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Vorlage - DrS/2013/126  

 
 
Betreff: Vorbereitung der Wahl einer Landrätin/eines Landrates im Jahr 2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Grandt, Karin
Federführend:FB Zentrale Steuerung Bearbeiter/-in: Döring, Petra
Beratungsfolge:
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
12.09.2013 
2. Öffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Sachverhalt:

1.Die Stelle der Landrätin/des Landrats ist nach § 44 Abs. 1 KrO öffentlich auszuschreiben. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Ausschreibung und Form und Inhalt der Stellenanzeige obliegt als vorbereitende Handlung zur Wahl grundsätzlich dem Kreistag. Es ist jedoch sowohl zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KrO) als auch zweckmäßig, diese Entscheidung auf den Hauptausschuss zu übertragen. Anders als bei einem beabsichtigten Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung ist nämlich eine Verengung der Wahlmöglichkeiten des Kreistages oder der Zugangsmöglichkeiten potenzieller Bewerber/innen nicht zu befürchten (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 6).

Die Wahl der Landrätin/des Landrates ist nach § 44 Abs. 2 KrO frühestens 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit des/der Amtsinhabers/in zulässig. Den Zeitpunkt der Ausschreibung gibt das Gesetz nicht vor. Er ergibt sich aber aus praktischen Erwägungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Wahl. So ist eine ausreichend lange Bewerbungsfrist zweckmäßig, damit die potenziellen Bewerber/innen Gelegenheit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu erhalten und ihre Bewerbungsentscheidung zu treffen. Die festzusetzende Bewerbungsfrist ist im Übrigen eine reine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 4). Des Weiteren müssen die Kreistagsfraktionen und die Abgeordneten die eingegangenen Bewerbungen sichten und sich ihre Meinung zu den einzelnen Bewerbern/innen bilden können. Auch sollte Zeit für eine persönliche Vorstellung der Bewerber/innen vor den Fraktionen eingeplant werden.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage haben der Kreispräsident, der stellvertretende Kreispräsident, die Fraktionsvorsitzenden und der Hauptausschussvorsitzende empfohlen, die Wahl der Landrätin/des Landrates für die erste Sitzung des Kreistages im Jahr 2014 anzustreben. Entsprechend sollte unter der Voraussetzung, dass der Hauptausschuss entsprechendes beschließen wird, die öffentliche Ausschreibung Mitte November 2013 mit einer Bewerbungsfrist bis Anfang Januar 2014 erfolgen. Dann könnte eine Sichtung der Unterlagen zeitnah erfolgen, so dass sich die Bewerber/Bewerberinnen in den Fraktionen ca. ab dem 20.01.2014 vorstellen könnten.

 

2.Nach der Kommentierung zu § 44 KrO ist es zulässig, dass der Hauptausschuss eine Vorbewertung der Bewerberlage vornimmt und einen Vorschlag für den Kreistag erarbeitet. Dabei wird eine Vorentscheidung durch den Hauptausschuss, z. B. in Form einer endgültigen Abschichtung von Bewerbern, als unzulässig erachtet (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 7). Deshalb ist es möglich und auch zweckmäßig, die Befugnis, das Verfahren zur Erarbeitung eines Wahlvorschlages auf den Hauptausschuss zu übertragen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen,

  1. über den Zeitpunkt der Ausschreibung der Wahl der Landrätin/des Landrates im Jahr 2014 sowie über die Form und den Inhalt der Stellenanzeige zu entscheiden,
  2. das weitere Verfahren zur Erarbeitung eines Wahlvorschlages für den Kreistag festzulegen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme