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Vorlage - DrS/2021/063-2  

 
 
Betreff: Zusammenfassung der vorliegenden Argumente für das Einbauen der Rasengittersteine mit den "Noppen" oder der "flachen" Seite nach oben
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht der Verwaltung
  Bezüglich:
DrS/2021/063-1
Federführend:FB Umwelt, Planen, Bauen Bearbeiter/-in: Schrenk, Hendrik
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur Kenntnisnahme
02.06.2021 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz Kenntnisnahme
09.06.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt-Natur- und Klimaschutz zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Bankette mit Befestigung Noppen nach oben  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Der Ergänzungsantrag der Kreistagsfraktion B 90/DIE GRÜNEN wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.04.2021 zur Beratung in den WRI und aufgrund seiner Relevanz für die Radverkehrssicherheit in den UNK verwiesen. Im September wird die Kreisverwaltung der Selbstverwaltung einen Entwurf zur Verlängerung der Richtlinie zur Förderung des Ausbaus von Gemeindeverbindungswegen I. Klasse im Kreis Segeberg vom 14.03.2018 vorlegen. In diesem Zuge könnten Vorgaben der Selbstverwaltung berücksichtigt werden. Die Verwaltung fasst in dem vorliegenden Bericht das Für des Einbauens der Rasengittersteine mit den „Noppen“ oder der „flachen“ Seite nach oben zusammen.

 

Sachverhalt:

Der oben genannte Ergänzungsantrag wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.04.2021 zur Beratung in den WRI und aufgrund seiner Relevanz für die Radverkehrssicherheit in den UNK verwiesen. Damit wird die Diskussion über den Einbau von Rasengittersteinen durch den WZV als Befestigung der Bankette im Zuge von Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Gemeindeverbindungswegen 1. Klasse erneut angestoßen. Der Ausgang der Diskussion könnte sich dahingehend auswirken, dass der Kreis dem WZV in der Richtlinie zur Förderung des Ausbaus von Gemeindeverbindungswegen I. Klasse im Kreis Segeberg vom 14.03.2018 eine entsprechende Vorgabe im Sinne einer Fördervoraussetzung macht. Die aktuelle Richtlinie ist bis zum 31.12.2021 befristet. Im September wird die Kreisverwaltung der Selbstverwaltung einen Entwurf zur Verlängerung der Richtlinie vorlegen. In diesem Zuge könnte eine Vorgaben der Selbstverwaltung im Sinne einer Fördervoraussetzung berücksichtigt werden.

 

Ein Ausgangspunkt für die erneute Diskussion ist die Beschlusslage des WRI vom 25.11.2019 (DrS/2019/333). Dort wurde die Abhängigkeit der Kreisförderung vom Einbau der Bankettenbefestigung mit der „glatten Seite nach oben“ mehrheitlich abgelehnt.

 

Ein weiterer Ausgangspunkt ist, dass Zuwendungsempfänger die Gemeinden oder der Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg (WZV) im Auftrag der Gemeinden, in denen sich die jeweilige Straßenbaulast befindet, sind. Der Kreis ist somit nicht Straßenbaulastträger der GIK-Wege, sondern Fördermittelgeber.

 

Gefördert werden investive Maßnahmen zum Erhalt der GIK-Wege im Kreis Segeberg durch dauerhafte Befestigung von Banketten, insbesondere durch den Ausbau mit Rasengittersteinen oder Muldenrinnensteine. Hierbei soll aktuell der Streckenausbau vermieden werden. Vorrangiges Ziel ist bislang, an Schwerpunkten bzw. Gefahrenstellen wie zum Beispiel Kurvenbereichen, Kuppen oder schwer einsehbaren Bereichen die Bankette dauerhaft zu befestigen.

 

Nach der Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Baumaßnahmen den vorgelegten Plänen, den aktuellen Regeln der Baukunst und Technik, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und den sonstigen rechtlichen Anforderungen entsprechen.

