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Herr Kittler stellt den Antrag der Fraktion die LINKE vor und erklärt auf Nachfrage, dass eine einheitliche Formulierung nicht möglich sei, um die Beweislast beim Förderungsnehmer anzusiedeln. Beschlussvorschlag: DIE LINKE Kreistagsfraktion beantragt, der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt: In die Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg wird eine Vorgabe zur Einhaltung des SH-Mindestlohngesetz für Löhne und Werkverträge aufgenommen. Die Position a) im Beschlussvorschlag wird entsprechend geändert und unter Bewilligungsvoraussetzungen wird eine Nr. 2.9 mit folgendem Inhalt ergänzt:
Ist der Zuwendungsempfänger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, hat er bei der Auftragsvergabe sicher zu stellen, dass das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG)
Alle anderen Zuwendungsempfänger verpflichten ihre Auftragnehmer auf das Mindestlohngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmindestlohngesetz)
Dem Zuwendungsempfänger obliegt es, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben bereitzuhalten und auf Verlangen binnen einer vertraglich zu vereinbarenden angemessenen Frist dem Kreis Segeberg vorzulegen und zu erläutern. Auftragnehmer sind vertraglich zu verpflichten, die Einhaltung dieser Pflicht auch durch beauftragte Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis: abgelehnt Zustimmung: 6Ablehnung: 6Enthaltung: - |
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