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Vorlage - DrS/2016/061-2  

 
 
Betreff: Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 29.06.2006
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
  Bezüglich:
DrS/2016/061
Federführend:Finanzen und Finanzcontrolling Bearbeiter/-in: Dockwarder, Gunda
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
11.10.2016 
45. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
13.10.2016 
21. Öffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg  

Sachverhalt:

Die anliegende Richtlinie wurde bereits am 10.05.2016 im Hauptausschuss in Teilen beraten. Eine Beschlussempfehlung für den Kreistag erfolgte nicht. Die Richtlinie sollte noch einmal von der Verwaltung überarbeitet werden. Sie wird hiermit in überarbeiteter Fassung erneut eingereicht.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 29.06.2006 die o.g. Richtlinien beschlossen und damit eine einheitliche Vorgabe für die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen innerhalb der Kreisverwaltung geschaffen. Außer einer redaktionellen Änderung im Jahre 2008 (Änderung der Organisationsbezeichnungen) bestehen die Richtlinien unverändert fort.

In einzelnen Fachdiensten richtet sich die Bewilligung zusätzlich nach speziellen Förderrichtlinien, die sich aber der allgemeinen Förderrichtlinie unterordnen müssen.

 

Es wird folgender Änderungsbedarf festgestellt (3 Themenblöcke):

  • evtl. Aufnahme einer Mindestlohnregelung
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden
  • Sonstige Anpassungen/Inkrafttreten

 

  1. Mindestlohn

Es existieren derzeit mehrere gesetzliche Vorgaben zur Einhaltung eines Mindestlohns:

  • Gemäß § 20 i.V.m. § 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLogG) des Bundes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens brutto 8,50 € je Zeitstunde (ab 01.01.2017 8,84 € je Zeitstunde) zu zahlen.
  • Gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Landesmindestlohngesetz des Landes Schleswig-Holstein gewährt das Land Zuwendungen nur, wenn der Empfänger seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens einen Lohn in Höhe von 9,18 € je Zeitstunde zahlt. Darüber hinaus verpflichtet sich das Land selbst, seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens 9,18 € je Zeitstunde zu zahlen; ebenso bestimmte öffentliche Unternehmen und Einrichtungen, an denen das Land beteiligt ist oder sie überwiegend finanziert.
  • Gemäß § 4 Abs. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Schleswig-Holstein dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten ein Mindeststundenentgelt von 9,18 € (brutto) zu zahlen.

 

 

 

Es ist zu entscheiden,

 

a)  ob der Kreis Segeberg die Gewährung einer Zuwendung davon abhängig machen möchte, dass der Zuwendungsempfänger seinen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindestlohn zahlt.

Gleiches Verfahren sieht das Land Schleswig-Holstein vor. Das Land macht sowohl die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch sonstige Zuwendungen von der Einhaltung eines Mindestlohnes abhängig. 

b)  ob der Schleswig-Holsteinische Mindestlohn in Höhe von 9,18 € je Zeitstunde oder der Mindestlohn des Bundes in Höhe von 8,50 € bzw. 8,84 € je Zeitstunde maßgeblich sein soll. Denkbar wäre auch die Variante, von den Zuwendungsempfängern, die nach dem Landesmindestlohngesetz verpflichtet sind, 9,18 € zu zahlen, auch diesen Satz zu fordern; von allen anderen den bundesgesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € bzw. 8,84 €.

 

Da Vergaben nicht Gegenstand der anliegenden Zuwendungsrichtlinie sind, bleiben die Regelungen des schleswig-holsteinischen Tariftreue- und Vergabegesetzes hier außer Betracht.

 

Seit dem 01.01.2015 gilt für die gesamte Bundesrepublik ein gesetzlicher Mindestlohn von derzeit 8,50 € brutto/Stunde. Ab 01.01.2017 soll dieser auf 8,84 € angehoben werden. Die Bundesregierung  stellt damit eine allgemeinverbindliche angemessene Lohnuntergrenze für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher.

 

Zur Unterstützung dieses (bundesgesetzlichen) Zieles kann auch der Kreis die Bewilligung seiner finanziellen Zuwendungen von der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe abhängig zu machen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Hauptzollämter, die Einhaltung des MiLoG zu überwachen bzw. muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den ihm/ihr zustehenden Lohn einfordern.

Die öffentliche Hand kann jedoch die Bewilligung von Zuwendungen von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben abhängig machen, um den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auch auf diesem Wege zur Einhaltung anzuhalten bzw. sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfänger die Vorschriften anwenden.

 

Das Existieren von mehreren unterschiedlichen Mindestlöhnen rührt daher, dass das Land Schleswig-Holstein – wie auch andere Bundesländer - einen Mindestlohn festgelegt hatte, bevor der Bund ebenfalls einen Mindestlohn verabschiedet hat.

In Zusammenhang mit Vergaben wurde das Vorhalten von länderspezifischen Mindestlöhnen vom Europäischen Gerichtshof für zulässig erklärt.

