert werden. Beiträge der Personen, die ihre Einwilligung in die Übertragung im Nachhinein schriftlich widerrufen, sind aus der gespeicherten Übertragung (Archiv) zu löschen. Hierzu hat der/die Widerrufende die Fundstelle (Sitzung am …, TOP X) zu benennen.“
 

b)   Die Nummerierung der dem neuen § 10 Geschäftsordnung des Kreistages folgenden Paragrafen verändern sich entsprechend.
 

c)   Vorstehende Regelungen treten zum 01.01.2014 in Kraft.

 

  1. Der Hauptausschuss beschließt,

a)      die Verwaltung wird beauftragt, konkrete Angebote hinsichtlich der in Anlage 2 dargestellten Variante 1 einzuholen, die entsprechenden Haushaltsmittel für den Haushalt 2014 hinsichtlich der laufenden Kosten einzuplanen und das Livestreaming zum 01.01.2014 umzusetzen.
 

b)      Vor der Umsetzung der obigen Beschlüsse ist die schriftliche Einwilligung aller Kreistagsabgeordneten gemäß Punkt 1 a) Ziffer 2 einzuholen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

gemäß Anlage 2

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 1114500

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 52712400000

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto: 7831000000

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

X

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: 08

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Anlage/n:

Anlage 1 – Änderungsantrag der Piraten vom 18.06.2013

Anlage 2 – Kostenschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Änderungsantrag der Piraten vom 18.06.2013 (36 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Kostenschätzung (57 KB)