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Sachverhalt:
Der Kreis Segeberg hat als örtlicher Träger der Jugendhilfe ein Jugendamt gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII errichtet. Gemäß § 47 Abs. 3 JuFöG ist für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen. Auch Vorschriften des früheren Jugendhilferechts sahen eine Satzungspflicht für Jugendämter vor. Dem ist der Kreistag bisher durch Satzungsbeschlüsse vom 01.04.1958, 20.04.1978, 28.04.1994 und 15.09.1998 nachgekommen. Die darauf beruhende gültige Satzung für das Jugendamt des Kreises Segeberg (Anlage I) ist nunmehr an die zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtslage anzupassen.
Die Verwaltung legt daher den Entwurf einer Neufassung der Satzung für das Jugendamt als Anlage II mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vor. Die Neufassung berücksichtigt:
Da sich die Neufassung trotz ähnlichem Regelungsinhalt in Aufbau und Form von der alten Fassung erheblich unterscheidet, werden beide Fassungen als Anlagen übersandt und auf die Anfertigung einer Synopse verzichtet.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt den Erlass der Satzung für das Jugendamt des Kreises Segeberg in der von der Verwaltung vorgelegten Neufassung.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Anlage/n:
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