Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Ständige Ausschüsse: Hauptausschuss, Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport, Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit, Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur, Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Sozialausschuss und Bauausschuss
§ 5 Abs. 1, 2 Satz 3 und 5 der Hauptsatzung In die Ausschüsse (mit Ausnahme des Hauptausschusses) können BürgerInnen gewählt werden, die dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen. Jede Fraktion kann bis zu 6 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Jugendhilfeausschuss § 4 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Segeberg Jugendhilfeausschuss Dem Jugendhilfeausschuss gehören an:
a) neun in der Jugendhilfe erfahrene und in den Kreistag wählbare Bürgerinnen und Bürger, von denen mindestens acht dem Kreistag angehören müssen, und die vom Kreistag gewählt werden; b) drei Mitglieder der im Bereich des Jugendamtes anerkannten Wohlfahrtsverbände, die von diesen vorgeschlagen und vom Kreistag gewählt werden; c) drei Mitglieder der im Bereich des Jugendamtes anerkannten Jugendverbände, die von diesen vorgeschlagen und vom Kreistag gewählt werden.
a) Ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnimmt und auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes durch den Kreistag bestellt wird; b) ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen; c) die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes.
Sozialausschuss als Widerspruchsausschuss § 5 Abs. 4, Ziffer II. Satz 1 der Hauptsatzung Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen des Kreistages werden folgende, nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse bestellt - Widerspruchsausschuss - 3 Mitglieder des Sozialausschusses, zu denen a) soweit der Unterausschuss als Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII entscheidet, 2 von Verbänden, die Hilfesuchende betreuen, vorzuschlagende Mitglieder und b) soweit der Unterausschuss als Ausschuss für Kriegsopferfürsorge entscheidet, 2 von den Kriegsopferverbänden vorzuschlagende Mitglieder hinzutreten. a) soweit der Unterausschuss als Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII entscheidet: 2 VertreterInnen der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände
Arbeitskreis Zins- und Schuldenmanagement Nach Abstimmung zwischen Politik und Verwaltung: eine Person je Fraktion sowie je ein Stellvertreter. Kreisklimarat Nach Absprache: Je ein Mitglied aus den im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie je ein Stellvertreter
AK Beteiligungen Nach Abstimmung zwischen Politik und Verwaltung: eine Person je Fraktion sowie je ein Stellvertreter.
ALLRIS-Expertengruppe Nach Absprache: Je ein Mitglied aus den im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie je ein Stellvertreter
Kuratorium des Norderstedter Frauenhauses § 1 Satz 2 der Ordnung für das Kuratorium Dem Kuratorium gehören folgende Vertreter an:
Kuratorium Beratungswesen Region Nord Kuratorium Beratungswesen Region Norderstedt Kuratorium Beratungswesen Region Ost Kuratorium Beratungswesen Region West Geschäftsordnung für die Kuratorien im Beratungswesen im Kreis Segeberg § 2 Mitglieder (1) Das Kuratorium ist wie folgt zusammengesetzt:
(2) Die in Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 genannten Personen sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind namentlich zu benennen.
Regionale Pflegekonferenz § 4 Geschäftsordnung
Verwaltungsrat Regionales Berufsbildungszentrum des Kreises Segeberg in Bad Segeberg § 9 der Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Bad Segeberg des Kreises Segeberg (1) Dem Verwaltungsrat gehören 11 stimmberechtigte Mitglieder an, wobei die Landrätin oder der Landrat kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat ist. Er kann durch seinen Stellvertreter im Amt in seinem Teilnahme- und Stimmrecht vertreten werden. Weitere 10 stimmberechtigte Mitglieder werden vom Kreistag bestimmt, davon 2 Lehrkräfte auf Vorschlag der pädagogischen Konferenz des BBZ. (3) Zu den 10 weiteren stimmberechtigten und den 4 beratenden Mitgliedern können optional Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden. Verwaltungsrat Regionales Berufsbildungszentrum des Kreises Segeberg in Norderstedt § 9 der Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Norderstedt des Kreises Segeberg (1) Dem Verwaltungsrat gehören 11 stimmberechtigte Mitglieder an, wobei die Landrätin oder der Landrat kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat ist. Er kann durch seinen Stellvertreter im Amt in seinem Teilnahme- und Stimmrecht vertreten werden. Weitere 10 stimmberechtigte Mitglieder werden vom Kreistag bestimmt, davon 2 Lehrkräfte auf Vorschlag der pädagogischen Konferenz des BBZ. (3) Zu den 10 weiteren stimmberechtigten und den 4 beratenden Mitgliedern können optional Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden. Verwaltungsrat Sparkasse Südholstein § 6 (1) Nr. 2 c) der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein Insbesondere obliegen ihr [der Verbandsversammlung] folgende Angelegenheiten: Die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse; bei der Wahl haben das ausschließliche Vorschlagsrecht der Kreis Segeberg für 5 Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse; auf die Vorschlagsrechte wird die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geborenes Mitglied des Verwaltungsrates jeweils angerechnet; unter den vorgeschlagenen Personen müssen die Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorsteher sein. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein § 5 Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Südholstein (1) Satz 1 Die Verbandsversammlung besteht aus der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Uetersen, der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster. (2) c) Der Verbandsversammlung gehören 26 weitere Mitglieder an, von denen der Kreis Segeberg 11 entsendet. Aufsichtsrat der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg mbH § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag der KSB Verwaltungsgesellschaft mbH Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, davon a) ist der Landrat/die Landrätin des Kreises Segeberg kraft Amtes ein originäres Mitglied. b) sind mindestens drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich Kreistagsmitglieder des Kreises Segeberg. Aufsichtsrat Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) gGmbH § 9 der Satzung der RKiSH gGmbH (1) Satz 1 ff: Die Gesellschafterversammlung bestellt einen 15-köpfigen ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein/e Vertreter/in zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der/die Vertreter/in an seine Stelle; es ist dann eine neue Vertretung zu bestellen.