 

Weder Kreisverwaltung noch WZV sind Regelwerke, z. B. technische Bestimmungen, zum Einbau von Rasengittersteinen mit den Noppen oder der flachen Seite nach oben bekannt. Die Suche nach Materialalternativen, die mit vergleichbaren Verfahren und Kosten eingebaut werden können, war bislang ohne Ergebnis. Der WZV führt aktuell eine erneute Marktsichtung durch und kann sich nach bisherigen Erkenntnissen vorstellen, einen anderen Stein zur zukünftigen Bankettbefestigung in den kommenden Wochen zu präsentieren (ein möglicher Stein wird nicht glatt sein).

 

Nach Auskunft der Verkehrsaufsicht des Kreises vom 22.04.2021 sind die Anforderungen der Sicherheit durch eine Gefahrenabwägung des Straßenbaulastträgers zu erfüllen. Der WZV legt seit Dezember 2019 zusätzlich zum Ort und der Breite auch die Art des Einbaus für jeden Einzelfall zusammen mit den Gemeinden fest, sofern ein*e Vertreter*in der entsprechenden Gemeinde beim vorangekündigten bzw. abgestimmten Ortstermin vor Ort ist.

 

Gem. § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen (befestigt oder unbefestigt) sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Vorliegend handelt es sich formal um die Befestigung eines Seitenstreifens, der für die Verkehrsteilnehmer nicht zur Benutzung vorgesehen ist.

 

Nach Rücksprache mit der Polizeidirektion Segeberg sind Unfälle und/oder Gefahrensituationen sowie Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Thematik bisher nicht angezeigt worden. Auch der Verkehrsaufsicht sind keine Ereignisse bekannt.

 

Neben diesen Fakten gibt es Erfahrungswerte, Glaubensätze und verkehrspolitische Zielvorstellungen, die unterschiedlich gewichtet und bewertet werden können und nachfolgend dialektisch wiedergegeben werden.

 

Für den Einbau der „Noppen“ nach oben spricht:

 

Da die Bankette nicht zur Fahrbahn gehört, ist es rein formal so, dass Verkehrsteilnehmende in jedem Fall auf der Fahrbahn bleiben müssten. Dies würden diese regelmäßig auch tun, wenn der Seitenstreifen unbefestigt wäre.

 

Der Einbau von Rasengittersteinen soll – bei geringen Straßenbreiten – hauptsächlich beim Ausweichen von mehrspurigen Fahrzeugen auf den befestigten Seitenstreifen sicherstellen, dass der Fahrbahnrand und die Bankette nicht beschädigt werden (siehe Anlage 1 „Bankette mit Befestigung Noppen nach oben“).

 

Nach polizeilicher Einschätzung würde eine Verbreiterung der Bankette mit flachem Material die Geschwindigkeit auf den schmalen Straßen erhöhen. Die Noppen würden hingegen dafür sorgen, dass nur kurzfristig auf die Bankette ausgewichen wird und die gefahrene Geschwindigkeit auf diesen Straßen insofern angepasst würde. Es sollte eben nicht der Eindruck einer verbreiterten Fahrbahn entstehen. Dieser Einschätzung schließt sich die Verkehrsaufsicht an.

 

Das Verlegen der Rasengittersteine „Noppen“ nach oben dient dazu, die Autofahrer*innen in Kurvenbereichen, vor Kuppen oder schwer einsehbaren Bereichen zu schützen. Durch eine Optik, ein Geräusch bzw. eine Vibration wird den Autofahrer*innen mitgeteilt, dass die Fahrbahn verlassen wurde und sich die Autofahrenden auf der Bankette neben der Fahrbahn befinden. Optisch, akustisch und durch Vibration veranlasst es im Regelfall die Autofahrer*innen zum korrigierten bzw. angepassten Fahren. Dies gilt auch für landwirtschaftlichen und LKW Verkehr, sowie bedingt für Motorräder/Mopeds.

 

Hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes ist ausschließlich ein kurzzeitiges Befahren erwünscht, da der Unterbau nicht mit dem der Straße vergleichbar ist. Bei einer längeren und intensiveren Nutzung des Randstreifens ist mit höheren Unterhaltungskosten und neuen Gefahrenstellen zu rechnen (Absätze längs und quer zur Fahrtrichtung durch Verdrehung der Steine untereinander infolge ungleichmäßigen Befahrens und inhomogenen/wenig tragfähigen Untergrundes.