Für den Bereich der Zuwendungen sind derzeit keine Gerichtsurteile bekannt, die das Vorhalten länderspezifischer Mindestlöhne ausdrücklich zulassen oder ausschließen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Hamburg bereits beschlossen hat, seinen länderspezifischen Mindestlohn zum 01.01.2017 aufzugeben. Auch das Land Schleswig-Holstein hat bereits signalisiert, seinen Mindestlohn dem Bundes-Mindestlohn anzupassen, sobald dieser über 9,18 € steigt. Mit der geplanten Anpassung seitens des Bundes zum 01.01.2017 wird der schleswig-holsteinische Mindestlohn jedoch noch nicht erreicht (8,84 €).

 

Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung (Landesmindestlohn SH und Bundesmindestlohn differieren weiterhin auf unbestimmte Zeit), der im Hauptausschuss am 10.05.2016 geführten politischen Diskussion sowie im Bemühen, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der finanziellen Förderung von Maßnahmen auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, schlägt die Verwaltung vor, auf die Aufnahme eine Mindestlohnregelung zu verzichten.

 

  1. Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen

Auf Wunsch der Politik enthält die Richtlinie in der Fassung vom 29.06.2006 unter Ziffer 3.5 einen Passus zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Finanzschwache Gemeinden können auf diesem Wege eine höhere Förderquote erreichen. Die Berechnungsgrundlage hierfür bildet die jährlich von der Kommunalaufsicht ermittelte bereinigte Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden pro Einwohner. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Finanzkraft nach FAG*

abzgl. Kreisumlage

abzgl. KdU Vorjahr**

bereinigte Finanzkraft; es wird ein Durchschnittswert der letzten 3 Jahre gebildet

 

*Finanzausgleichsgesetz

**Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II

 

Der Kreis ist Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Gem. § 5 AG-SGB II konnte der Kreis durch Satzung bestimmen, dass die kreisangehörigen Gemeinden einen gewissen Kostenanteil erstatten. Die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung der Gemeinden wurde bei der Förderquote berücksichtigt. Seit dem 01.01.2015 ist der Kreis aufgrund der Änderung des AG-SGB II nicht mehr berechtigt, die Gemeinden zu den vorgenannten Kosten heranzuziehen. Damit entfällt künftig diese Berechnungsgrundlage zur Bereinigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

 

Die bisherige Regelung war bereits ein Ersatzmaßstab für die weggefallene Beteiligung der Gemeinden an den Sozialhilfekosten.

 

Eine hausinterne Abfrage hat zu keinem möglichen neuen Ersatzmaßstab geführt, um den sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden sinnvoll bereinigen ließe. Bei der Abfrage wurde Wert darauf gelegt, dass folgende Kriterien eingehalten werden:

  • es muss sich um Kosten des Kreises handeln,
  • an denen sich die Gemeinden beteiligen
  • die bei allen Gemeinden
  • dauerhaft anfallen
  • und dennoch ausreichend differenziert sind, um unterschiedliche finanzielle Belastungen der einzelnen Gemeinde widerzuspiegeln.

 

Unter diesen Voraussetzungen wurden verschiedene Möglichkeiten untersucht und für ungeeignet befunden (z.B. Grundsicherung, Hilfen zum Lebensunterhalt, Leistungen für Asylbewerber, Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Jugendzentren).

 

Die Verwaltung schlägt vor, bei der Festlegung der Förderquote für die Kreiszuweisung ausschließlich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Berechnungsgrundlage bildet die jährlich ermittelte Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinde pro Einwohner/in abzüglich der gezahlten Kreisumlage.

 

Unverändert besteht aber die Möglichkeit, im Einzelfall über die Ausnahmeregelung der Ziff. 3.7 eine höhere Förderquote als die Regelquote zuzulassen. Hierzu wäre jeweils ein Beschluss des Hauptausschusses notwendig. Soll es gar keine Ausnahmeregelungen geben, wäre Ziff. 3.7 zu streichen.

 

  1. sonstige Änderungen/Inkrafttreten

In der Präambel sowie in den Ziff. 1.2, 9.1 und 11 ist eine Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen erfolgt. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

 

Es wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Richtlinien auf den 01.01.2017 zu terminieren. 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlüsse:

 

Die überarbeiteten Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg treten wie folgt am 01.01.2017 in Kraft:

 

a)Auf die Aufnahme einer Mindestlohnregelung wird verzichtet.

 

b)Ziff. 3.5  erhält folgende Fassung: Die Berechnungsgrundlage bildet die von dem zuständigen Fachdienst jährlich ermittelte bereinigte Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden pro Einwohner/In (= Finanzkraft nach dem Finanzausgleichsgesetz abzüglich der Beträge für Kreisumlage).

 

c)Im Übrigen treten die Richtlinien in der vorgelegten Fassung in Kraft.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

Anlage/n:

Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg (129 KB)      
Stammbaum:
DrS/2016/061   Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 29.06.2006   Finanzen und Finanzcontrolling   Drucksache
DrS/2016/061-1   Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 29.06.2006   Finanzen und Finanzcontrolling   Drucksache
DrS/2016/061-2   Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 29.06.2006   Finanzen und Finanzcontrolling   Drucksache