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Vorlage - DrS/2016/172  

 
 
Betreff: Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem SGB XII zwischen der KOSOZ AöR und den 4 kreisfreien Städten
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Rohwer, Annett
Federführend:Eingliederungshilfe für Erwachsene Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
29.09.2016 
24. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
11.10.2016 
45. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
13.10.2016 
21. Öffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
KOSOZ Vertragsentwurf Gemeinsame Prüfinstitution  

Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage der §§ 75 ff des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) steht den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ein Prüfrecht zur Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Sozialhilfe zu. Die Ausgestaltung dieses Prüfrechtes erfolgt durch § 9 des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Die Aufgabendurchführung ist für die Kreise gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KOSOZ-AöR-Satzung auf die KOSOZ übertragen worden.

 

Das schleswig-holsteinische Ausführungsgesetz zum SGB XII stellt den örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Finanzierung des Koordinierungsaufwands einen Betrag i.H.v. 3,5 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. Ein Betrag i.H.v. 1,5 Mio. Euro wird ausgezahlt, wenn einem Konzept der örtlichen Sozialhilfeträger über eine gemeinsame Arbeits- und Organisationsstruktur für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen zugestimmt wird.

 

Bereits im Sommer 2014 haben sich die kreisfreien Städte und Kreise auf ein "Gemeinsames Konzept zur Umsetzung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ (s. Anlage) verständigt und dieses im Sept. 2014 dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vorgelegt. Zunächst war angedacht, auf dieser Konzeptgrundlage die KOSOZ zentral mit der Durchführung der Prüfungstätigkeit zu beauftragen. Die KOSOZ war als Verwaltungsgemeinschaften der Kreise in Schleswig-Holstein, angegliedert an den Kreis Rendsburg-Eckernförde, organisiert. Nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages im September 2014 durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde und einer danach laufenden Neuaufstellung der KOSOZ konnte dieser Ansatz zunächst nicht weiter verfolgt werden. Aufgrund der länger noch unklaren Perspektive der KOSOZ ruhten daher im weiteren Verlauf des vergangenen Jahres die gemeinsamen Aktivitäten bzw. beschränkten sich diese auf weitere Sondierungen, die aber nicht zu konkreten Ergebnissen hinsichtlich einer gemeinsamen Prüfinstitution führten.

 

Zum 30.05.2016 haben die Kreise nunmehr das Kommunalunternehmen „Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-Holsteinischen Kreise“ in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) nach den §§ 19 b ff GkZ errichtet und dorthin auch die Aufgabendurchführung für Prüfungen übertragen.

 

In Abweichung von dem ursprünglichen Ansatz einer gemeinsamen, zentralen Durchführung der Prüfungstätigkeit durch die KOSOZ AöR ist nunmehr beabsichtigt, durch ein zu bildendes Prüfteam bei der KOSOZ eine gemeinsame Prüfinstitution entsprechend des gemeinsamen Konzepts zu schaffen. Umgesetzt werden soll dies über gleichlautende Verträge der KOSOZ AöR mit den vier kreisfreien Städten.

 

Der als Anlage beigefügte Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde auf Arbeitsebene zwischen VertreternInnen der kommunalen Landesverbände, der kreisfreien Städte und der KOSOZ AöR abgestimmt.

 

Die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des Landesrahmenvertrages werden im Übrigen ergänzt durch ein Prüfrecht, das dem Landesrechnungshof im Juni 2016 durch eine Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes eingeräumt wurde. Danach kann der Landesrechnungshof nunmehr Prüfungsrechte, die einer kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem SGB XII gegenüber Dritten zustehen, an ihrer Stelle wahrnehmen. Die gesetzlichen und vertraglichen Prüfrechte der kommunalen Körperschaft bleiben dadurch unberührt.

 

Finanzierung

Durch die im AG-SGB XII vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Mittel werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufgabenwahrnehmung der Prüfinstitution bei der KOSOZ AöR vollständig vom Land Schleswig-Holstein beglichen. Die nicht der KOSOZ AöR für die Kreise unmittelbar zufließenden Finanzmittel werden zur umfassenden Finanzierung aller Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfinstitution anteilig von den kreisfreien Städten erstattet. Die für diese Prüfinstitution einzustellenden MitarbeiterInnen werden aus Landesmitteln finanziert.

 

Zustimmung der Träger der KOSOZ AöR

Gemäß § 3 Abs. 4 der KOSOZ-AöR-Satzung ist neben der Zustimmung des Verwaltungsrats die Zustimmung der Träger der KOSOZ AöR erforderlich. Die zuständigen Gremien werden um Erteilung der Zustimmung gebeten.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen dem Kreistag folgende Zustimmung hinsichtlich der Aufgabenerledigung durch die KOSOZ AöR und der erforderlichen Vertragsabschlüsse:

 

Der Kreistag stimmt der Bildung einer separaten Prüfinstitution bei der KOSOZ AöR in Form einer Verwaltungsgemeinschaft mit den kreisfreien Städten zu.
Der Kreistag stimmt der Durchführung von Prüfungen der Qualität und Wirtschaftlichkeit in den Einrichtungen und bei den ambulanten Diensten für die 4 kreisfreien Städte durch die KOSOZ AöR gemäß § 3 Abs. 4 KOSOZ-AöR-Satzung zu.
Den Abschlüssen von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen der KOSOZ AöR und den 4 kreisfreien Städten zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) auf der Grundlage des beigefügten Vertragsentwurfes wird ebenfalls zugestimmt.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

da Kostendeckung durch Koordinierungsmittel des Landes

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

        5.3
und  5.8

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

Die Qualitätsprüfungen betreffen die Dienstleister für Menschen mit Behinderung und kommen damit mittelbar auch den Menschen mit Behinderung zugute.

X

Ja

 

 

 

 

Anlage/n:

 

  • Entwurf öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem SGB XII

Gemeinsames Konzept zur Umsetzung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach §§ 75/76 XII der kreisfreien Städte und Kreise in Schleswig-Holstein vom 24.06.2014

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich KOSOZ Vertragsentwurf Gemeinsame Prüfinstitution (605 KB)