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Vorlage - DrS/2019/004  

 
 
Betreff: Kommunale Zielvereinbarung mit dem Jobcenter Kreis Segeberg für das Jahr 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Herr Giesecke
Federführend:Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
07.02.2019 
6. Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
28.02.2019 
8. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Kommunale Ziele_Vereinbarung_2019  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

In der Sitzung am 23.11.2017 hat der Sozialausschuss den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer des Jobcenters beschlossen, in der für 2018 folgende kommunale Ziele formuliert worden sind (DrS/2017/247):

 

1.    Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zu Bildung und Teilhabe, zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und den kommunalen Sozialämtern und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunft- und/oder Heizung werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt.

 

Die Kreisverwaltung hat im vergangenen Jahr eine Aktenprüfung im Jobcenter mit dem Schwerpunktthema „Kosten der Unterkunft“ durchgeführt (s. Evaluationsbericht über die Prüfung „Kosten der Unterkunft in den Rechtsgebieten SGB II und SGB XII“ vom 18.05.2018). Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitsempfehlungen des Kreises zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nur in wenigen Einzelfällen nicht beachtet wurden. Sofern sich Optimierungsbedarfe ergeben haben, wurde dies bereits mit der Geschäftsführung besprochen.

 

Die Hinweise zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und Sozialämtern haben sich bewährt und werden umgesetzt. Nur in wenigen Ausnahmefällen war eine Beteiligung der Kreisverwaltung erforderlich.

 

Hinsichtlich der abweichend zu erbringenden Leistungen ergaben sich 2018 keine Besonderheiten.

 

r das Jahr 2019 ist eine Aktenprüfung zum Thema „Bildung und Teilhabe“ geplant.

 

2.    Mindestens halbjährlich nehmen die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung an den Dienstbesprechungen der Teamleiter/-innen und der Bereichsleitung Leistung des Jobcenters teil und beraten über evtl. erforderliche Anpassungen oder über Unklarheiten bei der Umsetzung der Arbeitsempfehlungen.

 

Die Treffen fanden am 08.05.2018 und am 11.12.2018 statt. Darüber hinaus gab es mehrere Treffen in verschiedenen Formaten oder telefonische Kontakte.

 

3.    Das Jobcenter Kreis Segeberg unterstützt die Kreisverwaltung beim Controlling im Bereich der Kosten der Unterkunft sowie der abweichend zu erbringenden Leistungen. Dabei stellt es die erforderlichen Daten zur Verfügung, sofern sich die Kreisverwaltung diese nicht selbst beschaffen kann. Es sollen insbesondere die Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Unterkunftskosten, der Kosten für abweichend zu erbringende Leistungen sowie der Quote vermeidbarer Widersprüche in diesen Bereichen beobachtet werden.

 

Aufgrund der Durchführung und Evaluation der Prüfungen zum Thema „Kosten der Unterkunft“ sowohl im Jobcenter als auch in den Sozialämtern der kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden sowie der Vorbereitung und Erstellung der Unterlagen für die Ausschreibung der sozialen Beratungsleistungen konnte 2018 kein Bericht erstellt werden. Aus der kursorischen Sichtung der entsprechenden Daten für die Zeit von Juli 2017 bis August 2018 ergaben sich aber keine Auffälligkeiten.

 

4.    Die Geschäftsführung des Jobcenters stellt sicher, dass die Buchung kommunaler Leistungen und Forderungen auf den entsprechenden Haushaltsstellen erfolgt. Dazu wird im Jahr 2018 gemeinsam mit der Kreisverwaltung ein „Handbuch zur Buchung kommunaler Leistungen“ für die Beschäftigten des Jobcenters Kreis Segeberg erstellt.

 

Das Handbuch („Buchungsübersicht“) wurde im März 2018 erstellt und den Beschäftigten des Jobcenters zur Verfügung gestellt. Dennoch ergaben stichprobenartige Einzelfallprüfungen im Laufe des Jahres, dass die Bewilligung und Buchung kommunaler Leistungen und Forderungen weiterhin in nennenswertem Umfang auf falschen Haushaltsstellen erfolgt. Vereinzelt ist dies auf einen Fehler in den EDV-Programmen ALLEGRO und ERP des Jobcenters zurückzuführen, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Überwiegend handelt es sich aber um Anwenderfehler. Mit der Bereichsleitung und den Teamleitungen Leistung des Jobcenters wurden bereits Maßnahmen zur Fehlerminimierung besprochen. Die Entwicklung in 2019 bleibt abzuwarten, insofern wird das Thema weiterhin im Fokus stehen.

 

5.    Die Teamleiter Leistung des Jobcenters führen monatlich stichprobenartige fachaufsichtliche Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis halbjährlich zu übermitteln. Die Prüfungen sollen sowohl auf die Fachlichkeit als auch auf die Verbuchung ausgerichtet sein. Ferner hat der Kreis das Recht, selbst Aktenprüfungen durchzuführen. Dazu werden ihm bei Bedarf vom Jobcenter alle erforderlichen Rechte eingeräumt.

 

Die Ergebnisse der genannten Prüfungen wurden der Kreisverwaltung auf Anforderung übersandt. Auffälligkeiten waren nicht ersichtlich.

 

6.    Das Jobcenter stellt sicher, dass bei Bedarfsgemeinschaften, die erstmalig oder erneut Leistungen nach dem SGB II erhalten und in denen mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Kontext „Fluchtmigration“ lebt, die Eingabe der Kosten der Unterkunft ins EDV-Programm ALLEGRO innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgt.

