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Sachverhalt: Im Rahmen eines Klageverfahrens eines steuerpflichtigen Jägers gegen einen Nachbarkreis hat das Verwaltungsgericht Schleswig die dem Streitverfahren zugrunde liegende Jagdsteuersatzung für nichtig erklärt, weil a) dem Zitiergebot, d.h. die Benennung der Rechtsgrundlage, auf der die Satzung beruht, nicht ausreichend Rechnung getragen wurde (neben den Paragraphen sind auch die jeweiligen Absätze zu benennen) und b) der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld falsch geregelt wurde. Da der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz keine eigene Regelung zum Zeitpunkt getroffen hat, entsteht die Steuerschuld in sinngemäßer Anwendung der Abgabenordnung erst am Ende des Steuerjahres. Eine anderslautende satzungsrechtliche Regelung zu Beginn des Steuerjahres – wie im Streitverfahren - sei unzulässig. Vorauszahlungen seien hingegen möglich, müssten aber als solche in der Satzung geregelt werden.
Die hiesige Jagdsteuersatzung vom 09.12.2010 enthält die gleichen „Fehler“ wie die beanstandete Satzung im besagten Klageverfahren. Es besteht daher die Gefahr, dass die Satzung ebenfalls für nichtig erklärt wird, sollte es in der Zukunft zu einem Klageverfahren kommen. Das Rechtsamt empfiehlt daher, die Satzung kurzfristig für die bereits anstehende diesjährige Steuererhebung anzupassen. Es geht in erster Linie um die Wiederherstellung von Rechtskonformität, nicht um inhaltliche Änderungen.
Weiterhin wurde der Passus für den Datenschutz überarbeitet und die neue EU-Datenschutzgrundverordnung berücksichtigt. Nähere Informationen erfolgen über den Steuerbescheid.
Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss: Der Kreistag beschließt die anliegende 1. Nachtragssatzung des Kreises Segeberg über die Erhebung einer Jagdsteuer.
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n: 1. Nachtragssatzung des Kreises Segeberg über die Erhebung einer Jagdsteuer
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