Home
 
Kreistag
Ausschüsse
Fraktionen
 
Kalender
Übersicht
 
Übersicht
 
Textrecherche


Bürgerinformationssystem

Auszug - Erlass einer Satzung zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 3.5.3
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 08.02.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Kreistagssitzungssaal
Ort: Hamburger Straße 30, Bad Segeberg
DrS/2018/016 Erlass einer Satzung zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Frau Fitzner
Federführend:Kita, Jugend, Schule, Kultur Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Vorsitzende begrüßt Frau Fitzner und Frau Steinfeld aus dem Fachdienst 51.10 und bedankt sich bei ihnen für die Unterstützung bei der Erarbeitung der neuen Richtlinie.

Im Anschluss informiert Herr Wenzel die Ausschussmitglieder mit einer Präsentation über die wichtigsten Punkte der umfangreichen Beschlussvorlage.

Der Kreis Segeberg ist einer von wenigen Kreisen, der noch nicht die Umstellung nach den Bundesvorschriften vollzogen hat, dabei hat das Sozialministerium bereits die Kreise und kreisfreien Städte auf die rechtsverbindliche Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII hingewiesen. Darüber hinaus gab es hinsichtlich der Änderung der Sozialstaffel einen Antrag von der Fraktion Die Linke, sodass letztendlich nun die Vorlage erarbeitet wurde.

Herr Wenzel verweist auf die Grundlagen der Ermäßigung der Sozialstaffeln nach § 25 Abs. 3 KiTaG, demnach haben Personensorgeberechtigte einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten.

Die derzeitige Sozialstaffel, also die Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren nach Einkommensgruppen und Kinderzahl, wurde anhand der Überschreitung der Bedarfsgrenze nach dem SGB II mit Hilfe einer prozentualen Ermäßigung des Teilnahmebeitrages berechnet.

Nun ist nicht zu prüfen, wie viele Prozentpunkte vom Regelbeitrag den Eltern wegen sozialer Gründe „abgenommen“ werden sollen, sondern es ist zu bewerten, welcher Beitrag zu der Jugendhilfeleistung den Eltern „zuzumuten“ ist. Dieser Betrag ist – wie ansonsten auch in der Jugend- und Sozialhilfe üblich – Eurocent genau zu berechnen, um somit die zumutbare Belastung festzustellen. Durch die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII muss eine Familie den im Sinne der Zumutbarkeit ausgerechneten Betrag zahlen, egal wo sie im Kreisgebiet lebt und wie viele Kinder sie hat. Herr Wenzel sieht gerade hier ein anzustrebendes Ziel in der Gleichstellung der Familien im Kreis Segeberg.

Der entscheidende Unterschied in der Berechnung der Bedarfsgrenze nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist die mit dem zweifachen Eckregelsatz, sodass dadurch die Einkommensgrenzen steigen. Außerdem dürfen Stiefelternteile und / oder Geschwister weder direkt noch indirekt zu den Kosten der Betreuung von Kindern herangezogen werden.

Neben der Frage nach dem Einkommenseinsatz sieht der Gesetzgeber vor, dass der Einkommensüberhang entsprechend einzusetzen ist. Die Höhe, wie viel davon nach Abzug von Belastungen über der Einkommensgrenze verbleiben soll, muss seitens der Politik bestimmt und entschieden werden. Zum besseren Verständnis wurden Vergleichsberechnungen mit Familien aus dem Kreis Segeberg mit dem Ergebnis durchgeführt, dass mit einem Einsatz von 50 Prozent (statt 100 Prozent) mehr Familien entlastet werden, was aber in der Endabrechnung wesentlich teurer ist.

Die finanziellen Auswirkungen wurden vom 01.08.2018 bis zum Jahresende und dann laufend ab 2019 anhand der beiden Zielwerte von 50 Prozent und 100 Prozent dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass lediglich Annahmen getätigt wurden, um mit der Beschlussvorlage entsprechende Werte präsentieren zu können, diese wurden auch mit anderen Kreisen (u. a. Kreis Herzogtum Lauenburg, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kreis Pinneberg) abgeglichen, die die Umstellung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII schon durchgeführt haben.