Satz 4: Jeder Gesellschafter ist berechtigt, nach den für ihn geltenden Verfahrensregelungen durch seine Organe 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden
Hinweis: Bei dem in Satz 2 und 3 aufgeführten Vertreter/in handelt es sich um ein Ersatzmitglied!
Mitgliederversammlung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages § 5 der Satzung SHLKT (1) Jeder Kreis wird in der Mitgliederversammlung durch den Kreispräsidenten/die Kreispräsidentin und den Landrat/die Landrätin vertreten. Kreise mit mehr als 50.000 Einwohnern werden für jede darüber hinausgehenden angefangenen 50.000 Einwohner durch einen weiteren Kreistagsabgeordneten oder eine Kreistagsabgeordnete vertreten. Maßgebend für die Berechnung ist die vom Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl am Ende des jeweils vergangenen Jahres. Die Kreistage wählen die weiteren Kreistagsabgeordneten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, sofern nicht Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO i.V.m. § 41 Abs. 1 KrO verlangt wird. Die Kreispräsidenten/ Kreispräsident-innen und Landräte/Landrätinnen werden auf die Wahlvorschläge der Fraktion angerechnet, der sie angehören oder von der sie zu ihrer Wahl vorgeschla-gen wurden. (3) In der Mitgliederversammlung können sich vertreten lassen a) Kreispräsidenten/ Kreispräsidentinnen und Landräte/Landrätinnen durch einen/eine von ihnen zu benennenden/benennende Vertreter/Vertreterin aus der Mitte des Kreistages, b) ein Kreistagsabgeordneter/eine Kreistagsabgeordnete durch seinen/ihre Vertreter/ Vertreterin.
Mitgliederversammlung des Vereins für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. § 6 (1) Vereinssatzung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme mit Ausnahme des Kreises Segeberg, der vier Stimmen hat. Das Stimmrecht kann durch Delegierte wahrgenommen werden.
Vorstand des Vereins für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. § 10 (2) Vereinssatzung Der Vorstand besteht aus vier Personen. Dies sind die/der jeweils durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, die durch den Vorstand zu bestellende Geschäftsführung sowie das durch den Kreis Segeberg schriftlich zu benennende Vorstandsmitglied.
Mitgliederversammlung des Vereins „Naherholung im Umland Hamburg e.V.“ § 5, Satz 1 der Satzung des Vereins Naherholung im Umland Hamburg e.V. Die Mitgliederversammlung besteht aus drei Beauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie aus den Landrätinnen oder Landräten und je drei weiteren Vertreterin oder Vertreter der Mitgliedskreise. Vollsitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hamburg-Randkreise: § 3, Satz 1+2 des Verwaltungsabkommens der Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn über die Arbeitsgemeinschaft der Hamburg-Randkreise Die Vollsitzung ist das Beschlussgremium der Arbeitsgemeinschaft. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Landrätinnen und Landräte und je drei Kreistagsabgeordnete der Kreise. Die Besetzung der Kreistagsabgeordnete erfolgt entsprechend dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.
LAG Aktiv-Regionen Mitgliederversammlung Holsteiner Auenland – LAG AktivRegion e.V. § 4 (4) Vereinssatzung Kreise, Städte, Ämter, Gemeinden, Wirtschafts- und Sozialpartner, Verbände sowie juristische Personen benennen jeweils eine natürliche Person als ständige/n Vertreter/-in, der/die sich seiner-/ihrerseits vertreten lassen kann.
Mitgliederversammlung LAG AktivRegion Holsteins Herz e. V. § 4 (3) Vereinssatzung Gebietskörperschaften, Verbände, juristische und natürliche Personen als Vereinsmitglieder benennen eine Person als ständige/n Vertreter/in sowie für diese eine stellvertretende Person, durch die sie sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können.
Vorstand LAG AktivRegion Holsteins Herz e. V. § 12 (2) Vereinssatzung Der Vorstand besteht aus 15 Personen, davon 8 aus dem privaten und 7 aus dem öffentlichen Bereich, davon je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreise Segeberg und Stormarn.
Mitgliederversammlung LAG AktivRegion Alsterland e. V. § 3 (3) Vereinssatzung Juristische Personen, Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen werden durch eine Person in der Mitgliederversammlung vertreten.
Vorstand LAG AktivRegion Alsterland e. V. § 8 (1a und 2) Vereinssatzung Der Vorstand besteht aus 23 Mitgliedern, und zwar je ein/e Vertreter/in der nachstehend genannten Kommunen, sofern und solange diese Vereinsmitglied sind. […] Kreis Segeberg […] Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden von der jeweiligen Kommune benannt. Jobcenter Trägerversammlung § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der gründungsbegleitendenden Vereinbarung „Partner im Jobcenter“ Die Trägerversammlung setzt sich aus je drei Vertretern der Vertragspartner zusammen. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Beschluss DrS/2010/092 Der Kreis Segeberg entsendet in die Trägerversammlung folgende Vertreter:
Beschlussvorschlag: Folgende ständige Ausschüsse und sonstige Gremien werden vom Kreistag in seiner konstituierenden Sitzung am 11.06.2018 besetzt:
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände
VertreterInnen des Kreissportverbandes
VertreterIn des Kreisjugendrings
Zusätzlich: soweit der Unterausschuss als Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII entscheidet
LAG Aktiv-Regionen
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
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