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Vorlage - DrS/2017/186  

 
 
Betreff: Weiterentwicklung der Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens in der Eingliederungshilfe ab 2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht der Verwaltung
Verfasser/in:Frau Rohwer
Federführend:Eingliederungshilfe für Erwachsene Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
05.10.2017 
31. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
G1_Gesetz_Rahmen  
G2_Gesamtplanung  
G3_Leitlinien_Part_Koop  
G4_Erstberatung  
G5_ICF-Bedarfsermittlung  
G6_Prozessverlauf  
G7_Qualifikation_Sicherung  

Sachverhalt:

 

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG bzw. SGB IX-neu) stellt die bislang größte Reform des SGB IX seit dessen Entstehung im Jahr 2001 dar. Menschen mit Behinderung wird hier ein differenzierter rechtlicher Rahmen für ein selbstbestimmtes Leben gegeben. Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Dezember 2016 wird die Eingliederungshilfe stufenweise bis 2023 zu einem modernen Teilhaberecht – dem Teil 2 SGB IX-neu. Die Eingliederungshilfe wird aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und das Leistungsrecht personenzentriert geregelt. Die Institutionenorientierung in und außerhalb von Einrichtungen wird aufgegeben. Die einhergehende Reform des Allgemeinen Teils des Rehabilitationsrechts – Teil 1 SGB IX-neu – hat zum Ziel einheitliche Anforderungen für alle Rehabilitationsträger zu regeln, um Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu bündeln – immer unter der Leitvorstellung einer selbstbestimmten Lebensführung und eng verbunden mit zentralen Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Eine zentrale Frage ist, wie der Teilhabebedarf von der Eingliederungshilfe und die Rehabilitationsbedarfe von den übrigen Rehabilitationsträgern festgestellt werden soll.

Ab 2018 tritt folgende Reformstufe in Kraft:

  • Allgemeiner Teil und Schwerbehindertenrecht werden zu Teil 1 und 3 im SGB IX-neu
  • Reform des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe
  • Verbesserung im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben
  • Verbindliche Kooperation der Rehaträger im Rahmen der Teilhabeplanverfahren
  • Einführung eines verbindlichen umfangreichen Gesamtplanverfahrens in der EGH.
     

Durch das schleswig-holsteinische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) hat das Land in 2007 die Aufgaben- und Kostenträgerschaft für die Eingliederungshilfe insgesamt auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Mit der Zuständigkeit für Gesamtplanung, einschließlich der Bedarfsermittlung im Rahmen der Assessments, ist den kommunalen Gebietskörperschaften ein wesentliches Steuerungsinstrument sowie eine zentrale Verantwortung für die Beratung von Menschen mit Behinderung zugewachsen.

Das Thema der Einführung eines verbindlichen umfangreichen Gesamtplan-verfahrens in der EGH wurde koordiniert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein gemeinsam mit den Kommunen konzeptionell erarbeitet.

 

Dieses Konzept liegt jetzt im Entwurf vor. Die zentralen Erkenntnisse sind in der Anlage zusammengefasst skizziert.

 

 

Anlage/n:

 

Anlage G 1 – G 7

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich G1_Gesetz_Rahmen (63 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich G2_Gesamtplanung (55 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich G3_Leitlinien_Part_Koop (58 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich G4_Erstberatung (40 KB)      
Anlage 5 5 öffentlich G5_ICF-Bedarfsermittlung (49 KB)      
Anlage 6 6 öffentlich G6_Prozessverlauf (27 KB)      
Anlage 7 7 öffentlich G7_Qualifikation_Sicherung (42 KB)