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Sachverhalt: Nach § 39 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) hat der am 26.05.2013 gewählte Kreistag nach Vorprüfung durch einen von ihm gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Gültigkeit der Kreiswahl und über etwaige Einsprüche zu entscheiden.
Das GKWG sowie die hierzu erlassene Wahlordnung enthalten keine Vorgaben über die Bildung und Zusammensetzung (Anzahl der Mitglieder) des Wahlprüfungsausschusses. Die Kommentierung zum GKWG verweist vielmehr auf die Vorschriften §§ 40 und 41 KrO. Die Hauptsatzung des Kreises enthält ebenfalls keine Regelung zum Wahlprüfungsausschuss.
Bei analoger Anwendung der Hauptsatzungsregelung zu den ständigen Ausschüssen (12 Mitglieder) würde sich der Wahlprüfungsausschuss bei Anwendung des Sitzzuteilungssystem Sainte-Laguë / Schepers auf die bei der Kreiswahl errungenen Sitze wie folgt zusammensetzen: CDU 5 Mitglieder, SPD 4 Mitglieder, GRÜNE 2 Mitglieder und FDP 1 Mitglied (zuzüglich entsprechende Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern).
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Mitgliederzahl auf sechs zu beschränken. Nach Sainte-Laguë / Schepers würde die CDU 3, die SPD 2 Mitglieder und die GRÜNEN 1 Mitglied entsenden.
Die Wahlprüfungsausschüsse der zurückliegenden sechs Kommunalwahlen bestanden aus einem Mitglied je Fraktion.
Beschlussvorschlag: In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt:
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
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