 

Im Weiteren verhindert der Einbau der Rasengittersteine „Noppen nach oben“, dass die eigentliche Bankette sich nicht weiter nach außen verlagert. D. h., die Beschädigungen im Bankettbereich können effektiv und nachhaltig beseitigt werden. Ein wirtschaftliches Ziel ist, die Bankettunterhaltungskosten zu verringern und es soll langfristig der Straßenkörper durch das Stabilisieren der Bankette besser geschützt werden. Somit wird ein langfristigerer Erhalt des Straßenkörpers prognostiziert.

 

Für Radfahrende ist ersichtlich, dass sie den Seitenstreifen nicht gefahrlos befahren können. Im Übrigen sollten sich alle Radfahrende beim Verlassen der Fahrbahn immer vergewissern, dass der Seitenstreifen auch zum Radfahren geeignet ist. Das gilt für alle Verkehrsteilnehmende. Grundsätzlich erhöhen beide Arten des Einbaus von Rasengittersteinen die Verletzungsgefahr für Radfahrer*innen. Selbst der Einbau mit der „flachen“ Seite nach oben schließt aufgrund der großen Hohlräume Stürze und ggf. Schadensersatzforderungen gegenüber dem Straßenbaulastträger nicht aus. Zusätzlich ist bei Nässe und Frost mit erhöhten Rutschproblemen zu rechnen.

 

Aus Sicht des KFZ-Verkehrs ist ein rasches Zurückschwenken auf die Fahrbahn auch wünschenswert, weil der mit Rasengittersteinen befestigte Bereich nur kurz ist und abrupt endet, so dass hier wieder die unbefestigte Bankette anschließt. Es sollte vermieden werden, dass Fahrzeuge direkt in den unbefestigten Bereich hineinfahren. Gerade bei Reif, Frost und nach langen Niederschlägen kann dies zu einer Gefahrenstelle werden (Festfahren und Rutschgefahr).

 

Bei den Gemeindesverbindungstraßen handelt es sich nicht um klassifizierte Straßen. Deshalb unterliegen diese hinsichtlich der Breite einem anderen Ausbaustandard, was beim Begegnungsverkehr zwingend zu einer besonderen Beachtung des §§ 1 und 2 StVO führen muss (gegenseitige Rücksichtnahme/ den Straßenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit). Oftmals kann der Landwirt auch nicht zur Seite ausweichen, weil dort Straßenbegleitgrün in Form von schützenwerten Knicks oder Baumalleen vorhanden sind. Eine dauerhafte Verbreiterung, unter Beachtung einer funktionierenden Entwässerung (Bankett, Mulde, Böschung), ist deshalb meist schwierig an den Engstellen umzusetzen. Grunderwerb und ungewollte sowie ggf. naturschutzrechtlich abzustimmende Neuversiegelungen sind zu beachten.

 

Für den Einbau der „flachen“ Seite nach oben spricht:

 

Aus Sicht der Radfahrenden und Fußgänger*innen ist festzustellen, dass ein Ausweichen in den Bankettbereich, der mit den „Noppen“ nach oben befestigt ist, weder fahrend noch zu Fuß möglich ist, da dies mit erheblichen Verletzungsgefahren verbunden ist.

 

§ 1 Abs. 1 StVO („ Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“) verlangt von dem/der schwächeren Verkehrsteilnehmer*in ggf. ein Anhalten, Absteigen oder Ausweichen. Der landwirtschaftliche Verkehr kann aufgrund seines Gewichtes, seiner Breite und seitlich begrenzender Bäume/Knicks oftmals nur schwer ausweichen. Dieses Ausweichen ist aber praktisch weder für die Radfahrenden noch für Fußgänger*innen in den Bankettbereichen möglich, da aufgrund der oben liegenden „Noppen“ ein Befahren oder Betreten mit einer konkreten Verletzungsgefahr verbunden ist. Hinsichtlich der Gefährdungsabwägung wird der „flache“ Einbau den Sicherheitsbedürfnissen Fußgänger*innen und Radfahrer*innen deshalb besser gerecht.