Neben der vorgestellten einkommensabhängigen Berechnung gibt es noch die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung, die – so die Aussage von Herrn Wenzel – eigentlich obsolet ist, fasst doch die gesetzliche Grundlage nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Zumutbarkeit der gesamten Familie und aller Kinder zusammen. Im Vergleich zu anderen Kreisen ist die Verwaltung aber überzeugt davon, dass es politisch und inhaltlich sinnvoll ist, an der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung weiterhin festzuhalten, würden doch sonst nur hauptsächlich einkommensschwache Familien von der Förderung profitieren. Neben der vorgestellten Neuausrichtung wird vorgeschlagen, die Anpassung der Geschwisterermäßigung in der Tagespflege an die Sozialstaffel in den Kindertageseinrichtungen von aktuell 40 Prozent auf 30 Prozent für das zweite beitragspflichtige Kind vorzunehmen, gibt es doch keine großen Unterschiede mehr zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Nach der Präsentation bedankt sich Frau Saggau bei der Verwaltung für den vorbereiteten Beschlussvorschlag. Sie fragt nach, ob tatsächlich die einkommensabhängige und die einkommensunabhängige Ermäßigung nicht zusammen zu beantragen sind, sondern entsprechend geschaut werden muss, mit welchem Berechnungsverfahren die Familie besser gestellt wird. Die Vorsitzende bejaht diese Aussage. In diesem Zusammenhang verweist Herr Stankat darauf, dass nicht beide Berechnungen möglich sind, sondern man sich entweder für die einkommensabhängige oder für die einkommensunabhängige Ermäßigung entscheiden muss. Dabei ist bei der erstgenannten Berechnungsmethode ein Antrag seitens der Eltern notwendig.

Herr Köppen verweist auf die Geschwisterermäßigung in Höhe von 50 Prozent im Kreis Pinneberg und fragt, inwieweit dieser Prozentsatz auch für den Kreis Segeberg Anwendung finden und umgesetzt werden könnte. Hier vermutet Herr Wenzel eine rein politisch motivierte Entscheidung. Der Fachausschuss ist letztlich frei in der Entscheidung, er gibt gegenüber den Ausschussmitgliedern aber den Hinweis, dass eine solche Anhebung auch enorme finanzielle Auswirkungen hat, die jedem bei der Entscheidungsfindung bewusst sein müssen.

Herr Senckel spricht sich für die Kombination aus der Anrechnung von 50 Prozent vom Einkommensüberhang und der von Herrn Wenzel vorgestellten Geschwisterermäßigung aus.

Herr Schroeder sieht in der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung eine Tradition im Kreis Segeberg und stellt sich gegen die Aussage von Herrn Wenzel, diese als obsolet zu bezeichnen, ist es doch bekannt, dass die Geburtenrate im Kreis steigt und es oberstes Ziel sein muss, Familien auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Aus diesem Grund sollte die Geschwisterermäßigung erhalten bleiben.

Weiter fragt er, ob bei der einkommensabhängigen Berechnung das Kindergeld berücksichtigt wird, was von Frau Fitzner vom Fachdienst 51.10 bejaht wird. So ist Herr Schroeder der Meinung, dass den Eltern 50 Prozent vom Einkommensüberhang verbleiben müssen, bei einer Wegnahme von 100 Prozent wäre die finanzielle Belastung – auch unter dem Aspekt, dass das Kindergeld berücksichtigt wird – deutlich größer und nicht mehr finanziell auszugleichen, was vermieden werden muss, haben doch Familien mit mehreren Kindern noch weitere finanzielle Aufwendungen zu leisten.

Nach dem Vorgesagten befürwortet auch Frau Saggau zur Unterstützung aller Familien im Kreis Segeberg – insbesondere den Familien in den mittleren Einkommensgruppen – den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von 50 Prozent.

Herr Köppen schließt sich dem an, fragt sich aber, ob mit dem Vorschlag, der die Anpassung der Ermäßigung in der Kindertagespflege von aktuell 40 Prozent auf 30 Prozent vorsieht, nicht die Tagespflege geschwächt wird. Er sieht diesen Punkt kritisch, könnte die prozentuale Anpassung doch als Entscheidungsgrund für die Eltern dienen, das Kind eher in die Kindertagespflege anstatt in die Kindertageseinrichtung zu geben.

Herr Stankat sieht in der vorgeschlagenen Anpassung und der Reduzierung der Prozentsätze keine Verschlechterung, Ziel ist das Herbeiführen einer Harmonisierung mit der Ermäßigung für den Bereich der Kindertageseinrichtungen. Die Unterschiedlichkeit der bisherigen Prozentsätze in beiden Bereichen hatte hauptsächlich historische Gründe, waren die Aufwendungen für Tagesmütter früher doch deutlich höher als die zu zahlenden Beiträge im Bereich der Kindertageseinrichtungen, diese Unterschiede gibt es heute nicht mehr in diesem Umfang. Die Belastung, ob ermäßigt, nur einkommensunabhängig oder nicht ermäßigt ist in beiden Bereichen annähernd vergleichbar. Der Vorschlag seitens der Verwaltung macht daher Sinn und hat ein einheitliches System für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen zur Folge.

Herr Heyl fragt, was gegen eine Anpassung in beiden Bereichen auf 40 Prozent spricht. Neben einer neuen Berechnung, die hier erstellt werden müsste, betont Herr Wenzel das für die 10 Prozentpunkte im Bereich der Kindertageseinrichtungen Mehrkosten in Höhe von rund 600.000,00 Euro entstehen würden und dadurch, dass im Bereich der Tagespflege der Prozentsatz gleich bleibt, Mindereinnahmen von knapp 100.000,00 Euro die Folge wären. Er gibt zu bedenken, dass dann Mehrkosten in Höhe von knapp 700.000,00 Euro im Jahr den Kreishaushalt belasten, diese Kosten steigen je nach Anpassung deutlich höher an.

Nach dem Vorgesagten gibt Herr Stankat aber zu bedenken, dass alle diskutierten Vorschläge Kosten in sechs- bis siebenstelliger Höhe für den Kreishaushalt zur Folge haben. Er führt hierzu aus, dass der Kreis im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Bundesrecht eine neue Berechnung erstellt, die grundsätzlich alle Eltern im Kreis besser stellt, sodass es dann sicherlich möglich ist – im Hinblick auf eine mögliche Beitragsfreiheit – die größtmögliche Ermäßigung herbeizuführen. Er schlägt daher vor, zunächst in das System einzusteigen und dann zu schauen, welche Optimierungen und Verbesserungen in den Prozentsätzen zukünftig möglich sind.

Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, erfolgt zunächst die Abstimmung der prozentualen Höhe des Einsatzes des Einkommens der Personensorgeberechtigen über der Einkommensgrenze. Hier wird sich einstimmig für den Einsatz von 50 Prozent ausgesprochen.

Im Anschluss wird die unabhängige Geschwisterermäßigung laut Beschlussvorschlag mehrheitlich empfohlen, der Kreistag trifft die endgültige Entscheidung.

Neben dem gesamten Beschlussvorschlag wurde auch über den Einsatz des Einkommens der Personensorgeberechtigten über der Einkommensgrenze abgestimmt.

Dieser soll einstimmig 50 Prozent betragen.

(Zustimmung: 14; Ablehnung: -; Enthaltung: -)

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt die Einführung einer vollständigen oder teilweisen Übernahme von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegenach auf der Basis des § 90 Abs. 3 und 4, SGB VIII.

Der Einsatz des Einkommens der Personensorgeberechtigten über der Einkommensgrenze soll 50% - oder alternativ 100% -  betragen.

Die Satzung wird in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 6, inkl. Anlagen zur Satzung) beschlossen. Die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen vom 15.07.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung wird für die gesamte Kindertagesbetreuung einheitlich auf 30% für das 2. beitragspflichtige Kind und 100% für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind festgesetzt.

Diese Berechnung soll zum 01.08.2018 in Kraft treten. Die Verwaltung wird beauftragt, den kommunalen Sozialämtern eine rechtskonforme Berechnungsgrundlage zur Verfügung zu stellen und diese bei Bedarf zu schulen.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 13Ablehnung: -Enthaltung: 1

 

(Angefordertes Dokument nicht im Bestand)
Anlagen:  
  Nr. Status Name