 

Es liegen keine Anzeichen oder Hinweise vor, dass keine zeitnahe Erfassung der Daten erfolgt. Darüber hinaus erhält die Kreisverwaltung monatlich eine namensscharfe Auflistung der Bedarfsgemeinschaften im Kontext „Flucht“, in denen keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden. In diesen Fällen fallen tatsächlich keine derartige Aufwendungen an, da entweder der Gebührenbe-scheid der jeweiligen Kommune noch nicht erstellt wurde oder die Personen kostenfrei bei Verwandten o. ä. untergebracht sind.

 

7.    Die Geschäftsführung des Jobcenters wird zusammen mit der Kreisverwaltung prüfen, inwieweit die vorhandenen Mittel es ermöglichen, spätestens ab 2019 darzustellen, in welchem Umfang und wie effektiv die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II genutzt werden.

 

Die EDV-Systeme des Jobcenters ermöglichen keine Darstellung über die Nutzung der Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II. Eine Erfassung kann lediglich in Form händisch zu führender Strich- oder Excel-Listen erfolgen. Die Effektivität der Maßnahmen im Einzelfall kann nach Auffassung der Geschäftsführung des Jobcenters aus den Daten der Träger ermittelt werden.

 

Die für 2018 mit der Geschäftsführung vereinbarten kommunalen Ziele wurden eingehalten bzw. es wurden Maßnahmen besprochen, die eine bessere Zielerreichung ermöglichen.

 

Aufgrund der Feststellungen für 2018 sollte die Vereinbarung in der in der Anlage dargestellten Form abgeschlossen werden.

 

zu den Punkten 1, 2, und 6 gibt es keine Änderungen.

 

zu Punkt 3:

Aus den vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Daten ergibt sich, dass lediglich gegen ca. 2 % der vom Jobcenter Kreis Segeberg erstellten Bescheide über alle zu erbringende Leistungen - also inklusive der kommunalen Leistungen - Widerspruch eingelegt wurde. Im Jahresdurchschnitt 2018 wurde ca. 40 % der Widersprüche stattgegeben; bei ungefähr der Hälfte dieser Stattgaben handelte es sich um „vermeidbare“ Widersprüche. Widersprüche werden als „vermeidbar“ bezeichnet, wenn in der Sachbearbeitung die einschlägigen Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt wurden oder der Sachverhalt falsch ermittelt wurde.

Die im Rahmen eines erfolgreichen Widerspruches zusätzlich zu tragenden Kosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren) sind vom Kreis Segeberg anteilig in Höhe von 15,2 % zu finanzieren.

 

Zur Sicherung der Qualität der Bearbeitung und im Sinne einer Kosten-minimierung sollte ein „Grenzwert“ vermeidbarer Stattgaben hinsichtlich der vom Kreis zu finanzierenden Leistungen vereinbart werden.

 

zu Punkt 4:

Der Hinweis auf die Erstellung eines Handbuches wurde gestrichen, da dieses Ziel 2018 erreicht wurde.

 

zu Punkt 5:

Die Vereinbarung für 2019 sollte um feste Termine ergänzt werden, zu denen das Jobcenter die Ergebnisse der Prüfungen der Teamleitungen Leistung übermitteln muss.

 

zu Punkt 7:

Der Kreis Segeberg fördert das Beratungswesen im Segment der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II (Sucht-, Schuldner- und Wohnungsnotlagenberatung) in Höhe von derzeit ca. 700.000 € jährlich, ohne eine Rückmeldung darüber zu erhalten, in welchem Umfang und wie effektiv diese Leistungen von Beziehern/-innen von SGB II-Leistungen tatsächlich genutzt werden. Insofern bestehen derzeit keine Steuerungsmöglichkeiten. Eine Erfassung der Daten mithilfe der bestehenden Systeme der Bundesagentur für Arbeit ist nicht möglich  und müsste händisch durch die Fachkräfte des Jobcenters erfolgen. Dies würde einen erheblichen Aufwand bedeuten, so dass derzeit keine Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der an die Beratungsträger vermittelten Personen getroffen werden können. Die Messung der Effektivität/
Ergebnisse der Beratung ist dagegen anhand der Rückmeldungen der Träger im Einzelfall möglich. Auf dieser Grundlage kann das Jobcenter die erforderlichen Berichte erstellen.

 

In den bisherigen Zielvereinbarungen wurde geregelt, dass das Jobcenter die Kreisverwaltung beim „Controlling“ der kommunalen Leistungen durch die Lieferung von Daten unterstützt. Das „Controlling“ selbst führt die Kreisver-waltung durch und berichtet in diesem Rahmen der Politik halbjährlich über die Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der kommunalen Leistungen im Rechtsgebiet SGB II. Allerdings hat die Kreisverwaltung direkt Zugriff auf die statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit, so dass das Jobcenter insofern nicht unterstützend tätig werden muss. Daher kann die entsprechende Regelung aus der Zielvereinbarung gestrichen werden. Damit aber weiterhin die Kreispolitik über die Entwicklung informiert wird, sollte auch zukünftig der im Beschlussvorschlag genannte Bericht erstellt und den politischen Fraktionen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es aus Sicht der Verwaltung ausreichend, jeweils einen Jahresbericht zu fertigen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

  1. Die Vereinbarung mit der Geschäftsführung des Jobcenters über die kommunalen Ziele für 2019 wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

  1. Die Kreisverwaltung wird gebeten, jeweils zum 30.06. des Jahres einen Bericht über die Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der kommunalen Leistungen inkl. Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung vorzulegen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

         Ziel 5.11: der Kreis Segeberg verstärkt die Zusammenarbeit mit dem
                 Jobcenter

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

           sind mittelbar betroffen, sofern sie Leistungen nach dem SGB II erhalten

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Kommunale Ziele Vereinbarung 2019

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Kommunale Ziele_Vereinbarung_2019 (63 KB)