 

Das Befahren der unbefestigten Bankette durch PKW und LKW führt zu deren Beschädigung und im ungünstigsten Fall zu einem Unfall. Die Verletzungsgefahr für den/die Fahrer*in ist jedoch aufgrund der Karosserie und der gängigen Sicherheitseinrichtungen vergleichsweise geringer als bei den Radfahrer*innen.

 

Auch bei einem flachen Einbau würden die Rasengittersteine aufgrund ihrer Hohlräume noch ein wahrnehmbares Fahrgeräusch erzeugen und ebenfalls einen Aufmerksamkeitseffekt haben.

 

Der Einbau der Rasengittersteine „Noppen nach unten“ wird in den bewohnten Bereichen vorgenommen, da hier der Geräuschpegel für die Anwohner*innen lästig sein können. Hier dient der Verbau des Rasengittersteines ausschließlich der Befestigung der Bankette.

 

Der Kreis hat sich das strategische Ziel gesetzt, fahrrad- und fußgängerfreundlich zu sein (strategisches Ziel 7). Es handelt sich um eine weitere Möglichkeit, das strategische Ziel zu operationalisieren.

 

In Abwägung zur Wirtschaftlichkeit der Unterhaltung der GIK-Wege ließe sich das strategische Ziel 7 politisch höher priorisieren.

 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) führt zum gerade beschlossenen Nationalen Radverkehrsplan (NRVP 3.0) aus:

Im Jahr 2030 (…) kommen Radfahrende in ländlichen Räumen sowohl inner- als auch außer Orts sicher und komfortabel zu ihren Zielen. Sie nutzen dabei Straßen und Wirtschaftswege ebenso selbstverständlich wie straßenbegleitende Radwege. […] Wirtschaftswege (land-, forst- und wasserwirtschaftliche Wege) werden als vollwertige Infrastrukturelemente in die Netzplanung integriert, d. h. Bund und Länder fördern u. a. im Rahmen bestehender Strukturförderprogramme (z. B. GRW, GAK) sowie im Rahmen des GVFG den Ausbau von Wirtschaftswegen zu alltagstauglichen Radwegen. […] Die Straßenbaulastträger können sehr schwach Kfz-belastete niederrangige Straßen als Fahrradstraßen ausweisen. Im Straßenverkehrsrecht werden erforderliche Anpassungen vorgenommen.

 

Der Einbau von Rasengittersteinen zur Bankettbefestigung mit „Noppen“ oben und die hiervon ausgehende Gefährdung der Radfahrer*innen steht im Widerspruch zu den Zielen der kreiseigenen und der nationalen Radverkehrsstrategie.

 

Der Radverkehrsbeirat fordert den „flachen“ Einbau der Rasengittersteine.

 

Die Kreisverwaltung wird der Politik keine Empfehlung aussprechen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen gibt es in der Kreisverwaltung (Tiefbau, Verkehrsbehörde, Kreisplanung) keine einheitliche Auffassung hierzu. Zum anderen handelt sich um eine individuelle Gefahrenabwägung des Straßenbaulastträgers. Der Kreis hat hier keine Zuständigkeit. Die Frage finanzieller Zuwendungen gehört nicht zu einer Abwägung von Gefahren.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Bankette mit Befestigung Noppen nach oben (391 KB)      
Stammbaum:
DrS/2021/063   Antrag der Fraktionen CDU und SPD auf zusätzliche Mittel zur Sonderbedarfszuweisung zur Förderung des Ausbaus von Gemeindeverbindungswegen   Gremien, Kommunikation, Controlling   Drucksache
DrS/2021/063-1   Ergänzungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen zum Antrag der Fraktionen CDU und SPD auf zusätzliche Mittel zur Sonderbedarfszuweisung zur Förderung des Ausbaus von Gemeindeverbindungswegen   Gremien, Kommunikation, Controlling   Drucksache
DrS/2021/063-2   Zusammenfassung der vorliegenden Argumente für das Einbauen der Rasengittersteine mit den "Noppen" oder der "flachen" Seite nach oben   FB Umwelt, Planen, Bauen   Bericht der Verwaltung