Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
1. Allgemein
Wie mit Vorlage DrS/2020/094 bereits erläutert, wurde der Beginn der Kita-Reform auf den 01.01.2021 verschoben. Gleichzeitig entschied das Land Schleswig-Holstein, dass bestimmte mit der Kita-Reform einhergehende Veränderungen bereits zum 01.08.2020 in Kraft treten. Diese Veränderungen haben Einfluss auf die Höhe der Betriebskostenförderung der Kitas und müssen in die einschlägige Richtlinie des Kreises aufgenommen werden.
2. Erläuterung zu den wichtigsten Änderungen im Entwurf der Richtlinie
2.1.zu I. 2. Wie in Letter of Intent dargelegt, setzt das Land aufgrund der Kita-Reformverschiebung einen neuen finanziellen Rahmen, um die Mehrkosten der zum 01.08.2020 festgelegten Veränderungen aufzufangen. Ergänzend zu den bereits bestehenden - Betriebskostenförderung für Kinder im Elementarbereich - Betriebskostenförderung für Kinder im U3 Bereich - Betriebskostenförderung für Konnexität und Systemanreize stellt das Land besondere Betriebskostenförderungen zur Elternentlastung zur Verfügung.
Die besondere Förderung des Landes zur Verstärkung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, die bisher nur für Elementargruppen über sieben Stunden Betreuungszeit täglich gewährt wurden, wird nun auf die Halbtagsbetreuung von Elementargruppen ausgeweitet. Diese Förderung erfolgt auf Antrag und Nachweis des erhöhten Betreuungsschlüssels getrennt von der Betriebskostenförderung bis zum 31.12.2020. Ab 01.01.2021 setzt das Kita-Reformgesetz einen generellen Betreuungsschlüssel für Elementargruppen auf zwei Betreuungskräfte fest.
Die Landesmittel dürfen nur zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen verwendet werden, deren Elternbeiträge die in § 25Abs. 2 KiTaG benannten Obergrenzen nicht überschreiten.
2.2. zu I. 3. Die Berechnung der Betriebskostenförderung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin nach dem Leistungspunkte-System durchgeführt. Die Veränderungen ab 01.08.2020 haben keine Auswirkungen auf die Berechnung.
2.3 zu I. 7. Gemäß § 8 a Abs. 6 KiTaG verpflichtet das Land alle Kitas zur Nutzung der Kita-Datenbank.
2.4 zu IV. 4. c) Durch die verteilungsgerechte Anpassung der Gruppenfaktoren für Krippen, U3-Anteil in altersgemischten Gruppen und Tagespflegegruppen wurden auf die aktuelle Höhe des Gruppenfaktors berichtigt. Die letzte Veränderung erfolgte 2015 auf den hier angegebenen Stand.
2.5 zu VI. Die Richtlinie wird in Form des beigefügten Entwurfes beschlossen und tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Die Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung von Kindertagesstätten vom 03.03.2016 tritt außer Kraft.
Beschlussvorschlag: Die Neufassung der Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskosten-förderung von Kindertageseinrichtungen mit Wirkung zum 01.08.2020 wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Haushaltsansatz 2020 für Betriebskostenförderungen wird eingehalten.
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n: 1. Entwurf der Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung von Kindertagesstätten 2. Letter of Intent 3. Landkreis-Info vom 18.05.2020 zur Änderung des KiTaG 4. Auszug aus dem GVOBl. 2020, Ausgabe 14.05.2020
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