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Vorlage - DrS/2014/160  

 
 
Betreff: Gemeinsame Grundsätze für Einzelintegration in Kindertagestätten an 01.08.2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Rohwer, Annett
Federführend:Eingliederungshilfe für Erwachsene Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
11.09.2014 
9. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Gemeinsame Grundsätze KITA_Endgülitg_0914  

Sachverhalt:

Kinder mit Behinderung sollen ihren Anspruch auf Besuch eines Kindergartens umsetzen können. Zu diesem Zweck gibt es verschiedene Maßnahmen, um den behinderungsbedingten Bedarf zu decken:

Integrationsgruppen, Einzelintegration in Regelgruppen, heilpädagogische Kleingruppen und ambulante Frühförderung.

Der Erlass der Kita-Grundsätze (Kindertagesstättengrundsätze) 1993 ist mit der Kommunalisierung der Eingliederungshilfe zum 01.01.2007 hinfällig geworden. Die Vertragskommission des Landes Schleswig-Holstein (vertreten ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, die kommunalen Spitzenverbände, sowie die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen) verhandeln seitdem an den Rahmenvereinbarungen für die Kitagrundsätze.

Die Kitagrundsätze als solche sind in der letzten Verhandlung gescheitert und werden nicht weiterverhandelt. Die Regelungen der Vertragskommission vom 14.05.2014 hinsichtlich der  Beschlüsse zu den Regelintegrationsgruppen, zu der Grund- und Maßnahmepauschale der Einzel-Integration und zur Anhebung des Zuschlages für Kinder mit Pflegestufe II und III wurden vereinbart und haben die Bestand.

Durch das Scheitern der Kitagrundsätze ist jetzt für die Eingliederungshilfe lediglich ein Regelungsdefizit für den Bereich der Einzelintegrationsmaßnahmen entstanden.

Bei Einzelintergrationsmaßnahmen werden für die behinderten Kinder Stunden durch Heilpädagogen gewährt.  Diese werden zusätzlich zur Kindergartenbetreuung bedarfsgerecht bemessen (große Maßnahme mit 9,75 Wochenstunden, davon 6 Stunden direkt in der Gruppe oder kleine Einzelintegration mit 7,31 Wochenstunden, davon 4 Stunden in der Gruppe). Dabei werden in der Regel externe Heilpädagogen von den Kindergärten beschäftigt. Die Gruppenstärke der Kindergartengruppen ist gemäß den Kitagrundsätzen zu reduzieren, wenn Einzelintegrationsmaßnahmen durchgeführt werden. Ausnahmen der Gruppengröße sind durch Abstimmung mit  dem Sozialhilfeträger und dem Jugendamt möglich.

Die Kreise Schleswig-Holsteins benötigt für den Bereich der Einzelintegrationsmaßnahmen Grundsätze für die Leistungsgewährung und haben einstimmig für den Bereich der Einzelintegrationsmaßnahmen anliegende Kitagrundsätze beschlossen. Diese Grundlagen dienen dem Kreis für die Einzelverträge, die dann mit den Kita-Einrichtungen nach § 75 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch  (SGB XII) abzuschließen sind.

Der Betrag für den integrativen Mehraufwand wurde seit 2007 nicht angepasst und betrug bisher große Einzelintegration 5,04, kleine Einzelintegration 3,35 €. Im Rahmen der Gleichbehandlung empfiehlt die Verwaltung den Betrag an den der Regelintegrationsgruppen anzupassen (große Einzelintegration 5,60 €, kleine Einzelintegration 4,70 €).

Zu Beginn des  Kindergartenjahres 2014  sind im Kreis Segeberg 70 Einzelintegrationsmaßnahmen in 42 Kindertagesstätten bewilligt.

Die teilstationären Maßnahmen sind konnexitätsbewährt und sind bei Überschießen des Budgets nach dem Entwurf des AG SGB XII ggf. in der Nachfinanzierungspflicht des Landes.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt, die gemeinsamen Grundsätze der schleswig-holsteinischen Kreise über die teilstationäre, integrative Förderung von Kindern mit wesentlicher Behinderung und Kindern, die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, in Kindertageseinrichtungen für die Einzelvereinbarungen mit den Trägern ab dem neuen Kindergartenjahr, also dem 01.08.2014, zugrunde zu legen.

Der integrative Mehrbedarf für Einzelintegrationsmaßnahmen wird für den Kreis Segeberg analog der Regelungen für die integrativen Gruppen i. H. v. 5,60 € und 4,70 € für die große/kleine Einzelintegrationsmaßnahme erstattet.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Der Beschluss führt, wie andere Vergütungsanpassungen auch, zu höheren Aufwendungen, die konnexitätsbewährt sind.

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

Anlage/n:

Gemeinsame Grundsätze - KITA

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gemeinsame Grundsätze KITA_Endgülitg_0914 (86 KB)