Bürgerinformationssystem
Herr Weihe merkt an, dass er sich eine Legende wünsche, aus der die Berufsbezeichnungen der Mitarbeiter hervorgehen. Weiter stellt er folgende Fragen, um deren Beantwortung er bis zur Niederschrift bittet:
Ist die Gebühr pro Impfung oder pro Zeitanteil? Zu Punkt 4.1 Sind die Kosten nur für Menschen ohne Krankenversicherung? Was ist mit den Sachkosten? Was ist mit den Menschen ohne Einkommen?
Beantwortung der Fragen zur Neufassung der Gebührensatzung: Allgemein:
Die Legende befindet sich am Ende der Tabelle der Gebührensatzung Pkt. 4.1 (Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose) Damit eine festgestellte sexuell übertragbare Krankheit und eine Tuberkulose tatsächlich behandelt werden, können Ärzte des Gesundheitsamtes in Einzelfällen die Behandlung selbst durchführen und abrechnen. Für solche Ausnahmefälle müssen die Gebührentatbestände aufgeführt werden. In der Regel übernehmen die Behandlung andere medizinische Einrichtungen, mit denen das Gesundheitsamt zusammenarbeitet.
Das Angebot gilt im Bedarfsfall auch für krankenversicherte Bürger.
Falls die Person bei einer Krankenkasse versichert ist, werden die Kosten von den Trägern der Krankenversicherung getragen. Der Kostenträger ist zur Erstattung verpflichtet. Es kann aber auch vorkommen, dass die Behandlung aus öffentlichen Mitteln getragen wird.
s.o.
Pkt.4.2 (Impfberatungen und Impfungen)
Wie der Tabelle zu entnehmen ist gilt der angegebene Betrag je ¼ Stunden-Satz
Gemäß „Erlass zur Durchführung von unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz durch die Gesundheitsämter“ werden folgende Impfungen angeboten: Diphterie, Hepatitis A -Prävention von Gruppenerkrankungen (Riegelungsimpfungen) sowie Prostituierte und im Einzelfall für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 33 IfSG Hepatitis B – für Kinder und Jugendliche sowie Prostituierte und im Einzelfall für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 33 IfSG Haemophilus-Influenzae – b-Infektion (Hib) HPV Masern ( auch aus besonderem Anlass z.B. im Rahmen von Ausbrüchen) Meningokokken C Mumps Pertussis Pneumokokken Poliomyelitis Röteln Rotaviren Tetanus Varizellen Wie oben bereits erwähnt, werden derzeit nur kostenlose Impfungen angeboten. Für den Fall, dass doch einmal kostenpflichtige Impfungen (z.B. Reiseimpfungen) angeboten werden, ist die Aufführung des Gebührentatbestandes in der Gebührensatzung erforderlich.
Die Impfstoffkosten trägt das Land. Bei versicherten Personen rechnet das Land mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Personal- und Sachkosten (Spritzen, Desinfektionsmittel, Pflaster, Tupfer,..) trägt der Kreis
s.o.
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Verkehr; Ordnung und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Segeberg über die Kostenerhebung im Gesundheitswesen mit der in der Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig Zustimmung: 11Ablehnung: -Enthaltung: 1
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