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Sachverhalt: Zusammenfassung: Durch die seit Vertragsbeginn stattgefundenen Veränderungen sowohl des Rettungswachenstandortes in der Stadt Neumünster als auch die zwischenzeitlich eingerichteten Standorte in Rickling und Bad Bramstedt werden nunmehr die Menschen in den Gemeinden Boostedt, Heidmühlen, Latendorf, Großkummerfeld, Hardebek und Großenaspe in der Regel schneller durch Kräfte aus dem Kreis Segeberg versorgt als durch die jetzt noch zuständigen Einsatzmittel aus der Stadt Neumünster. Daher ist der Gebietsabtretungsvertrag für diese Bereiche mit der Stadt Neumünster zu beenden. Da es sich bei der Notfallrettung gem. § 2 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz (RDG) um Personen handelt, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden und daher unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden müssen, handelt es sich um einen wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Zur Vorbereitung beider Seiten auf die sich hieraus ergebende neue Situation sollte eine Kündigung zum 31.12.2020 erfolgen. Sachverhalt: Der Kreis Segeberg ist gem. § 3 Abs. 1 RDG Träger des Rettungsdienstes für den jeweiligen Bezirk (Rettungsdienstbereich). Gem. § 4 Abs. 2 RDG ist durch die Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist grundsätzlich zu gewährleisten. Hierfür sind Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdienstträgern auszuschöpfen. Für die Rettungsdienstversorgung in den Grenzbereichen zu anderen Rettungsdienstträgern gibt es daher teilweise entsprechende Verträge zur Übertragung der Notfallrettung bzw. Krankentransport, da durch deren Rettungswachen Gebiete im Kreis Segeberg schneller erreicht werden können. Für das Grenzgebiet mit der Stadt Neumünster wurde seinerzeit ein entsprechender Vertrag geschlossen (siehe Anlage 1). Seit dem 01.01.2019 wird der Rettungsdienst im Kreis Segeberg durch die Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) gGmbH durchgeführt. Die RKiSH hat in diesem Jahr zwei neue Rettungsstandorte im Kreis Segeberg in Betrieb genommen. In Rickling wurde Anfang des Jahres eine Außenstelle zur Rettungswache Bornhöved geschaffen und in Bad Bramstedt wurde für die Rettungswache ein neuer Standort im Norden der Stadt errichtet. Die Stadt Neumünster hat seinen Rettungswachenstandort bereits seit längerer Zeit weiter nördlich im Stadtgebiet verlagert. Im Rahmen einer Besprechung der RKiSH mit der Integrierten Leitstelle in Norderstedt sowie einem Gutachter für Einsatzmittelbemessung und Hilfsfristanalysen wurde erörtert, dass durch die oben dargestellten Veränderungen in den Versorgungsstrukturen die Menschen in dem abgetretenem Gebiet (siehe Anlage zum Gebietsabtretungsvertrag) in der Regel schneller durch Einsatzmittel aus dem Kreis Segeberg versorgt werden. Daher ist der Gebietsabtretungsvertrag mit der Stadt Neumünster zu beenden. Gem. § 5 des Vertrages kann dieser mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Jahresende ordentlich gekündigt werden. Der nächstmögliche Termin wäre daher der 31.12.2021. Da es sich bei der Notfallrettung gem. § 2 Abs. 1 RDG um Personen handelt, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden und daher unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden müssen, handelt es sich um einen wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Zur Vorbereitung beider Seiten auf die sich hieraus ergebende neue Situation sollte eine außerordentliche Kündigung zum 31.12.2020 erfolgen. In der Übergangszeit werden bei der Disposition der Rettungsmittel bereits die neuen Rettungswachenstandorte im Rahmen der „Nächsten-Fahrzeug-Strategie“ berücksichtigt. Die Stadt Neumünster wurde durch die RKiSH über eine mögliche Kündigung (bei entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag) informiert. Die sich hieraus ergebenden Maßnahmen / Kosten werden durch die RKiSH veranlasst und getragen. Es handelt sich hierbei um Kosten des Rettungsdienstes gem. § 6 RDG, die durch die Benutzungsentgelte der Kostenträger refinanziert werden (§ 7 RDG). Eine Belastung des Kreishaushaltes findet nicht statt. Bei dem Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages handelt es sich um eine wesentliche Aufgabe des Kreises, so dass die Kündigung zu den vorbehaltenen Entscheidungen des Kreistages gem. § 23 Satz 1 Nr. 23 Kreisordnung gehört.
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag des Kreises Segeberg beschließt:
Finanzielle Auswirkungen:
Bezug zum strategischen Management:
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
Anlage/n: Gebietsabtretungsvertrag mit der Stadt Neumünster vom 16.09./13.10.99
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